IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 23.11.2022 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“.
2. Am 30.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde ersuchte die PVA mit Schreiben vom 13.01.2025 um Übermittlung des aktuellen Pflegegeldbescheides und Pflegegeldgutachtens
4. Mit Eingabe vom 22.01.2025 langte der aktuelle Pflegegeldbescheid sowie das Pflegegeldgutachten den Beschwerdeführer betreffend bei der belangten Behörde ein.
5. Im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2025 erstatteten Gutachten vom 06.03.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „therapieresistente Epilepsie, Position 04.10.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegen würde.
6. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage vom 20.05.2025 erstatteten Gutachten stellte der medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkung „Lennox-Syndrom mit generalisierter Epilepsie und STXBP1 Mutation, Position 04.10.02 der Anlage der EVO, GdB 50 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. fest.
Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Sachverständige fest, der Gesamtgrad der Behinderung werde im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.01.2023 um zwei Stufen auf 50 % herabgestuft, da sich das Leiden 1 signifikant gebessert habe und die Anfälle nicht mehr täglich, sondern derzeit mehrmals monatlich auftreten würden.
7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
8. Mit Schreiben vom 08.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung würden vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen.“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin“. Der befristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt.
9. Mit Begleitschreiben vom 09.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.
10. Gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass keinerlei Begründung ersichtlich sei, weshalb der GdB nunmehr auf 50 % reduziert worden sei, zumal sich an der Behinderung nichts geändert habe und daher die Voraussetzungen von 70 % GdB auch weiterhin gegeben seien. Es ergebe daher der Antrag, den Behindertenpass dahingehend abzuändern, dass nunmehr wieder ein solcher mit einem GdB von 70 % ausgestellt werde.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2025 vor, wo dieser am 03.09.2025 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2025 erging ein Mängelbehebungsauftrag, worin dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Auftrag zur Verbesserung seiner Beschwerde erteilt wurde.
14. Mit Eingabe vom 24.09.2025, welche am 22.09.2025 postalisch versendet wurde, legte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers die unterschriebene Beschwerde sowie medizinische Befunde vor.
15. Mit Eingabe vom 09.10.2025 brachte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses langte am 30.12.2024 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
27.02.2025 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches Sachverständigengutachten: GdB 50% (therapieresistente Epilepsie)
Klinik: Am Tag habe er öfters kleine Anfälle. Er habe 6-7 große Anfälle im Monat, wo er bewusstlos ist, krampft und sich in die Zunge beißt.
Anamnese: 16.01.2025: letzte Woche kurzer Anfall 3sec, gestern 3sec, heute 4min.,
22.01.2025, 24.01.2025: therapieresistente Epilepsie
13.11.2024 XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Langzeit-EEG-Videomonitoringbefund
Beurteilung: Normale Grundaktivität im Wachen. Kein langsamer Herd im Wachen. Kein spezifischer Fokus im Wachen.
Unauffällige Schlafstadien. Kein langsamer Herd im Schlaf. Geringe Zeichen für eine generalisiert erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft. Es wurde kein cerebraler Krampfanfall angezeigt.
18.07.2024 XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Patientenbrief
Diagnose: STXBPl Mutation
Aufnahmegrund: Stationäre Aufnahme geplant zur LZ EEG Kontrolle und BA mit Medikamenten-Spiegel Bestimmung bei STXBP1 Mutation.
28.03.2024 Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, St. Pölten Ärztliches Gutachten
Diagnosen:
Lennox-Syndrom mit generalisierter Epilepsie
Leichtgradige psychomotorische Retardierung
Mobilität: Patient im Wohnbereich selbständig raumfordernd mobil
Klinik: Nächtlicher Harnverlust und bei Krampfanfällen, leichtgradige Intelligenzminderung
mehrmals tägliche therapieresistente epileptische Anfälle.
Pflegestufe: 3
23.01.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 70% (Lennox-Syndrom - generalisierte therapieresistente Epilepsie)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Petinutin 4500mg 1-0-1, Frisium 10mg 2-0-3, Depakine chrono 1750mg- 0-2000mg, Buccolam bei Anfall, Fycompa 0-0-12mg
Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Lennox-Syndrom mit generalisierter Epilepsie und STXBP1 Mutation
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Der Behindertenpass wird befristet bis 01/2027 ausgestellt, da eine Evaluierung des Weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Therapienachweisen nach Vollendung des 18. Lebensjahres notwendig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 03.09.2025 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.05.2025, beruhend auf der Aktenlage. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung beanstandet, so ist auszuführen, dass unbestritten feststeht, dass der Beschwerdeführer an Funktionseinschränkungen leidet, was nicht zuletzt dadurch belegt ist, dass der medizinische Sachverständige das Leiden 1 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % einstufte. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 23.01.2023, welches das Leiden 1 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % einstufte, konnte der Sachverständige anhand der vorlegten Befunde eine signifikante Verbesserung von Leiden 1 objektivieren, da die epileptischen Anfälle des Beschwerdeführers nicht mehr täglich, sondern derzeit mehrmals monatlich auftreten.
Diese Einschätzung des Sachverständigen im gegenständlichen Gutachten findet auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden aus dem Jahr 2025 Deckung. In dem Arztbrief eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 22.07.2025 findet sich die anamnestische Angabe, dass der letzte Anfall vor einer Woche gewesen sei und dass er im Juni 2 Anfälle hintereinander gehabt habe. Im Ambulanzbefund vom XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 22.01.2025 findet sich unter „Relevantes aus der Anamnese“, dass es seit der medikamentösen Anpassung keine Anfälle mehr gegeben habe. In der Beurteilung des digitalen EEG-Videomonitoringbefundes vom 21.08.2025 werden in der Beurteilung „minimale Zeichen für eine fokal erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft“ festgehalten. Auch die mit Oktober 2025 datierten medizinischen Befunde belegen, dass der Beschwerdeführer keine Anfälle hat und dass keine Zeichen für ein erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft objektiviert werden konnten.
Da die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde aus dem Jahr 2025 hinsichtlich des Anfallgeschehens eine signifikante Besserung belegen, sind diese medizinischen Befunde nicht geeignet, ein anderes Ergebnis der medizinischen Beurteilung herbeizuführen.
Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl.
etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des oben genannten Sachverständigengutachtens, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das Leiden 1, das Lennox-Syndrom mit generalisierter Epilepsie und STXBP1 Mutation, stufte der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 04.10.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 50 % ein, da mehrmals monatlich kleinere Anfälle unter kombinierter antikonvulsiver Dauertherapie bei leichtgradiger psychomotorischer Retardierung.
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 20.05.2025, beruhend auf der Aktenlage zu Grunde gelegt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der Aktenlage beruht, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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