W290 2309909-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 22.01.2025, Zl. XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX ) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.01.2025 erteilte die belangte Behörde der weiteren Verfahrenspartei unter Auflagen für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das (im Spruch und in der Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid näher umschriebene) Versorgungsgebiet „Wien 100,3 MHz“ sowie für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1 zum angefochtenen Bescheid) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk mit näher bezeichneten Auflagen und unter Vorschreibung der zu entrichtenden Verwaltungsabgabe. Gleichzeitig wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ ab.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.02.2025, in der sie die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend beantragt, dass der Beschwerdeführerin die Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk in dem durch die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ versorgten Gebiet und für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt wird. Eventualiter beantragt sie, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten die weitere Verfahrenspartei mit Schriftsatz vom 02.07.2025 eine Stellungnahme zur Beschwerde und die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.08.2025 eine Replik.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die belangte Behörde schrieb am 31.07.2023 die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ auf der elektronischen Verlautbarungs- und lnformationsplattform des Bundes (EVl), in den Tageszeitungen „DER STANDARD” und „Die Presse“ sowie auf der Website der Regulierungsbehörde aus; als Ende der Ausschreibungsfrist setzte sie den 04.10.2023, 13 Uhr fest.
1.2. Die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität weist bei einer im dicht bebauten Zentrum von Wien notwendigen Feldstärke von 74 dBµV/m sowie unter Berücksichtigung des weiteren Stadtgebiets von Wien, das mit einer Feldstärke von zumindest 66 dBµV/m versorgt wird, eine technische Reichweite von 1,4 Millionen Einwohnern auf.
Das Versorgungsgebiet erstreckt sich im Wesentlichen auf ein Teilgebiet der Bundeshauptstadt Wien. Die Wiener Gemeindebezirke 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 können vollständig versorgt werden. Die Gemeindebezirke 2, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22 und 23 können teilweise versorgt werden. ln den niederösterreichischen Bezirken Mödling und St. Pölten-Land können die Gemeinden Biedermannsdorf, Breitenfurt bei Wien, Brunn am Gebirge, Gießhübl, Hennersdorf, Hinterbrühl, Maria Enzersdorf, Mödling, Perchtoldsdorf, Purkersdorf, Vösendorf und Wiener Neudorf teilweise versorgt werden.
Für besagte Übertragungskapazität wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt. Dieses ergab, dass von keinen Störauswirkungen durch den beantragten Sender „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ auf in- und ausländische Hörfunksender auszugehen ist. Die frequenztechnische Realisierbarkeit liegt vor.
1.3. Im Versorgungsgebiet sind – basierend auf den Angaben der Hörfunkveranstalter und den entsprechenden Bewilligungsbescheiden der belangten Behörde sowie den Feststellungen des angefochtenen Bescheids – folgende Hörfunkprogramme privater Hörfunkveranstalter terrestrisch empfangbar:
XXXX
Das Programm umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm für die Kernzielgruppe der 20- bis 35Jährigen. Das im Adult-Contemporary-Format (im Folgenden auch AC-Format) gestaltete Musikprogramm orientiert sich am aktuellen österreichischen Musikgeschmack und basiert vor allem auf den Säulen PopRnB, PopDance, HipHop und RyhthmicPop. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende lnformation aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungsinformationen und Nachrichten). Der Wortanteil beträgt (inklusive Verpackung, Service und Werbung) ca. 25 %. Die werktags täglich 10-mal (samstags, sonntags und feiertags täglich 15-mal) produzierten und ausgestrahlten „ XXXX Kurznachrichten“, die eine Länge bis zu 90 Sekunden aufweisen, bieten einen raschen und kompakten Blick auf das Geschehen in Österreich und der Welt, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Chronik, Sport, Technologie und Digitales. Darüber hinaus werden gesellschaftlich relevante Themen aus neuen Perspektiven aufbereitet. Lokale und regionale Ereignisse haben einen ebenso hohen Stellenwert wie globale Entwicklungen. Über wichtige Ereignisse (z.B. Landtags- und Nationalratswahlen) wird vertieft berichtet, teilweise auch live vor Ort. Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.
XXXX
Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten AC-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt und regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, wert, wobei tagsüber stündlich selbst gestaltete – unter Vorbehalt eines etwaigen Zukaufs – Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden, teils mit zusätzlichen Kurznachrichten in Form von Schlagzeilen. Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. 80 %, der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. 20 % liegen.
XXXX
Das Programm ist als eigengestaltetes deutschsprachiges 24-Stunden Vollprogramm konzipiert, das auf die Zielgruppe der 10- bis 35-Jährigen ausgerichtet ist. Schwerpunkt des Programms ist der im Contemporary-Hit-Radio-Format gehaltene Musikbereich mit einem Schwerpunkt auf den Musikrichtungen Pop, RnB, Clubsounds, House und New Rock. Das Wortprogramm umfasst insbesondere regelmäßige Nachrichten, mit besonderem Augenmerk auf nationale und regionale Berichterstattung aus Wien und Umgebung. Diese werden morgens halbstündlich, den Rest des Tages bis 19 Uhr stündlich und bei Bedarf in erhöhter Frequenz gesendet. Darüber hinaus gibt es ein ausführliches ergänzendes Service- und Informationsangebot mit z.B. Verkehrsnachrichten, Lokalwetter, Lottozahlen, etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte, etwa über das junge Wiener Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc.) und das zielgruppenrelevante Geschehen in den „Grätzeln“ der Stadt. Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm beträgt inklusive Werbung im Durchschnitt 30:70 (Wort: Musik).
XXXX
Das Programm XXXX ist als Kultur-Radio für die Bundeshauptstadt Wien konzipiert und bietet 24-Stunden Musik- und Wortprogramme. Dabei konzentriert sich das Musikprogramm in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. lm Wortprogramm bietet es Nachrichten aus Österreich und aller Welt, welche von der eigenen Redaktion unter Zugriff auf Agenturmaterial der Austria Presse Agentur, der Katholischen Presseagentur und anderer Quellen erstellt werden. In Kooperation mit der Tageszeitung „Wiener Zeitung“ werden tagesaktuelle Schlagzeilen ins Programm integriert. Neben den Nachrichten und aktuellen Wortbeiträgen bietet XXXX im kirchlich-sozialen Bereich wie auch im Kulturbereich großflächige Informationssendungen an.
XXXX
Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) partizipativen Programms unter dem Namen XXXX , das in verschiedene Sendeschwerpunkte gegliedert ist. Wesentliche Programmelemente sind Politik und Gesellschaft (mit einem Bezugspunkt aus der Perspektive gesellschaftlich marginalisierten oder unterrepräsentierten Gruppen), Kunst und Kultur (als Präsentationsplattform und Experimentierfeld für Kunstschaffende, als auch Vernetzungsplattform für diese mit Kunstinteressenten und -vermittelnden), Communities und Mehrsprachigkeit (mit einem starken multikulturellen, interkulturellen, transnationalen, transkontinentale, antirassistischen und antisexistischen mehrsprachigen Anspruch zur Förderung der kulturellen Verständigung und des Austauschs zwischen einzelnen Bevölkerungsteilen), Musik und Talk (mit zahlreichen Spezialsendungen zum Thema Musik und hohem Anteil in Österreich produzierter Werke), sowie Wissen und Bildung (mit verständlicher Aufbereitung verschiedener wissenschaftlichen Disziplinen, auch unter aktiver Einbeziehung von Jugendlichen). Einmal pro Woche wird eine alternative Nachrichtensendung ausgestrahlt. In Zusammenarbeit mit freien Medien bzw. Radiostationen im In- und Ausland erfolgen gemeinsame Gestaltungen von Schwerpunktprogrammen bzw. ein Austausch aktueller Sendungen zu verschiedenen Anlässen und Themen. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, ein fester Anteil ist nicht vorgesehen, grundsätzlich überwiegt aber das Wortprogramm. Mit Ausnahme der Sendungen im Austausch mit in- und ausländischen freien Radioinitiativen sowie Social-Action-Campaigns entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; dieser Eigenproduktionsanteil liegt bei 90 %.
