Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 12.05.2025, OB 61037356200058, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung (Gdb) im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 26.01.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.10.2021 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 Prozent.
2. Gegenständliches Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2024 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: SMS, belangte Behörde) einlangend einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung unter Anschluss von medizinischen und anderen Unterlagen.
Das vom SMS eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie, Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 02.09.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2024, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent und gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: normal
Größe: 172,00 cm Gewicht: 88,90 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
52 Jahre,
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Aufrechte Körperhaltung, horizontaler Schultergürtel, orthograde Beinachsen mit leicht gebeugten Kniegelenken, pőlantigrade Fußstellung mit deutlich abgeflachtem Längsgewölbe, Hallux valgus beginnend beidseits, valgische Rückfußachse im Stehen,
komplett abgeflachtes Wirbelsäulenprofil mit einer längsgestellten Narbe über den Dornfortsätzen von 23 cm Länge thorakolumbal, teilfesthaftend im mittleren Drittel, HWS frei. über die gesamte Lendenwirbelsäule bis über den thorakolumbalen Übergang deutlich abgeschwächte Rückenmuskulatur, bei längerem Stehen mit Rechtsseitneigung und Anhalten, Wirbelsäulenklopfschmerz untere Lendenwirbelsäule, Nierenlager frei, kein Brustkorb-Kompressionsschmerz,
Vorneigen mit Finger-Boden-Abstand 8cm und Rippenbuckel rechts,
Ott 30/30,5, Schober 10/14, beim Wiederaufrichten Ausweichbewegung in Rechtsrotation und Rechtsseitneigung.
Rumpfrotation beidseits 25 Grad, Seitneigung beidseits 3 cm oberhalb Wadenbeinköpfchen, Reklination 10 Grad überwiegend im thorakolumbalen Übergangsbereich und Plateaubildung in der BWS.
Leicht abgehobene untere Schulterblattwinkel beidseits,
Narben über dem linken rückseitigen Beckenkamm, geschwungen, knapp 9 cm, gering eingezogen, sowie eine weitere unauffällige kleine Incisionsnarbe.
Nackengriff bis 3. Brustwirbel, Schürzengriff beidseits bis 1. Lendenwirbel.
Beide oberen Extremitäten sind frei beweglich,
rechts mehr als links deutlich beschwielte Handflächen, kräftiger Handspeichenpuls beidseits.
Fersen- und Zehenstand und -gang mit Anhalten möglich, Einbeinstand beidseits mit Anhalten stabil, tiefe Hocke mit 90° Kniebeugewinkel in verbreiterter Spur.
Untersuchung im Liegen: ausgeglichene Beinlänge, über beiden Kniegelenken längsgestellte Narbe streckseitig- rechts 14,5cm abgeblasst, links 14cm verfärbt, beidseits über dem Schienbeinkopf festhaftend. Sonst Hautfarbe, -temperatur und Trophik seitengleich, kräftiger Fußrückenpuls beidseits, kräftige Sohlenbeschwielung an typischen Stellen beidseits.
Beide Kniegelenke mit verstrichener Kontur, Kniescheibe beidseits in regelrechter Position- rechts frei gleitend, links minimal hypomobil, jedoch mit deutlichem Verschiebeschmerz.
Links Kniegelenkerguß, Ballottement und Schwellung in der Kniekehle.
Beide unteren Extremitäten können jeweils gestreckt gehoben und gehoben gehalten werden mit 5/5 Kraftgrade Hüftbeugung und Kniestreckung.
Hüfte rechts S 0-0-95, R (90°) 20-0-10, F 50-0-5,
Hüfte links: S 0-0-95, R (90°) 20-0-10, F 30-0-5,
Beidseits die Hüftbeugung limitiert durch Schmerz in unterer Lendenwirbelsäule.
