IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX und XXXX beide vertreten durch RA Mag. Ralph KILCHES gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.05.2024, Zl. 108 Jv 54/24b (003 Rev 6038/24y) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 7 Abs. 6 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.04.2024, 22 Cg 60/23i, wurde festgestellt, dass in diesem Verfahren Gebühren/Kosten in Höhe von insgesamt EUR 88.298,00 angefallen seien, für die die Beschwerdeführenden Parteien zahlungspflichtig seien.
2. Die Beschwerdeführenden Parteien erhoben am 16.04.2024 rechtzeitig dagegen Vorstellung und beantragten gleichzeitig, den Betrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens zu stunden, in eventu eine Ratenzahlung von EUR 500/Monat zu bewilligen.
3.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid wurde „1.) Die Entscheidung über das Vorstellungsverfahren zu 22 Cg 60/23i des Landesgerichts für ZRS Wien betreffend die Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von € 88.267,00 […] bis zum Abschluss des in dieser Rechtssache anhängigen Verfahrens betreffend Verfahrenshilfe beim Landesgericht für ZRS Wien zu 23 Nc 2/23h gemäß § 7 Abs. 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ausgesetzt” und festgestellt, dass „2.) Nach Abschluss des beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Verfahrens betreffend Verfahrenshilfe […] die Entscheidung über die Vorstellung der klagenden Partei“ erfolgt.
4. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführenden Parteien, die im Wesentlichen vorbrachten, dass keine Zahlungspflicht bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.04.2024, 22 Cg 60/23i, mit welchem ihnen die Zahlung von insgesamt EUR 88.298,00 aufgetragen wurde, rechtzeitig Vorstellung.
1.2.XXXX (Erstbeschwerdeführer) mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 12.10.2023, 23 Nc 2/23h-5, die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit a, b und c ZPO bewilligt und im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit d, Z 2 ZPO abgewiesen. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wiens vom 22.03.2024, 5 R 1/24i, als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen neuerlich über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen vom 10.02.2025, 23 Nc 2/23h - 37, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO für das zu 22 Cg 60/23i geführte Verfahren abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Vorstellung vom 04.04.2024 und der am 16.04.2024 erhobenen Vorstellung die angesichts der Zweiwochenfrist jedenfalls rechtzeitig ist.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus den zitierten Entscheidungen im Grundverfahren, die ebenfalls im Akt aufliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge – werden sie nicht sogleich entrichtet oder ist deren Einziehung erfolglos geblieben – durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG kann die für diese Vorschreibung zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).
Gegen diese Mandatsbescheide der Kostenbeamten kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 GEG verspätete und unzulässige Vorstellungen Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Da aufgrund der zulässigen und rechtzeitigen Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten ist, war es nunmehr Sache der Behörde – nach allenfalls erforderlichen Ermittlungsschritten – mit Bescheid darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Zahlungspflicht der Partei bis zur Entscheidung über deren Verfahrenshilfeantrag aus.
Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Zumal die Gewährung der Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren umfasst, ist der Ausgang des Verfahrenshilfeverfahrens für die Entscheidung über die Zahlungspflicht der Partei wesentlich. Dass der Aussetzung des Verfahrens überwiegende Interessen der Beschwerdeführenden Parteien entgegenstehen ist nicht zu sehen, zumal der Mandatsbescheid, mit dem die Zahlung der Gebühr aufgetragen wurde, außer Kraft getreten ist, und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an und war die Beschwerde deshalb 0spruchgemäß abzuweisen.
Eine – ohnehin nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lies und der Entfall weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 Grundrechte-Charta entgegensteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der klaren Rechtslage blieb kein Raum für eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
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