XXXX
Das Programm ist ein größtenteils eigengestaltetes und teilweise live moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einer grundsätzlichen Musikausrichtung auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum Bass) für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49-Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). lm Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit zehn bis 15 % des Programms ausmachen soll, werden Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst-, Kultur- und Musikszene richten, aus folgenden Bereichen gesendet: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft. In den Abendstunden wird im Rahmen der „Spezialisten“-Sendungen von Experten vertieft auf einzelne Musikrichtungen eingegangen. Das Nachtprogramm, welches DJ-Sets von österreichischen und internationalen DJs sowie musikalische Raritäten enthält, ist unmoderiert.
XXXX
Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms werden mittels Sprachsynthese „live“ moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen „Bekannt aus Funk und Fernsehen“, „All Time Klassiker“, „Aktuelles“, „Geschichtsträchtig“ und „Kinderdisco“. Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.
XXXX
Das Programm ist ein werbefreies religiöses 24-Stunden Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter aber überregionaler Bedeutung. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung, Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 14 und 18 Stunden Live-Programm geplant. Zielgruppe von XXXX sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied (Schwerpunkt), Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom XXXX sowie eine Stunde täglich vom Verein XXXX und wöchentlich maximal 15 Minuten von XXXX aus Wien. Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet. Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch.
XXXX
Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. lm Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch Wiener) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus Wien für Wien erfolgen. Internationale und nationale Nachrichten werden jeweils zur vollen Stunde gesendet. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten werden mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem lnhalt aus Wien, O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter- und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich erfolgen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland Wien.
XXXX
XXXX ist ein zur Gänze eigengestaltetes Vollprogramm mit hohem Regionalbezug für die Zielgruppe der 35- bis 59-Jährigen, das sich als Sender für Wien und Niederösterreich versteht. Den Themen Unterhaltung, Information und Bildung wird besonders im Wortbereich Rechnung getragen, wobei die Themenwahl möglichst viele Interessensgebiete wie Bildung, Wissenschaft, Sport, Musik, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Zeitgeschehen, Unterhaltung und vieles mehr abdecken soll.
Die Nachrichten zur vollen Stunde, die täglich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr ausgestrahlt werden, beinhalten einen Themenmix aus internationalen und nationalen Geschehnissen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Chronik. Darüber hinaus wird von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 5:30 Uhr und 18:30 Uhr immer zur halben Stunde über die wichtigsten Vorkommnisse in Wien und Niederösterreich informiert. Dazu kommen Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowohl als Bestandteil einzelner Moderationen als auch immer im Anschluss an die Nachrichten zur vollen Stunde sowie an den Lokalblock zur halben Stunde. Das Musikformat besteht aus einer Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Musiktiteln mit Schwerpunkt auf den 80er- und 90er Jahren sowie einer handverlesenen Auswahl an aktuellen Titeln und ist geprägt von einer stressfreien, melodiösen, fröhlichen und lebensbejahenden Stimmung.
XXXX
Das Programm ist ein jedenfalls zum überwiegenden Teil eigengestaltetes und außerhalb der Nachtstunden weitgehend moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem Schwerpunkt auf der Zielgruppe der 10- bis 49-jährigen Bevölkerung. Das Programm soll – v.a. in der Morgen-Schiene und während der „Drive-Time“ – starke Serviceanteile (insb. Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungs-Informationen) enthalten. Nachrichten mit globalen, nationalen und regionalen Inhalten werden außerhalb der Nachtstunden regelmäßig (üblicherweise stündlich) gesendet. Dazu kommen anlassbezogene Berichte und Reportagen zu Ereignissen von politischer, sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Wahlen, Sportbewerbe, Veranstaltungen etc.). Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm wird über den gesamten Tag (05:50 bis 22:00 Uhr) gerechnet durchschnittlich etwa 25:75 betragen (Wortanteil inklusive Werbung und Produktionselemente). Das Musikprogramm entspricht im Wesentlichen einem AC-Format mit Schwerpunkt im Bereich Rock und Rock/Pop unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten.
XXXX
Das Programm XXXX ist ein 24-Stunden-Vollprogramm im Format Album Oriented Rock (AOR), das eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90erJahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs umfasst. Durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock), wobei in der Rubrik XXXX Heimatklänge“ die lokale Musikszene Erwähnung findet. Das Programm ist als Musikprogramm mit Nachrichten, Moderationen und Werbung konzipiert und richtet sich an die Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen, deren Musikgeschmack sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Der Wortanteil (inklusive Werbung) beträgt abhängig von der Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent. Der Schwerpunkt des Wortprogramms liegt morgens auf überregionalen Informationen und unterhaltenden Elementen, vormittags auf langen Musikstrecken, Musikinformation und Service sowie nachmittags auf Berichten von wichtigen Tagesereignissen, Sport, Entertainment und Service-Themen, zudem sollen die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy im Wortprogramm berücksichtigt werden. Das gesamte Wortprogramm (mit Ausnahme der Nachrichten) und die geplanten Sendungen werden von der Redaktion in Österreich recherchiert und produziert. Dies betrifft das gesamte Tagesprogramm von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zu den Randzeiten werden in den Abendstunden und an den Wochenenden einige Programmteile von der XXXX zugeliefert. lm Rahmen der Nachrichten fokussiert das Programm vornehmlich auf nationale und internationale Themen, untergeordnet auch auf regionale bzw. wichtige Themen aus Wien. Als letzte Meldung folgt eine Musiknachricht, die nur für das Programm XXXX recherchiert und produziert wird. Die Nachrichten und Elemente im Bereich der Servicemeldungen (z.B. regionale Konzertnews) werden von der XXXX zugeliefert und nach den Vorgaben der Zulassungsinhaberin produziert.
XXXX
Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die lnformations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige „Weltnachrichten“ in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „DER STANDARD“ und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10%, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.
XXXX
Das Programm ist ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden Vollprogramm, welches auf volkstümliche Musik, Volksmusik und volkstümlichen Schlager setzt. Es wird ein breites Musikformat gesendet, in welchem auch Blasmusik sowie echte Volksmusik, Hausmusik und das Wienerlied Platz finden. Zudem ergänzt internationale Volksmusik (Folk, Country usw.) das Musikprogramm. Das Programm berichtet umfangreich über das Leben und die Menschen im Sendegebiet. Der Wortanteil inklusive Werbung beträgt in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr bis zu 25 %. ln der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr beträgt der Wortanteil inklusive Werbung etwa 10 %. lm Programm finden Weltnachrichten sowie „BREAKlNG NEWS“ (als lokale Berichterstattung) Eingang. Zudem beinhaltet das Wortprogramm die Veranstaltung und Übertragung von Events im volkstümlichen Bereich, vom klassischen Frühschoppen bis hin zu Musikantentreffen. Das Programm berücksichtigt die historischen und kulturellen Themen in Wien durch seine Programminhalte und Musik. Einzelne Sendereihen sollen im Dialekt moderiert werden. Zudem sind Live-Übertragungen von Orten und Veranstaltungen geplant, die von kultureller und gesellschaftspolitischer Bedeutung sind (Ausstellungseröffnungen, Konzerte, Heimatabende, Lesungen, Diskussionen und klassischer Frühschoppen).
1.4. Der XXXX wurde von der belangten Behörde eine Zulassung zur Veranstaltung des terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogramms XXXX erteilt, wobei gegen diesen Bescheid im Entscheidungszeitpunkt noch ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (W290 2275930-1).
Das genehmigte Programm ist ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden „multiethnisches lnforadio“ mit der Kernzielgruppe der Ein-Personen-Unternehmen und unselbstständig Beschäftigten in Wien mit Migrationshintergrund, insbesondere aus den Staaten des „ehemaligen Jugoslawiens“ und der Türkei. lm Zentrum der Zielgruppe stehen Beschäftigte in der Gastronomie, der Hotellerie, im Transport- und im Dienstleistungssektor sowie in den Bereichen Gesundheit, Pflege, Gebäudemanagement und persönlicher Dienstleistung. Darüber hinaus sollen generell alle Menschen mit Migrationshintergrund aus dem „ehemaligen Jugoslawien“ und der Türkei angesprochen werden. Das Musikprogramm verschränkt die Musikformate Adult Contemporary (AC) und eine südosteuropäische Ausrichtung sowie Turbo-Folk – Balkan Beats miteinander. Das Musikprogramm soll in der Regel durch mehr oder weniger kurze Information bzw. Moderation unterbrochen werden, wobei der Musikanteil am Programm bei 75 bis 80 % liegt. Nationale und internationale Nachrichten werden zugekauft. Das Wortprogramm ist mehrsprachig ausgestaltet, wobei der überwiegende Teil in deutscher Sprache gehalten wird, jedoch 20 bis 40 % des Wortanteils auf Slowenisch, Kroatisch, Bosnisch oder Serbisch und 20 bis 40 % des Wortanteils in türkischer Sprache gehalten werden soll.