Knie rechts: S 0-0-110, bandstabil,
Knie links: S 0-0-95, spannender Schmerz rund um Kniescheibe, Außenseitenband gering federnd, ++positiv vordere Schublade mit metallisch klackendem Geräusch,
Oberes Sprunggelenk rechts: S 10-0-25,
Oberes Sprunggelenk links: S 15-0-25
Unteres Sprunggelenk/ Zehen: unauffällig.
Umfangmaße in cm:
Rechts: Oberschenkel 52, Kniegelenk 39, Unterschenkel 40, Sprunggelenk 26,
Links: Oberschenkel 52, Kniegelenk 42, Unterschenkel 38, Sprunggelenk 26.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständiges Entkleiden stehend.
Getragen werden handelsübliche Halbschuhe zum Schlüpfen, mit orthopädischen Schuheinlagen, deutliche Abriebspuren der Sohle in Ferse und Außenkante rechts etwas mehr als links, seitengleiche Knickbildung im Oberleder.
Der Barfußgang rhythmisch, vollbelastend, unauffällig.
Status Psychicus:
zeitlich/ örtlich/ situativ und zur Person orientiert, geordnet.
Kohärenter Gedankenductus, antwortet gezielt und schlüssig auf Fragen,
Sprache unauffällig, Stimmungslage unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
HNO Leiden aus Vor-GA (Zn FESS bds, SPL, Muschelkaustik bds, Zn 3x NasennebenhöhlenOP.
Zn Trommelfellperforation): keine neuen Befunde vorgelegt und somit derzeitiger Zustand diesbezüglich nicht einschätzbar.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
mittlerweile beidseits K-TEP, rechts aus 2022 und Bewegungsumfang wie zuvor, links 12/23 noch in Rekonditionierung aber ohne wesentlicher Änderung der Funktion.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Wegfall Leiden 2 aus Vor-GA: GdB um eine Stufe gesenkt, da kein relevantes HNO-Leiden vorliegt.
[…] Dauerzustand […]
Herr […] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: […] JA […]“
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs eine Stellungnahme. Er habe sehr große Schwierigkeiten im Alltag zurechtzukommen. Allein das Einkaufen falle ihm schwer, da er kaum ein paar Meter gehen könne. Wenn das Auto ein paar Meter entfernt geparkt sei, müsse er am Weg zum Auto mehrmals eine Pause machen, da die Schmerzen unerträglich seien. Er fordere eine neue „Berechnung“, da sich seine Situation in der Zwischenzeit verschlechtert habe. Jeder Schritt verursache Schmerzen. Er könne weder lange stehen noch gehen, sogar liegen falle ihm sehr schwer. Nicht nur im Privatleben sei er beeinträchtigt, auch sein Berufsleben sei betroffen. Unternehmungen mit seiner Familie seien dem Beschwerdeführer schon lange nicht mehr möglich. Da seine Frau keinen Führerschein besitze, müsse er sie unterstützen. Das sehe aber so aus, dass er es kaum zum Geschäft schaffe, ohne starke Schmerzen zu verspüren. Der Beschwerdeführer sei auf die Hilfe seiner Frau angewiesen, sie unterstütze ihn auch beim Gehen.
Aufgrund des Ersuchens des SMS reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen nach.
Daraufhin holte das SMS weitere Gutachten, und zwar ein Aktengutachten eines HNO-Arztes, ein Aktengutachten der mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung, ein.
Das Aktengutachten des HNO-Arztes vom 25.11.2024 ergab in Auszügen Folgendes:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2024-10 HNO Befund Dr. XXXX und Dr. XXXX GP:
Nasenendoskopie: Septum annähernd regelrecht, Schleimhaut insgesamt geschwollen, leicht gerötet, kein freies Sekret
3ds. der mittlere Nasengang komplett zugeschwollen
Diagnose: Hochtonabfall bds. {H90.3}, St. p. FESS bds + Septum Re OP (9/13/KFJ), St. p. Septum (98/Türkei)
Therapie:
1 x Menthol Nasensalbe 1-1-1-1
1 x Mometason Rtp Na-Spray 18G 1-0-1-0
Nasendusche
Kontrolle in 3 Wochen empfohlen
2024/11 Reintonaudiogramm der HNO Gruppenpraxis Dr. XXXX und Dr. XXXX GP: demgemäß besteht bei Obg. eine noch geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links, der prozentuale Hörverlust beträgt 30% rechts und 56% links (ermittelt aus dem Reintonaudiogramm nach Röser/Vierfrequenztabelle).