1.5. Die weitere Verfahrenspartei beantragte die Erteilung einer Zulassung unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes. Sie ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Salzburg.
1.5.1. lm Entscheidungszeitpunkt stellen sich die Eigentumsverhältnisse der weiteren Verfahrenspartei wie folgt dar:
Alleingesellschafterin ist die XXXX GmbH (FN XXXX ), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafterin der XXXX GmbH ist die XXXX Privatstiftung (FN XXXX ) mit Sitz in Wien.
Stifter der XXXX Privatstiftung sind XXXX ( XXXX %), XXXX ( XXXX %) und die XXXX GmbH ( XXXX %), eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Wien. Alleingesellschafter der XXXX GmbH ist der österreichische Staatsbürger XXXX . Alle Stifter der XXXX Privatstiftung sind österreichische Staatsbürger bzw. eine inländische juristische Person. lhnen kommen keine faktischen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der Stiftung zu, die mit einem Einfluss im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G vergleichbar wären.
Zum Ende der Ausschreibungsfrist (somit im Antrag) stellten sich die Eigentumsverhältnisse wie folgt dar:
Alleingesellschafterin der weiteren Verfahrenspartei war auch hier die XXXX GmbH. Deren Alleingesellschafterin wiederum war die XXXX GmbH, eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleingesellschafterin der XXXX GmbH war die XXXX Privatstiftung mit den Stiftern XXXX ( XXXX %), XXXX ( XXXX %) und die XXXX GmbH ( XXXX %), auch hier mit ihrem Alleingesellschafter, dem österreichischen Staatsbürger XXXX . Alle Stifter der XXXX Privatstiftung waren österreichische Staatsbürger bzw. eine inländische juristische Person. lhnen kamen keine faktischen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit der Stiftung zu, die mit einem Einfluss im Sinne des § 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G vergleichbar wären.
Die XXXX GmbH hielt 100 % der Geschäftsanteile an der XXXX GmbH XXXX , einer zu FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Die XXXX GmbH XXXX war Alleingesellschafterin der XXXX GmbH, einer zu FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien.
Der XXXX GmbH (nunmehr XXXX GmbH) wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2019, XXXX , eine Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten analogen terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) gemäß der §§ 28b ff PrR-G erteilt. Sie verbreitet aufgrund dieser Zulassung das bundesweite Programm XXXX . Darüber hinaus ist die XXXX GmbH aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 19.08.2021, XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX GmbH Co KG zugeordnete Multiplexplattform für terrestrischen Hörfunk „MUX l“ für die Dauer von zehn Jahren ab 08.09.2021.
Es liegen keine Treuhandverhältnisse vor und es bestehen keine Rechtsbeziehungen zu den in § 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Institutionen.
1.5.2. Die weitere Verfahrenspartei ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Inntals“ für die Dauer von zehn Jahren ab 27.07.2021 (Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2021, XXXX ).
Aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 30.08.2022, XXXX , ist sie auch Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 106,6 MHz und Teile des Innergebirges“ für die Dauer von zehn Jahren ab 19.12.2022.
Zudem verfügt sie aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 03.03.2021, XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2018, XXXX , zugeordnete bundesweite Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX I“ für die Dauer von zehn Jahren.
Die weitere Verfahrenspartei ist weiters Inhaberin der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024, XXXX , erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX III“ im Bundesgebiet mit Ausnahme der Region Salzburg und Oberösterreich und Inhaberin der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2024, XXXX erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX III“ ausschließlich für die Bundesländer Salzburg und Oberösterreich.
Die weitere Verfahrenspartei ist darüber hinaus aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 18.11.2024, XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung von digital terrestrischem Hörfunk über die der XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, XXXX , zuletzt geändert mit Bescheid vom 11.11.2024, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“.
1.5.3. Die weitere Verfahrenspartei beabsichtigt im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet die Veranstaltung eines 24-Stunden-Vollprogramms mit hohem Lokalbezug zum Versorgungsgebiet im „Adult Contemporary“-Format für die Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen, mit Fokus auf die 25- bis 49-Jährigen.
Ziel ist es ihren Angaben nach, ein modernes Lokalradio für die Wiener Bevölkerung mit starkem Regionalbezug anzubieten. Einen der inhaltlichen Programmschwerpunkte sollen ausführliche und genaue Serviceteile für das Versorgungsgebiet, insbesondere Verkehrsinformationen sowie Wetter- und Veranstaltungsinformationen darstellen. Es ist dabei auch geplant, durch Veranstaltungskooperationen im Versorgungsgebiet direkt auf die Zielgruppe zuzugehen.
Das geplante Programm wird zu 100 % eigengestaltet sein, wobei die überregionalen Nachrichten im Rahmen des Programms XXXX gestaltet und von diesem übernommen werden. Die tägliche Playlist für das Programm XXXX wird für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet übernommen und adaptiert werden. Das Musikprogramm soll daher nicht ident sein. Die übrigen Programmteile – mit Ausnahme der Weltnachrichten und Musik – sollen für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet und ausschließlich vom Wiener Programmteam gestaltet werden.
Der Musikanteil des geplanten Programms soll bei 75 bis 80 % liegen. Auf den Wortanteil bestehend aus Nachrichten, redaktionellen Beiträgen, Moderation, Werbung und fixen Elementen, wie Jingles und Teaser, sollen rund 25 % entfallen. Innerhalb einzelner Sendeschienen verändert sich das Verhältnis von Musik- und Wortanteil.
Das Musikprogramm besteht aus einer ausgewogenen Mischung aus Pop- und Rocktiteln mit Hitqualität aus den 80er- und 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts sowie aus dem ersten und zweiten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts. Das Programm ist auf eine breite erwachsene Zielgruppe ausgerichtet, und setzt einen klaren Schwerpunkt auf moderne Familien und deren Interessen (Bildungsthemen, Kindererziehung, Veranstaltungen, Kulinarik usw.).
Das geplante Wortprogramm ist auf die lokalen und regionalen Interessen im Versorgungsgebiet ausgerichtet. Der Lokalbezug soll insbesondere durch regelmäßige regionale und lokale Nachrichten sowie Wetter- und Verkehrsinformationen und die Berichterstattung über das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet hergestellt werden. In den moderierten Programmteilen sind Beiträge zu zielgruppenrelevanten Themen, wie etwa Schule und Ausbildung, Arbeitswelt, Gesundheit und Kinderbetreuung geplant. Dazu sollen auch Kooperationen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen eingegangen werden. Bei der Gestaltung der lokalen Informationen wird auf Innovation und den unmittelbaren Nutzen für die Hörerschaft im Versorgungsgebiet Wert gelegt. So beschränken sich etwa die Verkehrsnachrichten nicht nur auf die bloße Wiedergabe von Verkehrsmeldungen, sondern werden auch durch die Situation und der Tageszeit entsprechende Tipps der Redaktion ergänzt. Ein weiterer wichtiger Punkt in der Berichterstattung sind Themen aus dem gesellschaftlichen Leben im Versorgungsgebiet.
Das Programm ist von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr live moderiert. Zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr sollen auch, jeweils zur vollen Stunde, überregionale Nachrichten gesendet werden, wobei geplant ist, diese vom Programm XXXX zu übernehmen. Lokale bzw. regionale Nachrichten und Beiträge werden vom Redaktionsteam, das für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet zuständig ist, gestaltet und produziert. Es ist geplant, mit der lokalen Wirtschaft, lokalen Interessenvertretungen sowie privaten Vereinen, aber auch diversen öffentlichen Institutionen im Versorgungsgebiet, eine enge Kooperation aufzubauen.
Lokalität und die Einbindung der Interessen der Hörerschaft im Versorgungsgebiet aus allen Lebensbereichen sollen die laufende Moderation des Programms prägen. Die Moderation wird durch eigene Moderatoren für das Versorgungsgebiet erfolgen. Der Lokalbezug im geplanten Wortprogramm soll aber nicht nur durch das von der Redaktion erstellte Programm (z.B. Berichterstattung über Lokalpolitik oder Veranstaltungen in einzelnen Bezirken), sondern auch durch die Einbindung der Hörerschaft hergestellt werden. Diese Einbindung soll durch Meldungs-Original-Töne sowie Kommentare und Meinungen zu aktuellen Themen, die das Versorgungsgebiet betreffen, erfolgen.
Ein weiterer wichtiger Punkt in der Berichterstattung sollen Themen aus dem gesellschaftlichen Leben des Versorgungsgebietes sein, so wird auch über aktuelle Veranstaltungen und andere relevante Themen aus der Region berichtet.
Das Programmschema der weiteren Verfahrenspartei für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet von Montag bis Freitag lässt sich wie folgt darstellen:
05:00 Uhr bis 06:00 Uhr: Musik
06:00 Uhr bis 10:00 Uhr: Morgenshow
10:00 Uhr bis 15:00 Uhr: Bei der Arbeit
15:00 Uhr bis 19:00 Uhr: Drive Time
19:00 Uhr bis 21:00 Uhr: Tophits
21:00 Uhr bis 05:00 Uhr: In der Nacht
Das typische Programmschema für Samstage lässt sich wie folgt darstellen:
05:00 Uhr bis 07:00 Uhr: Musik
07:00 Uhr bis 18:00 Uhr: Hitsamstag
18:00 Uhr bis 24:00 Uhr: Party Samstag
00:00 Uhr bis 05:00 Uhr: In der Nacht
Das typische Programmschema für Sonntage lässt sich wie folgt darstellen:
05:00 Uhr bis 07:00 Uhr: Musik
07:00 Uhr bis 18:00 Uhr: Hitsonntag
18:00 Uhr bis 21:00 Uhr: Chartshow
21:00 Uhr bis 05:00 Uhr: In der Nacht
Das gesamte redaktionelle Programmangebot soll auf die lokalen und regionalen Interessen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet ausgerichtet sein. Insbesondere in den nachstehenden Sendungen soll den lokalen und regionalen Interessen größte Bedeutung zugemessen werden:
„Morgenshow: Immer topinformiert in den Tag“: Diese Sendung wird montags bis freitags zwischen 06:00 und 10:00 Uhr lokale Moderationsbeiträge und regelmäßig Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen aus dem und für das Versorgungsgebiet enthalten. Aktuelle Themen werden von allen Seiten durch die Einbindung von Betroffenen, Experten und Hörerschaft beleuchtet. Die Morgenshow bietet eine breite Basis für den Meinungsaustausch der Hörerschaft, um inhaltliche Standpunkte darzustellen und auszutauschen.
„Bei der Arbeit“: Immer montags bis freitags zwischen 10:00 und 15:00 Uhr wird viel Musik fürs Büro und für die Arbeit mit regelmäßigen Nachrichten, Wettervorhersagen und Verkehrsmeldungen, sowie Informationen, Geschehnissen und Ereignissen aus dem und für das Versorgungsgebiet (aktuelle Themen des Tages die neuesten Society-News) samt Eventkalender zu den wichtigsten Ereignissen gesendet.
„Drive Time“: Diese Sendung am Nachmittag (montags bis freitags zwischen 15:00 und 19:00 Uhr) ist eine topaktuelle regionale Sendung mit viel Musik und den Topthemen aus dem Versorgungsgebiet, regionalen Nachrichten, Wirtschaftsnews, Veranstaltungshinweisen und aktuellen Sportinformationen sowie informativen Beiträgen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Bildung, Sport, Kultur, etc. samt Wetter- und Verkehrsmeldungen.
„Tophits“: Eine abendliche Sendung zwischen 19:00 und 21:00 Uhr mit vielen aktuellen Tophits und den größten Hits aus den Charts der letzten Jahre.
„In der Nacht“: Diese Sendung ist eine nicht moderierte tägliche Sendung zwischen 21:00 und 05:00 Uhr (Montag bis Freitag), zwischen 00:00 und 05:00 Uhr (Samstag) und zwischen 21:00 und 05:00 Uhr (Sonntag). Die größten Hits der letzten zwei Jahrzehnte gemeinsam mit Top-Hits und Klassikern aus den 80er und 90er Jahren.
„Musik“: Die nicht moderierte Sendestrecke mit Musik im spezifischen Programmformat wird von Montag bis Freitag zwischen 05:00 und 06:00 Uhr und Samstag und Sonntag zwischen 05:00 und 07:00 Uhr gesendet.
Das Programm soll sich aufgrund der dargestellten Inhalte sowohl von den Programmen des Österreichischen Rundfunks als auch von den Programmen der anderen privaten Mitbewerber unterscheiden. Dies soll sowohl durch die Zusammenstellung der Playlist als auch durch die Auswahl und Präsentation der Inhalte erreicht werden. Dabei erscheint nach Ansicht der weiteren Verfahrenspartei die Positionierung des Musikprogramms im bewährten „AC“-Segment als die wirtschaftlich aussichtsreichste Variante, um das bestehende Radioangebot im Raum Wien nachhaltig zu ergänzen und durch die redaktionellen Inhalte einen ausschlaggebenden Beitrag zur Meinungsvielfalt im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet zu leisten.
Ein Redaktionsstatut wurde vorgelegt.
1.5.4. Im Hinblick auf die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verweist die weitere Verfahrenspartei darauf, dass sie als Veranstalterin zweier analoger und vier digitaler Hörfunkprogramme über das erforderliche Know-how verfügt, um schnell und effizient die für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms erforderliche Infrastruktur betriebsfertig bereit zu stellen. Die vorhandene technische Ausstattung der XXXX bietet eine solide Basis für die Planung und den Aufbau der für den Sendebetrieb im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet erforderlichen technischen Infrastruktur. Für den Fall der Erteilung der beantragten Zulassung wird die weitere Verfahrenspartei jedenfalls ein eigenes Studio inklusive technischer Infrastruktur einrichten.
Das Führungsteam soll den laufenden Betrieb im Rahmen des gegenständlichen Versorgungsgebietes aufbauen. Dazu ist geplant, von Anfang an einen Studioleiter (mit Moderationserfahrung) vor Ort, sechs Mitarbeiter im Programm und zwei MitarbeiterInnen im Verkauf, die ausschließlich für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet in Wien zuständig sind, zu haben.
Neben dem Studioleiter sind ein fixer Redakteur und zwei freie Redakteure sowie ein fixer Moderator und zwei freie Moderatoren vorgesehen. Bei der Auswahl dieser Mitarbeiter soll auf Erfahrungen im Rundfunkbereich und einen Wohnsitz in Wien Bedacht genommen werden.
XXXX ist langjährige Geschäftsführerin der weiteren Verfahrenspartei und der XXXX GmbH (nunmehr: XXXX GmbH). Als solche ist sie mit sämtlichen Aspekten, die für die wirtschaftliche Führung eines privaten Rundfunkunternehmens unabdingbar sind, vertraut. XXXX ist seit 2015 für die XXXX als Verkaufsleiter tätig. Er war zuvor als Verkaufs- und Marketingleiter für die XXXX tätig, leitete jahrelang eine eigene Werbeagentur und kann eine langjährige Verkaufserfahrung vorweisen. XXXX ist seit mehr als 20 Jahren bei XXXX tätig und begann seine berufliche Laufbahn als Beitragsredakteur. Seine Tätigkeit bei XXXX umfasst Redaktion, Moderation und Produktion.
Ziel ist es, dass das Führungsteam die Aufbauarbeit leistet und das örtliche Team einschult, sodass dieses Team den alltäglichen Sendebetrieb und den gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet weitgehend selbständig führen kann. In der Folge wird das Führungsteam der XXXX dem lokalen Team in Wien bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen und die Geschäftstätigkeit und den Sendebetrieb überwachen und durch Einbringung der Erfahrung optimieren.