2022-01 VGA HNO Facharzt Dr. XXXX , GdB von 30%.
Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, St.p FESS bds
Zwei Stufen über dem unteren Richtwert, da ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung beidseitig
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktenmäßig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die funktionelle Beeinträchtigung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Die orthopädischen Leiden werden gesondert eingestuft.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vgl. zum VGA wird die Hörstörung erfasst.
Die chronische Sinusitis zeigt laut Befund von 10/24 eine Änderung.
Eine chronische Sinusitis dokumentiert und mit lokalen Steroiden therapiert.
Eine schwere Polyposis oder ständig erhebliche Eiterabsonderungen wurden im HNO Befund Dr. XXXX /Dr. XXXX von 10/2024 nicht dokumentiert.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der GdB reduziert sich um eine Stufe auf 20%.
[…] Dauerzustand […]
Herr […] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:[…] JA […]“
Das Aktengutachten der Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 09.01.2025 gestaltet sich auszugsweise wie folgt:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Gutachten vom 21.05.24, wegen Neufestsetzungsantrag,
angegebene Gesundheitsstörung:
Mobilitäts-Beschwerden, starke Schmerzen: beide Knie, Spital Speising, 2022+2023, Entlassungsbrief Reha beide Knie 2023+2024, Lendenwirbelsäule UKH Meidling 2002.
Stellungnahme des Antragswerbers, eingegangen 18.09.24:
Die Ablehnung sei nicht nachvollziehbar.
Mittlerweile weitere Verschlechterung, jeder Schritt schmerze, er könne weder lange stehen noch gehen, sogar liegen fällt sehr schwer.
Privat- und Berufsleben sei eingeschränkt. Da die Frau habe keinen Führerschein habe, müsse der Antragswerber sie unterstützen. Umgekehrt sei der Antragswerber auf die Frau angewiesen, die ihm hilft und unterstützt.
Neu vorliegende Unterlagen:
30.09.24 CT Nasennebenhöhlen/ Hansson Diagnostik - wird im HNO Gutachten gesondert berücksichtigt.
10.10.24 ärztlicher Befundbericht, Dr XXXX / Dr XXXX – wird im HNO Gutachten gesondert berücksichtigt.
08.10.2024 Röntgen beide Knie stehend, Gesundheitszentrum Favoriten, Zw: Dr XXXX :
Unauffällige Totalendoprothesen beidseits: reguläre Skelettstrukturen, achsengerechte Stellung beidseits, fester knöcherner Verbund, rechts zarte Fibroostose am Ansatz der Quadrizepssehne an der Kniescheibenoberkante.
09.10.24 MRT LWS, Gesundheitszentrum Favoriten, Zw: Dr XXXX , Ind: Zustand nach Sturztrauma 2001, Lumboischialgie L5/S1 beidseits:
Ergebnis: Zeichen einer aktivierten Osteochondrose L4/5 (Modic 1), deutliche Spondylose L3, mäßiggradige Chondrose L3/4 und L5/S1, Facettengelenksarthrose L1-S1,
Bandscheibenherniationen L3-5, verdickte Ligamenta flava, Impression Nervenwurzel L4, Tangierung der Nervenwurzel L5 und S1 rechts.
14.10.24 Patientenbrief, OA Priv-Doz DDr XXXX , MPH/ Orthopädie und Traumatologie:
Angegebene Diagnosen:
Bruch 1. Lendenwirbelkörper (operativ versorgt 2001, Schraubenteilentfernung 2003)
Knie-Totalendoprothese rechts 2022
Knietotalendoprothese links 2023
(Radiologisch regelrechter Befund mit optimalem Prothesensitz)
L5/S1 rechtsseitiger Bandscheibenvorfall/Sequester mit Nervenwurzel Kontakt L5/S1
Kein Befund vorliegend.