Mit moderner Infrastruktur und erfahrenen Mitarbeitern in den programmlichen Bereichen Redaktion und Moderation sollen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, um mit dem beantragten Programm auf die lokalen Geschehnisse und Ereignisse im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet eingehen zu können. In jenen Bereichen, die nicht unmittelbar mit der Gestaltung des geplanten Programms und dem damit verbundenen Lokalbezug zum verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet zusammenhängen, sollen die zur Verfügung stehenden Synergiemöglichkeiten der XXXX genutzt werden. Die weitere Verfahrenspartei beabsichtigt demnach in erster Linie in den Bereichen Training der „On Air“-Mitarbeiter, Musik Research, Produktion, Disposition, Marketing, Verkaufskonzepte und allgemeine Administration auf diese Synergiemöglichkeiten zurückzugreifen. Die redaktionelle Verantwortung für das Tagesprogramm liegt aber bei dem lokal für das Programm verantwortlichen Mitarbeiterstab. Dieser entscheidet auch, welche Synergiemöglichkeiten konkret in Anspruch genommen werden, um unter Rückgriff auf diese Leistungen kosteneffizient ein eigenständiges Hörfunkprogramm mit lokalem und regionalem Bezug zum verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet zu gestalten.
1.5.5. Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist die weitere Verfahrenspartei zunächst darauf, dass sie seit Jahren das Hörfunkprogramm XXXX veranstaltet. Durch das Erzielen von Synergieeffekten im administrativen und technischen Abwicklungsbereich mit der bestehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur der XXXX soll ein dauerhafter Sendebetrieb auf gesicherter finanzieller Basis gewährleistet werden. Aufgrund dieser Synergieeffekte ist es insbesondere möglich, durch vergleichsweise geringfügige Zusatzkosten weitere Erlöspotentiale zu lukrieren und somit den Bestand eines weiteren eigenständigen Versorgungsgebiets langfristig abzusichern.
Die weitere Verfahrenspartei wird auch für das gegenständliche Versorgunggebiet mit dem österreichweit tätigen Werbezeitenvermarkter XXXX GmbH XXXX kooperieren und diesem die nationale Werbezeitenvermarktung übertragen. Die lokale Werbezeitvermarktung sowie der Verkauf von Sonderwerbeformen für das verfahrensgegenständliche Versorgungsgebiet wird von einem eigenen Verkaufsteam durchgeführt werden. In Zusammenschau mit den bereits bestehenden Zulassungen der weiteren Verfahrenspartei können den Werbekunden Kombinationen aus den verschiedenen Programmen angeboten werden.
Unter Zugrundelegung der veranschlagten Investitionskosten und der laufenden Kosten für das gegenständliche Versorgungsgebiet wird im vierten Geschäftsjahr ein positives Ergebnis erwartet. Die Anfangsinvestitionen sollen aus dem Cash-Flow der weiteren Verfahrenspartei finanziert werden. Darüber hinaus wurde ein Businessplan vorgelegt, der von einer Entwicklung der Tagesreichweite von rund XXXX % im 1. Jahr auf rund XXXX % ausgeht. Bei den Marktanteilen wird im selben Zeitraum von einer Entwicklung auf rund XXXX % ausgegangen.
Der Businessplan sieht für das erste Geschäftsjahr Gesamterlöse in der Höhe von EUR XXXX ,– vor, für das zweite Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–, für das dritte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–, für das vierte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,– und für das fünfte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–. Dem stehen operative Gesamtkosten für das erste Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–, für das zweite Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–, für das dritte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,–, für das vierte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,– und für das fünfte Jahr in der Höhe von EUR XXXX ,– gegenüber. Daraus ergibt sich für die ersten drei Jahre ein negatives und für die Jahre danach ein positives operatives Ergebnis.
An Personalkosten wurden für das erste Geschäftsjahr EUR XXXX ,– veranschlagt, für das zweite Geschäftsjahr EUR XXXX ,–, für das dritte Geschäftsjahr EUR XXXX ,–, für das vierte Geschäftsjahr EUR XXXX ,– und für das fünfte EUR XXXX ,– veranschlagt. Insgesamt wurden für Gemeinkosten (Miete, Instandhaltung, Reinigung, Reisekosten, Fahrtspesen, PKW, Postkosten und Telefon, Senderkosten, Rechts- und Beratungsaufwand, Allgemeiner Betriebsaufwand und Kalkulatorische Abschreibung) und Personal im ersten Jahr EUR XXXX ,– im zweiten Jahr EUR XXXX ,–, im dritten Jahr EUR XXXX ,–, im vierten Jahr EUR XXXX ,– und im fünften Jahr EUR XXXX ,– veranschlagt.
1.5.6. Das vorgelegte technische Konzept ist frequenztechnisch realisierbar.
Die der weiteren Verfahrenspartei zurechenbaren Versorgungsgebiete „Stadt Salzburg 106,6 MHz und Teile des Innergebirges“ und „Innsbruck und Teile des Inntals“ sind aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.
Die weitere Verfahrenspartei hat darüber hinaus eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 99,1 MHz“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 99,1 MHz“ beantragt. Diese Zulassung wurde – nicht rechtskräftig – dem Verein XXXX erteilt. Die weitere Verfahrenspartei hat gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, über die vom BVwG noch nicht entscheiden wurde.
Mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ können ca. 76,9 % der versorgten Einwohner der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 99,1 MHz“ erreicht werden. Andererseits können mit der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 99,1 MHz“ ca. 71,4 % der von der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ versorgten Einwohner erreicht werden.
Die bundesweite Zulassung der (nunmehrigen) XXXX GmbH versorgt das gegenständliche Versorgungsgebiet mit ihrem Hochleistungssender „WIEN 1 (Kahlenberg) 102,5 MHz“ vollständig.
1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung einer Zulassung unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes.
1.6.1. Die Beschwerdeführerin, vormals XXXX Gesellschaft m.b.H., ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR XXXX . Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der österreichische Staatsbürger XXXX .
Die Beschwerdeführerin steht im Alleineigentum der XXXX gmbh (FN XXXX ), einer eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Diese steht ihrerseits im 100 % Eigentum der XXXX GmbH, einer zu FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. XXXX hält XXXX % des Stammkapitals der XXXX GmbH. Weiters ist die XXXX GmbH (FN XXXX ) mit XXXX % der Geschäftsanteile an der XXXX GmbH beteiligt. Die XXXX GmbH steht im Alleineigentum des österreichischen Staatsbürgers XXXX . Ebenfalls an der XXXX GmbH beteiligt ist mit XXXX % der Geschäftsanteile der österreichische Staatsbürger XXXX .
Die XXXX GmbH ist ferner zu XXXX % an der XXXX GmbH beteiligt. Weiters sind die beiden österreichischen Staatsbürger XXXX und XXXX mit jeweils EUR XXXX ,– und somit jeweils XXXX % des Stammkapitals an der XXXX GmbH beteiligt. Die XXXX GmbH ihrerseits hält XXXX % der Anteile an der XXXX Gesellschaft mbH und der XXXX GmbH.
Die XXXX Gesellschaft mbH ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren zur Gänze einbezahltes Stammkapital EUR XXXX ,– beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist XXXX .
Die XXXX GmbH ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR XXXX ,–. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist XXXX .
Die XXXX GmbH verfügt über keine Zulassung nach dem PrR-G.
Die XXXX Gesellschaft mbH verfügte aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 29.11.2017, XXXX , für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 über die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“. Diese Zulassung ist aufgrund des Spaltungsvertrags vom 23.09.2022 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die XXXX (nunmehr XXXX Gesellschaft m.b.H.) übergegangen (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2022, XXXX ).
Weiters verfügte sie aufgrund des Bescheides vom 23.12.2020, XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX GmbH mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX II – Wien“ für die Dauer von zehn Jahren. Diese Zulassung wurde von der XXXX Gesellschaft mbH mit Schreiben vom 15.10.2024 zurückgelegt.
Darüber hinaus war die XXXX Gesellschaft mbH bis zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2024, W131 2254276-1/85E, mehrfach Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk gemäß § 3 Abs. 5 PrR-G unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 93,6 MHz“.
Die XXXX GmbH war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 29.05.2008, XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms XXXX über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ (DVB-H); diese Zulassung wurde zurückgelegt. Das Programm XXXX wird von der XXXX GmbH derzeit auch im Internet und in Kabelnetzen verbreitet. Aufgrund mehrerer Zulassungsbescheide der belangten Behörde veranstaltete die XXXX GmbH seit dem Jahr 2010 wiederholt Ereignishörfunk gemäß § 3 Abs. 5 PrR-G.
Der XXXX GmbH wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023, XXXX , eine – aktuell noch nicht rechtskräftige – Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes im Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz” erteilt.
Der XXXX GmbH wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2024, GZ W131 2254276-1/85E, die Zulassungen zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien Innere Stadt - Donaukanal (93,6 MHz)” erteilt.
Der XXXX GmbH wurde weiters mit Bescheid der KommAustria vom 29.05.2024, XXXX , eine Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Hörfunkprogramms für digitalen terrestrischen Hörfunk über die XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX III“ erteilt.
Treuhandverhältnisse liegen nicht vor.
Rechtsbeziehungen der Beschwerdeführerin zu bzw. eine bestehende oder geplante Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften liegen nicht vor.
1.6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 29.05.2024, XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Hörfunkprogramms für digitalen terrestrischen Hörfunk über die XXXX GmbH Co KG mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX III“.
1.6.3. Das geplante Programm XXXX umfasst den Angaben der Beschwerdeführerin nach ein eigengestaltetes „24-Stunden-Informationsradio“ für die Zielgruppe der 14- bis 59-Jährigen. Erwartet wird, eine „gut ausgebildete Zielgruppe“ zu erreichen, welche über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Das Format setzt rund um die Uhr auf Information, Nachrichten und Talk, u.a. zu den Themen Innenpolitik, Europa, Weltgeschehen, Business, Kultur, Sport, Wissenschaft, Medien und Web. Das Programm sendet Weltnachrichten, nationale Nachrichten, Beiträge und Sendungen, die in Kooperation mit der Redaktion der „APA – Austria Presse Agentur“ und unter Bezug von Nachrichten und Audiobeiträgen der Deutschen Presse Agentur GmbH (dpa) erstellt werden. Zu Wort kommen sollen dabei auch interviewte Personen, Redaktionsmitglieder sowie die Hörerschaft selbst.
Das geplante Programm soll mit einer Vorauswahl an Informationen gewissermaßen einen Filter gegen die Informationsflut bieten und die bestehende Medien-Auswahlmöglichkeit der Zuhörerschaft ergänzen.
Der Programmansatz des Informationsradios soll einmalig sein und eine bisher ungenutzte Lücke im Wiener Radiomarkt schließen, womit die hohe gesellschaftspolitische Relevanz bestärkt werden soll.
Die Beschwerdeführerin setzt auf eine langjährige partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der APA (die sich jedoch im Wesentlichen auf den Bezug des APA-Basisdienstes beschränkt) und kombiniert diese mit neuen Ausspielwegen als „Audio-On-Demand“ Nachrichtenangebot rund um die Uhr.
Darüber hinaus wird ebenso mit der dpa zusammengearbeitet. Die dpa bietet eine schnelle und umfangreiche, sendefertige Berichterstattung aus aller Welt für Programmstecken und Nachrichtensendungen. Täglich stehen der Beschwerdeführerin bis zu 80 Audiobeiträge und O-Töne zu aktuellen Themen aus Politik, Sport, Entertainment und Gesellschaft zur Nutzung im Programm zur Verfügung. Zu den eigengestalteten, gesprochenen Nachrichten sind Nachrichtenstücke, Gespräche und Interviews sowie O-Töne nutzbar. Welche Beiträge bzw. O-Töne von der dpa verwendet werden, wird im Rahmen der budgetären Möglichkeiten vom Redaktionsteam entschieden.
Das Format soll rund um die Uhr auf Information, Nachrichten und Talk u.a. zu den Themen Innenpolitik, Europa, Weltgeschehen, Wien, Business Börse, Kultur, Sport, Wissenschaft, Medien und Web setzen. Das Verhältnis Wort zu Musik soll voraussichtlich 95:5 Prozent betragen. Der Musikanteil des Senders soll somit etwa bei 5 % liegen, Musik soll allenfalls als „Brücke“ zwischen unterschiedlichen Programmen oder vor einem Live-Einstieg gespielt bzw. wenn sie im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung eine Rolle spielt, wie bei der Vorstellung von Musikneuerscheinungen (neue Alben) oder Konzertnachbesprechungen.
Die Darstellungsformen im Programm sollen sich aus dem gesamten klassischen Repertoire der Mediengattung Hörfunk bedienen: vom „Anchorman“ moderierte Nachricht, Shorty (= erklärender Teil einer Nachricht), Interview, Reportagen, gebauter Beitrag, Kommentar/Glosse, Umfrage, Bericht, Feature.
Auch eine aktive Einbindung der Hörerschaft soll innerhalb des Programms eine Rolle spielen (Sprachnachrichten, Interviews, Telefoninterviews oä.). In Ausnahmefällen werden sich bei „breaking news“ Reporter live vom Ort des Geschehens melden. Das Radioprogramm wird sich in solchen Fällen live in politische Pressekonferenzen, zu Theaterpremieren oder zu ausgewählten national wichtigen Sport- und Kulturereignissen schalten. Diese Live-Einstiege sollen ein wichtiges Element des News-Senders bilden, werden aber die Ausnahme bleiben. Bei solchen Ereignissen wird damit die starre Programmuhr aufgebrochen.
Innerhalb der Primetime des wortbasierten Senders – während der Woche zwischen 06:00 bis 18:00 Uhr – werden die Nachrichten aktuell programmiert: XXXX . Da besonders in der Früh das Informationsbedürfnis hoch ist, soll es ab 06:00 Uhr alle 15 Minuten ausführliche Nachrichten geben und zusätzlich sollen Topthemen im Detail beleuchtet werden. Die Nachrichten werden nach ähnlichen Regeln programmiert wie ein „Top 40“-Musikformat: Die wichtigste, „heißeste“ Nachricht rotiert am schnellsten, die Einzelinformation ist kurz und auf den Punkt gebracht, mehrmals in der Stunde sollen die Top-Meldungen gebracht werden. Am Wochenende folgt der „News-Cycle“ einem leicht abweichenden Rhythmus, mit einem Einstieg in die aktuelle Berichterstattung am Samstag von 08:00 bis 10:00 Uhr und dann wieder von 12:00 bis 18:00 Uhr. Am Sonntag beschränkt sich die aktuelle Berichterstattung auf die Nachmittagsschiene (mit Schwerpunkt auf Sport). In beiden Fällen wird von 10:00 bis 12:00 Uhr als „Wochenendausgabe“ das Thema der Woche bzw. das Interview der Woche ausgestrahlt. Regelmäßiges Element wird am Samstag auch das „Thema der Woche“ bzw. „Das große Interview am Sonntag“ sein (ein längeres – im Regelfall voraufgezeichnetes – Gespräch mit einer wesentlichen Person des Zeitgeschehens). Das Thema der Woche wird am Wochenende auch abends wiederholt. Ergänzt wird das Programm mit den klassischen Service-Inhalten, die das Publikum von einem lokalen Sender in Wien erwartet, insbesondere sind dies – das Wetter mit Spezialrubriken wie Wassertemperatur, Schneebericht, Ausflugswetter, Urlaubs- und Schanigartenwetter sowie Verkehrsnachrichten mit einem Schwerpunkt auf öffentliche Verkehrsmittel wie Straßenbahn, Bus, Bahn und sonstige Verkehrsmittel wie „Bikes“.
In den Abend- und Nachtstunden sollen Sendungen wie „Thema des Tages“ bzw. „Thema der Woche“ sowie weitere voraufgezeichnete Radiosendungen bzw. Podcasts zu unterschiedlichen Themen, die von der XXXX gmbh von noch nicht feststehenden Podcastern im Rahmen von Kooperationen zur Verfügung übernommen werden, ausgestrahlt werden. Die Antragstellerin nennt dazu beispielhaft „Feierabend Bier“ – Promis ganz persönlich, „Zeit zum Zuhören“ – Im Mittelpunkt stehen neue Hörbücher und Podcasts; „Gut Leben“ – die Radiosendung zum Glücklichwerden und weitere.