12.03.-02.04.24 Reha Optimamed XXXX / PVA, bereits vorbekannt:
Der Aufenthalt komplikationslos und unauffällig. Im Verlauf entsprechend den definierten Rehabilitationszielen gute Fortschritte mit Besserung. Die Gehstrecke ohne Gehhilfen nicht limitiert. Stiegensteigen im Wechselschritt mit Handlauf. Keine Sturzangst. Keine Schmerzmittel mehr.
Ergänzend aus 29.10.2003, TZW Meidling: OP-Materialentfernung Wirbelsäule Th12-L2 (2 Schrauben, 1 Steffee-Platte, 2 gebrochene Schrauben im Wirbel belassen.
Ein Foto eines LWS-Röntgens vom […] vorliegend, schlechter Qualität und eingeschränkter Ausschnitt: je eine Pedikelschraube/ bzw der Gewindegang in beiden Wirbelkörper-Höhen erkennbar, in paralleler Lage zur Deckplatte ohne Auslockerung.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
keine weiteren Angaben, daher wie zuvor:
Medikamente: keine, bei Schmerzen Parkemed.
Laufende Therapie: dzt keine.
Hilfsmittel: dzt keine.
Nach eigenen Angaben zH elastische Orthesen für Rücken und Knie, bei Schmerzen in Verwendung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht führendes Leiden 1 nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Änderung.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung.
[…] Dauerzustand […]
Herr […] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[…] JA […]“
Die Gesamtbeurteilung vom 19.03.2025 ergab Folgendes:
„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2, 3, und 4 erhöhen jeweils das führende Leiden 1 nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Senkspreizfuß beidseits: kompensiert.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Leiden 2 um eine Stufe geringer, da schwere Poliposis oder ständige erhebliche Eiterabsonderung nichtmehr dokumentiert sind.
Leiden 4 neu hinzugekommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
eine Stufe geringer, da Leiden 2 nicht mehr erhöhend wirkt.
[…] Dauerzustand […]
Herr […] kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[…] JA […]“
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des zu den Gutachten gewährten Parteiengehörs abermals eine Stellungnahme. Er führte im Wesentlichen aus, nach seiner Operation sei er dauerhaft in seiner Bewegung eingeschränkt. Er könne nicht lange stehen und leide unter massiven Schmerzen in beiden Knien sowie im Lendenwirbelbereich, wo gebrochene Schrauben zusätzliche Beschwerden verursachen würden. Die Schmerzen würden bis ins Bein ausstrahlen, begleitet von Taubheitsgefühlen, die seine Mobilität erheblich beeinträchtigen würden. Zusätzlich leide er an einer chronischen Sinusitis. Besonders bei kaltem Wetter würden sich die Schmerzen so stark intensivieren, dass er oft dazu gezwungen sei, sich hinzulegen, da sein Körper der Belastung nicht mehr standhalte. Die Kombination der orthopädischen und neurologischen Einschränkungen bedeute für ihn einen täglichen Kampf um Lebensqualität. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, ohne Schmerzen alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Er sei dringend auf einen Parkausweis angewiesen. Er fordere eine neuerliche, umfassende Begutachtung, um eine objektive und faire Bewertung seiner Situation sicherzustellen. Er ersuche den Grad der Behinderung entsprechend seiner tatsächlichen gesundheitlichen Situation anzupassen.
Daraufhin holte das SMS Stellungnahmen der Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin und des HNO-Arztes ein.
Die Stellungnahme der Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin vom 05.05.2025 gestaltet sich wie folgt:
„Antwort(en):
Allgemeinmedizinisch/ Orthopädisch/ Unfallchirurgische Stellungnahme zum erneuten Einwand vom 25.03.2025.
Begutachtung vom 21.05.2024.
Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 09.01.2025.
Gesamtbeurteilung mit HNO Gutachten am 19.03.2025.
Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Nach der Untersuchung (mit gleichzeitigem Diktat) wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft.
Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der vorhandenen Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. […].“
Die Stellungnahme des HNO-Arztes vom 09.05.2025 ergab Folgendes:
„Antwort(en):
Es bestehen Einwendungen zum Parteiengehör.
Es wurde keine neuen Befund vorgelegt.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „ist schwer hörbehindert“ bestehen nicht, da der Grad der Behinderung aus diesem Leiden 50 % nicht erreicht.
Aus der Sicht des Fachgebietes besteht keine Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, da die anerkannten Leiden den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht beeinträchtigen.
Insgesamt zeigen sich keine neuen relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“
Mit Bescheid vom 12.05.2025 wurde aufgrund des am 17.04.2024 beim SMS eingelangten Antrages des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung ab 17.04.2024 mit 40 vom Hundert (vH) bzw. Prozent festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Begründend wurde im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigengutachten samt Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Herabsetzung seines zuvor als „Dauerzustand“ festgestellten GdB sei unzulässig. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erklärte zudem, die „Pflicht zur Gesamtbewertung“ sei verletzt worden. Das widerspreche § 14 BEinstG. Weiters machte er erneut Ausführungen zur „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Weitere Unterlagen/Befunde legte er nicht vor und ersuchte um Rückgriff auf die bereits „vorhandene Aktenlage“.
In weiterer Folge legte das SMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akteninhalt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 17.04.2024 beim Sozialministeriumservice eingelangt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.05.2025 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass der Grad der Behinderung ab 17.04.2024 mit 40 vH festgesetzt wird. Zuvor hatte dieser 50 vH betragen. Ebenso wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Klinischer Status – Fachstatus (orthopädisch/unfallchirurgisch/allgemeinmedizinisch):
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Aufrechte Körperhaltung, horizontaler Schultergürtel, orthograde Beinachsen mit leicht gebeugten Kniegelenken, plantigrade Fußstellung mit deutlich abgeflachtem Längsgewölbe, Hallux valgus beginnend beidseits, valgische Rückfußachse im Stehen,
komplett abgeflachtes Wirbelsäulenprofil mit einer längsgestellten Narbe über den Dornfortsätzen von 23 cm Länge thorakolumbal, teilfesthaftend im mittleren Drittel, HWS frei. über die gesamte Lendenwirbelsäule bis über den thorakolumbalen Übergang deutlich abgeschwächte Rückenmuskulatur, bei längerem Stehen mit Rechtsseitneigung und Anhalten, Wirbelsäulenklopfschmerz untere Lendenwirbelsäule, Nierenlager frei, kein Brustkorb-Kompressionsschmerz,
Vorneigen mit Finger-Boden-Abstand 8cm und Rippenbuckel rechts,
Ott 30/30,5, Schober 10/14, beim Wiederaufrichten Ausweichbewegung in Rechtsrotation und Rechtsseitneigung.
Rumpfrotation beidseits 25 Grad, Seitneigung beidseits 3 cm oberhalb Wadenbeinköpfchen, Reklination 10 Grad überwiegend im thorakolumbalen Übergangsbereich und Plateaubildung in der BWS.
Leicht abgehobene untere Schulterblattwinkel beidseits,
Narben über dem linken rückseitigen Beckenkamm, geschwungen, knapp 9 cm, gering eingezogen, sowie eine weitere unauffällige kleine Incisionsnarbe.
Nackengriff bis 3. Brustwirbel, Schürzengriff beidseits bis 1. Lendenwirbel.
Beide oberen Extremitäten sind frei beweglich,
rechts mehr als links deutlich beschwielte Handflächen, kräftiger Handspeichenpuls beidseits.
Fersen- und Zehenstand und -gang mit Anhalten möglich, Einbeinstand beidseits mit Anhalten stabil, tiefe Hocke mit 90° Kniebeugewinkel in verbreiterter Spur.