Dazu ist geplant, öffentliche Veranstaltungen gemeinsam mit kulturellen und gesellschaftlichen Institutionen oder gemeinsam mit anderen Medienpartnern zu organisieren: Auch in diesem Zusammenhang sollen Sendungen in Zusammenarbeit mit noch nicht feststehenden „profilierten Podcaster:innen“ erstellt und zeitgleich mit der Veröffentlichung ausgestrahlt werden. Für die Ausstrahlung im Radio soll die Länge der Sendungen vereinheitlicht werden. Angestrebt wird, dass künftig mehr und unterschiedliche Sendungen produziert werden. Diese Sendungen werden auch im Programm regelmäßig wiederholt.
Die Primetime des Programms wird werktags ab 06:00 Uhr früh auf einen wiederkennbaren Ablauf setzen. In dieser Zeit werden die Nachrichten aktuell programmiert: Zur vollen, zur Viertel-, zur halben und zur Dreiviertelstunde startet jeweils der Newsblock mit dem Aufmacher, den Headlines und einem Überblick über die bevorstehenden Meldungen („Teaser“). Hier kann sich die Hörerschaft kurz und prägnant informieren, bevor es vertiefend in die Ressorts geht. Der wiederkehrende Rhythmus sorgt für Vertrautheit im Ablauf. Zweimal pro Stunde – jeweils um :12 und um :42 – sind Vorkehrungen für einen Werbeblock getroffen, bevor ein neuer Newsblock startet. Um :27 und um :57 wird eine (vorproduzierte) Kurzfassung aktueller Podcasts ausgestrahlt, das kann auch ein Programmhinweis für eine Abendsendung sein.
Die Stundenuhren der längeren Radiosendungen verfolgen ein abweichendes Schema: Beginnend mit der Patronanz wird eine prominente Werbemöglichkeit etabliert für den „presenting sponsor“. Die Radiosendung wird dabei im Regelfall nur zweimal unterbrochen für einen Werbeblock um :20 bzw. um :50. Bei kürzeren Sendungen wird es bei dieser Unterbrechung auch die Möglichkeit geben, eine weitere Sendung auszustrahlen. Um Hörgewohnheiten herauszubilden, ist der Beginn einer neuen Sendung immer zur vollen Stunde essenziell.
Das Programm wird im Regelfall eigengestaltet. So wird ein auf die Interessen im Wiener Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm produziert werden, das zu einer größeren Meinungsvielfalt beitragen und einen hohen Bezug zu Wien aufweisen soll. Es soll eine hörbare Informationsalternative zum musikbasierten Mainstream-Angebot geboten werden. Soweit einzelne Radiosendungen für das Wochenende und die Abend- und Nachtschiene gemeinsam mit (noch nicht feststehenden) „profilierten und erfahrenen Podcaster:innen“ produziert bzw. von diesen übernommen werden, erfolgt das nach redaktioneller Prüfung durch die Radioredaktion der Beschwerdeführerin. Es kann dabei zu redaktionellen Kürzungen bzw. Adaptionen kommen.
Das Programm soll zumindest „near live“ moderiert sein.
Die Beschwerdeführerin legte neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.
1.6.4. Die Beschwerdeführerin war, als XXXX Gesellschaft m.b.H., bereits Veranstalterin eines analogen, terrestrischen Hörfunkprogramms.
Zudem verfolgt sie eine österreichweite Multiplattformstrategie, in welcher ergänzend das Programm als digitales Radio, über Kabelnetze, als Streaming und mit Applikationen empfangbar sein soll.
Als Geschäftsführer fungiert XXXX . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. 1997 gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern XXXX . XXXX ist zudem Geschäftsführer der XXXX GmbH, Geschäftsführer der XXXX Gesellschaft mbH und Geschäftsführer der XXXX GmbH und wird seine Arbeitszeit zwischen den Gesellschaften aufteilen.
Grundsätzlich verfügt die Beschwerdeführerin über ein eigenständiges Team, wobei die Angestellten entweder in Voll- oder in Teilzeit arbeiten werden.
XXXX ist als Nachrichtensprecher vorgesehen, welcher nach Absolvierung eines medienkundlichen Lehrgangs an der Karl-Franzens-Universität Graz und einer Sprecherausbildung bei International Voice in Berlin sowie einer Weiterbildung zum Sport-Mentaltrainer 1995 als Sprecher beim Radio begann. Er verfügt über 25 Jahre Berufserfahrung als Radiomoderator, Nachrichtensprecher, Redakteur, Reporter und Werbesprecher u.a. bei den Sendern XXXX und XXXX . XXXX war unter anderem Sprecher, Kommentator, Redakteur, Reporter und Station Voice bei XXXX und XXXX und arbeitet heute auch als Sprechtrainer und Kommentator bei XXXX und XXXX .
XXXX ist ein weiterer Nachrichtensprecher. Von 1987 bis 1995 war er ständiger Mitarbeiter beim Privatsender XXXX . 1995 war er Gründungsmitglied des ersten österreichischen Privatradios XXXX . Bis 2003 war er dort als Moderator, Chef vom Dienst, Reporter und für Spezialsendungen angestellt. 2003 war er Mitgründer der XXXX und war als News-Redakteur und Moderator tätig. Die Agentur beliefert österreichische Privatsender mit News. Er arbeitet freiberuflich für die Beschwerdeführerin.
Als weiterer Nachrichtensprecher ist XXXX vorgesehen, der seit einem Intensivkurs „Radio Internet“ im Polycollege im Radio tätig ist. Bei den Sendern der XXXX als auch bei XXXX war er in leitender Funktion tätig und ist seit 2012 bei XXXX als Nachrichtensprecher zu hören.
XXXX ist ebenfalls als Nachrichtensprecher eingeplant. Nach dem Abschluss einer Schauspielschule in Wien absolvierte er ein Praktikum bei XXXX . Neben der Schauspielerei und seinen Aktivitäten für XXXX ist er außerdem als Singer/Songwriter und Sprecher tätig. 2018 absolvierte er einen Synchronisationsworkshop in München bei XXXX . Derzeit leiht er seine Stimme vor allem Imagefilmen, Radio/TV-Werbungen und E-Learning Videos, u. a. für XXXX u.v.m.
XXXX , ebenfalls Nachrichtensprecher, hatte erste Erfahrungen mit dem Medium Radio 1998 bis 1999 im Promotionteam von XXXX . 2017 Live Radio Hörspiel auf XXXX im Rahmen der XXXX Live-Hörspiel-Reihe.
XXXX absolvierte ihre Ausbildung zur professionellen Sprecherin bei XXXX . Zwischen 2020 und 2022 fungierte sie vorwiegend als Podcast-Stimme des XXXX , bevor sie 2023 ihr Portfolio im Bereich Radiowerbung und TV-Dokus ausbaute.
Im Bereich Content Management soll XXXX eingesetzt werden. Sie absolvierte die oberösterreichische Journalistenakademie, eine Sprecherausbildung in Wien und ist zudem zertifizierter Coach, spezialisiert auf Mitarbeiter in den Medien. Sie sammelte zudem Erfahrungen als Journalistin für Fachmedien der Medienbranche mit Spezialgebiet Radio, Portraits sowie Medienpolitik und befindet sich laufend berufsbegleitend in Weiterbildung in den Bereichen Medien und Persönlichkeitsentwicklung. Sie ist im Vorstand des XXXX .
Im Bereich Legal Affairs und Förderungen soll XXXX eingesetzt werden. Diese unterstützt das Team in rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen.
Die Sprecher sind alle auch journalistisch ausgebildet und tätig.
Der Sendestandort befindet sich im Headquarter der Beschwerdeführerin in XXXX Wien.