Untersuchung im Liegen: ausgeglichene Beinlänge, über beiden Kniegelenken längsgestellte Narbe streckseitig- rechts 14,5cm abgeblasst, links 14cm verfärbt, beidseits über dem Schienbeinkopf festhaftend. Sonst Hautfarbe, -temperatur und Trophik seitengleich, kräftiger Fußrückenpuls beidseits, kräftige Sohlenbeschwielung an typischen Stellen beidseits.
Beide Kniegelenke mit verstrichener Kontur, Kniescheibe beidseits in regelrechter Position- rechts frei gleitend, links minimal hypomobil, jedoch mit deutlichem Verschiebeschmerz.
Links Kniegelenkerguß, Ballottement und Schwellung in der Kniekehle.
Beide unteren Extremitäten können jeweils gestreckt gehoben und gehoben gehalten werden mit 5/5 Kraftgrade Hüftbeugung und Kniestreckung.
Hüfte rechts S 0-0-95, R (90°) 20-0-10, F 50-0-5,
Hüfte links: S 0-0-95, R (90°) 20-0-10, F 30-0-5,
Beidseits die Hüftbeugung limitiert durch Schmerz in unterer Lendenwirbelsäule.
Knie rechts: S 0-0-110, bandstabil,
Knie links: S 0-0-95, spannender Schmerz rund um Kniescheibe, Außenseitenband gering federnd, ++positiv vordere Schublade mit metallisch klackendem Geräusch,
Oberes Sprunggelenk rechts: S 10-0-25,
Oberes Sprunggelenk links: S 15-0-25
Unteres Sprunggelenk/ Zehen: unauffällig.
Umfangmaße in cm:
Rechts: Oberschenkel 52, Kniegelenk 39, Unterschenkel 40, Sprunggelenk 26,
Links: Oberschenkel 52, Kniegelenk 42, Unterschenkel 38, Sprunggelenk 26.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Selbstständiges Entkleiden stehend.
Getragen werden handelsübliche Halbschuhe zum Schlüpfen, mit orthopädischen Schuheinlagen, deutliche Abriebspuren der Sohle in Ferse und Außenkante rechts etwas mehr als links, seitengleiche Knickbildung im Oberleder.
Der Barfußgang rhythmisch, vollbelastend, unauffällig.
Status Psychicus:
zeitlich/ örtlich/ situativ und zur Person orientiert, geordnet.
Kohärenter Gedankenductus, antwortet gezielt und schlüssig auf Fragen,
Sprache unauffällig, Stimmungslage unauffällig.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH
Leiden 2, 3, und 4 erhöhen jeweils das führende Leiden 1 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
Verglichen zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde Leiden 2 um eine Stufe geringer eingeschätzt und ist eine Besserung eingetreten, da eine schwere Polyposis oder ständige erhebliche Eiterabsonderung nicht dokumentiert sind. Leiden 4 ist verglichen zum Vorgutachten neu hinzugekommen.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Dieser ist um eine Stufe geringer, da Leiden 2 nicht mehr erhöhend wirkt.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Klärung des Sachverhaltes hatte das SMS aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zunächst ein orthopädisches/unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 02.09.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2024, eingeholt. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt.
Aufgrund der Einwände im Parteiengehör, wonach zusammengefasst jeder Schritt beim Beschwerdeführer Schmerzen verursache, er weder lange stehen noch gehen könne, sogar liegen ihm sehr schwer falle und er nicht nur im Privatleben beeinträchtigt sei, sondern auch sein Berufsleben betroffen sei, sowie der nachgereichten Unterlagen holte das SMS weitere Gutachten ein, und zwar ein Aktengutachten eines HNO-Arztes vom 25.11.2024, ein Aktengutachten derselben Sachverständigen für Orthopädie/Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 09.01.2025 sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 19.03.2025. Darin wurde neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt.
Diese eingeholten Gutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nachvollziehbar ergeben sich aus der Gesamtbeurteilung die festgestellten Funktionseinschränkungen:
Leiden 1 „beidseits Knie-Totalendoprothese“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.05.21 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig, 40 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nach dem festen Satz dieser Positionsnummer eingestuft.
Leiden 2 „Chronische Sinusitis beidseits St.p FESS Operationen“ wurde ebenso nachvollziehbar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.04.04 (Nase – Chronisch entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft, da eine chronische Sinusitis dokumentiert ist und mit lokalen Steroiden therapiert wird. Eine schwere Polyposis oder ständig erhebliche Eiterabsonderungen wurden im HNO Befund von 10/2024 jedoch nicht dokumentiert.
Leiden 3 „Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.01.01 mit einem GdB von 20 vH anhand der klinischen Untersuchung eingeschätzt. Es sind keine sensomotorischen Defizite gegeben und es liegt keine radikuläre Symptomatik vor. Die abgebrochenen Pedikel-Restschrauben sind intraossär gelegen. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ist aufgrund der wiederkehrenden Beschwerden und Ausweichbewegungen schlüssig.
Leiden 4 „Geringgradige sensoneurale Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige sensoneurale Hörstörung links“ wurde schließlich ebenso nachvollziehbar eingeschätzt. Die Wahl der Positionsnummer 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens) sowie Einschätzung nach der Tabelle (Zeile 2 – Hörverlust rechts 20 bis 40 Prozent/Kolonne bzw. Spalte 3 – Hörverlust links 40 bis 60 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent sind nachvollziehbar, zumal der HNO-Arzt in seinem Aktengutachten einen prozentualen Hörverlust von 30 % rechts und 56 % links festgehalten hatte.
In der Gesamtbeurteilung wird weiters schlüssig dargelegt, dass Leiden 2, 3, und 4 jeweils das führende Leiden 1 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen.
Verglichen zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde Leiden 2 nun nachvollziehbar um eine Stufe geringer eingeschätzt, da eine schwere Polyposis oder ständige erhebliche Eiterabsonderung nicht dokumentiert sind. So war in der Einschätzung von 2022 noch explizit festgehalten worden, dass dieses Leiden unter Positionsnummer 12.04.04 mit 30 Prozent eingeschätzt wurde, da eine ständig erhebliche Eiterabsonderung und beidseitige Trigeminusreizerscheinung vorlagen (vgl. HNO-Gutachten vom 10.01.2022 und Gesamtbeurteilung vom 24.01.2022). Als Begründung für die Heranziehung von 30 bis 40 Prozent für diese Funktionseinschränkung wird in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführt, dass „Ständig erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinung, rezidivierende und schwere Polyposis, ein- oder beidseitig“ vorliegen. Die nunmehrige Einschätzung ist somit völlig nachvollziehbar und schlüssig.
Leiden 4 ist verglichen zum Vorgutachten neu hinzugekommen, was aufgrund der im Akt einliegenden Gutachten aus dem Jahr 2022, in denen dieses Leiden nicht festgehalten ist, ebenso nachvollziehbar ist.
Dass der Gesamtgrad der Behinderung verglichen zum Vorgutachten nunmehr eine Stufe geringer ist, da Leiden 2 nicht mehr erhöhend wirkt, ist auch plausibel.
Die Gutachterinnen berücksichtigten in diesen Gutachten die vom Beschwerdeführer vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen und sind zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen. Die gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet.
Auch die im Rahmen des Parteiengehörs zu den Gutachten abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers war nicht geeignet, die Einschätzung der Sachverständigen zu ändern. In dieser führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, nach seiner Operation sei er dauerhaft in seiner Bewegung eingeschränkt. Er könne nicht lange stehen und leide unter massiven Schmerzen in beiden Knien sowie im Lendenwirbelbereich, wo gebrochene Schrauben zusätzliche Beschwerden verursachen würden. Die Schmerzen würden bis ins Bein ausstrahlen, begleitet von Taubheitsgefühlen, die seine Mobilität erheblich beeinträchtigen würden. Zusätzlich leide er an einer chronischen Sinusitis. Besonders bei kaltem Wetter würden sich die Schmerzen so stark intensivieren, dass er oft dazu gezwungen sei, sich hinzulegen, da sein Körper der Belastung nicht mehr standhalte. Die Kombination der orthopädischen und neurologischen Einschränkungen bedeute für ihn einen täglichen Kampf um Lebensqualität. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, ohne Schmerzen alltägliche Aufgaben zu bewältigen. Weitere medizinische Unterlagen legte der Beschwerdeführer mit dieser Stellungnahme nicht vor.
Sowohl die Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin als auch der HNO-Arzt gingen in ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 05.05.2025 und 09.05.2025 auf diese Einwände ein, bzw. berücksichtigten diese, und kamen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keiner geänderten Beurteilung führen.
Was das Beschwerdevorbringen betreffend die beidseitigen Knie-Totalendoprothesen, das chronische Wirbelsäulenleiden, Schmerzen mit Einschränkungen beim Stehen, Gehen, Bücken, Arbeiten und die Sinusitis mit Schmerzzuständen angeht, so wird diesbezüglich festgehalten, dass es sich dabei im Wesentlichen um eine Wiederholung jenes Vorbringens handelt, das von den Sachverständigen bereits zuvor berücksichtigt worden war. Neue medizinische Unterlagen, aus denen weitere Gesundheitsschädigungen oder wesentliche Änderungen betreffend die von den Sachverständigen berücksichtigten Leiden hervorgehen würden, wurden mit der Beschwerde auch nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der Sachverständigen somit nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Er legte insbesondere weder ein Gegengutachten noch eine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers war zudem kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten samt Gesamtbeurteilung und Stellungnahmen der Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Was die rechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so wird diesbezüglich auf die „Rechtliche Beurteilung“ unter II. 3. verwiesen.
Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), entstammt der in Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
In den vom SMS eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Gutachten bzw. der Gesamtbeurteilung wurde ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt. In ihren Stellungnahmen hielten die Sachverständigen an ihrer Einschätzung fest.
Auch das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, dieses Ergebnis zu entkräften (siehe Beweiswürdigung).
Zu den rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht im Sinne der Einschätzungsverordnung als Einheit gewertet, sondern in Einzelteilen abgewertet worden sei, wird festgehalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010, geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen ist, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß § 3 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Eine der Einschätzungsverordnung entsprechende Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung wurde im Fall des Beschwerdeführers vorgenommen. Bei ihm liegen zweifellos mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor und die aus diesem Grund vorgenommene Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung der Sachverständigen ist nicht zu beanstanden. Es wurde von jener Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen, für die der höchste Wert festgestellt wurde und in der Folge geprüft, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Nachvollziehbar wurde festgehalten, dass Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird.
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass sein GdB mit 50 Prozent als „Dauerzustand“ anerkannt worden sei, so ist dazu festzuhalten, dass er selbst einen Antrag auf Neufestsetzung des GdB gestellt hat und die Sachverständigen verglichen zur letzten Einschätzung aus dem Jahr 2022 insbesondere aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen/Befunde nachvollziehbar eine Änderung des Leidenszustandes – im Sinne einer Besserung – festgestellt haben.
Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind somit nicht mehr erfüllt, da nach § 2 Abs. 1 BEinstG begünstigte Behinderte nur österreichische Staatsbürger – bzw. diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ohnehin aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG).
Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über eine etwaige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abgesprochen wurde und diese somit nicht Verfahrensgegenstand ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes hatte das SMS zunächst ein orthopädisches/unfallchirurgisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung eingeholt. Aufgrund der Einwände und nachgereichten Unterlagen des Beschwerdeführers holte es weitere Sachverständigengutachten ein, und zwar ein Aktengutachten eines HNO-Arztes, ein Aktengutachten derselben Orthopädin/Unfallchirurgin und Allgemeinmedizinerin sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers auch gegen diese Gutachten holte die belangte Behörde in weiterer Folge Stellungnahmen der Sachverständigen ein, die bei ihrer Einschätzung blieben.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten samt Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie oben ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.