Mit der Redaktion von „APA-Austria Presse Agentur“ verbindet die Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben eine langjährige partnerschaftliche Zusammenarbeit. Als Vertragspartner der APA erhält sie Nachrichten direkt aus der APA-Redaktion. Der APA-Basisdienst versorgt sie dabei mit verschiedenen Tagesvorschauen, Wochenprogrammen und Avisi. Als optionaler Zusatz stehen die Planungsinformationen auch als Termindatenbank zur Verfügung. Umfasst sind davon auch „intelligente Recherchewerkzeuge”, die die Suche nach Meldungen zu bestimmten Themen, Orten, Personen oder Begriffen ermöglichen. Das Meldungsarchiv geht außerdem bis ins Jahr 1955 zurück und lässt eine Langzeitperspektive auf Themen zu. Die Kooperation beinhaltet dabei auch die Verwertungsrechte. Lizenzrechtliche Basis ist das Produkt APA-Basisdienst.
Ebenso wird die Beschwerdeführerin mit der dpa mit Sitz in Hamburg zusammenarbeiten.
Das Unternehmen Musikvergnuegen mit Sitz in Los Angeles, Kalifornien, USA, ist auf Sounddesign spezialisiert. Für das Radioprojekt wird Musikvergnuegen ein Soundkonzept entwickeln.
Auch mit dem Unternehmen TONIO – TON MIT INFORMATION wird eine Partnerschaft bestehen. Die im Unternehmen entwickelte Technologie ermöglicht eine unhörbare Übermittlung von Daten über Audio. Vergleichbar mit einem QR-Code (nur eben für Radio), erlaubt die Technologie den synchronisierten Empfang von Weblinks auf dem Smartphone über Audio, während man das Radio live hört. Auf diese Weise wird das Radioprogramm visualisiert und begleitet, kuratiert das jeweilige Onlineangebot. Die Technologie unterstützt dabei jede Form der Verbreitung – ob UKW, DAB+ oder Webstream, ob live oder on demand.
Insgesamt wird das Angebot von Anfang an konsequent auf innovative Technologien und Übertragungsmedien ausgerichtet. Die speziell entwickelte und von der Beschwerdeführerin verwendete Broadcasting-Technologie ermöglicht eine schlanke Organisation. Durch die moderne Studiotechnik und Broadcasting-Software kann ein „qualitativ hochwertiges 24-Stunden-Programm sowohl vorproduziert“, als auch „live“ gefahren werden. Dabei wird ein effizienter Ressourceneinsatz nicht auf Kosten der Programm- und Informationsqualität geschehen. Die Einsparung technischer und leitungstechnischer Ausgaben wird in den Ausbau des Programms investiert. Der Unterschied zwischen Live-Betrieb und automatisierter Produktionsabwicklung, die unter Umständen auch nur um Minuten zeitversetzt sein kann, wird für die Zuhörerschaft nicht bemerkbar sein.
Während ein traditioneller Radio-Betrieb umfangreiche Hardware vor Ort voraussetzt (Server, Speichersysteme, Soundprozessoren, Notstromversorgung und Kühlungssysteme), wird nahezu die gesamte Produktionskette in eine online-Cloud verlagert. Dennoch wird eine typische „Radioumgebung“ für das Moderationsteam erhalten. Das Sendesignal kann direkt aus der Cloud oder über kleine „Edge Server“, also Server vor Ort, ausgeliefert werden, womit der Zugriff für Abwicklung und Produktion von überall möglich ist und eine maximale Effizienzsteigerung, Skalierbarkeit und Flexibilität verwirklicht.
Die technischen Grunderfordernisse setzen dabei auf einen modularen Aufbau, der eine flexible Anpassung der Technik an die (programmlichen) Bedürfnisse ermöglicht. Sowohl die redaktionelle Gestaltung, als auch die Anbindung an die Werbedisposition ist damit ausgerichtet als Software-as-a-Service (SaaS) und von jedem Browser möglich.
1.6.5. Bezüglich der finanziellen Voraussetzungen verweist die Beschwerdeführerin auf die erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat dabei einen auf acht Jahre angelegten Finanzplan vorgelegt. Sie rechnet gemäß dem vorgelegten Budget mit einem positiven Betriebsergebnis bereits ab dem ersten Geschäftsjahr.
Die Beschwerdeführerin geht im ersten Betriebsjahr von Gesamtkosten in der Höhe von EUR XXXX ,-- und im achten Betriebsjahr in der Höhe von EUR XXXX ,-- aus. Als Jahresergebnis wird im ersten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR XXXX ,-- und im achten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR XXXX ,-- gerechnet.
Der größte Anteil der Kosten für die Produktion des Programms entfällt auf die Position Personalkosten.
Der Vertrieb wird in der Anfangsphase von einem Vertriebsmitarbeiter mit dem Geschäftsführer organisiert und das Vertriebsteam soll sukzessive aufgebaut werden.
Die Personalkosten setzen sich somit aus den anteiligen Kosten für „angestellte Mitarbeiter“, für „lokaler Vertrieb“ und für „freie Mitarbeiter“ zusammen. Konkret macht die Beschwerdeführerin im ersten Jahr insgesamt Personalkosten in Höhe von EUR XXXX ,-- geltend, die sich bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,-- erhöhen. Für die Position „angestellte Mitarbeiter“ macht sie im ersten Jahr Kosten in Höhe von EUR XXXX ,-- geltend, die bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,-- steigen. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlagt die Beschwerdeführerin im ersten Jahr Kosten in Höhe von EUR XXXX ,--, die bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,-- steigen. Die übrigen Personalkosten sind für Vertriebsmitarbeiter vorgesehen.
Die veranschlagten Personalkosten beziehen sich auf jene Mitarbeiter, die das Programm in der sogenannten „Primetime“ (von 06:00 bis 18:00 Uhr) gestalten sollen. Das Programm in den Abend- und Nachtstunden, das aus voraufgezeichneten Radiosendungen bzw. Podcasts zu unterschiedlichen Themen bestehen soll, ist im Business-Case nicht abgebildet. Dieses soll über Kooperationen, etwa in Form von Beteiligungen der jeweiligen Podcaster an den Vermarktungserlösen (welche aber im vorgelegten Budget ebenfalls nicht abgebildet sind), bereitgestellt werden.
Bei den Sachausgaben („Andere Aufwendungen“), die von EUR XXXX ,-- im ersten Jahr auf EUR XXXX ,-- im achten Jahr ansteigen, entfallen die größten Einzelpositionen auf den Werbeaufwand und die Verbreitungskosten, gefolgt von den „sonstigen Aufwendungen“. Diese Aufwendungen bewegen sich zwischen EUR XXXX ,--, EUR XXXX ,-- und EUR XXXX ,-- im ersten Jahr und EUR XXXX ,--, EUR XXXX ,-- und EUR XXXX ,-- im achten Jahr.
Da nahezu die gesamte Produktionskette in eine online-Cloud verlagert wird und damit Hardware und Software nicht mehr regelmäßig erneuert werden, fallen nur laufende monatliche Mietkosten der Plattform an. Für die Position „Mieten Leasing“ werden im ersten Jahr EUR XXXX ,-- veranschlagt, die sich bis zum achten Betriebsjahr auf EUR XXXX ,-- steigern. Außerdem werden unter dem Posten „Lizenzzahlungen APA“ Kosten in Höhe von EUR XXXX ,-- im ersten Jahr geltend gemacht, welche bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,-- steigen. Als niedrigster Posten ist der der Reisekosten gelistet.
Die von der Beschwerdeführerin angestellte Prognose für die zu erwartenden Umsatzerlöse in Höhe von EUR XXXX ,-- im ersten Jahr steigen im achten Betriebsjahr auf einen Betrag in der Höhe von EUR XXXX ,--. Die Einnahmenplanung stützt sich auf lokale Eigenvermarktung, die knapp zwei Drittel der Umsatzerlöse aus Werbung betragen soll, die Vermarktung durch die bundesweit tätige XXXX , die das verbleibende Drittel der Umsatzerlöse betragen soll, sowie zu erwartende Förderungen (EUR XXXX ,-- pro Jahr).
Die Beschwerdeführerin rechnet im Fall der Zulassungserteilung durch die UKW-Verbreitung des Programms XXXX im gegenständlichen Versorgungsgebiet im ersten Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen in der Höhe von EUR XXXX ,--, die auf EUR XXXX ,-- im achten Jahr wachsen sollen, sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die XXXX zwischen EUR XXXX ,-- (im ersten Jahr) und EUR XXXX ,-- (im achten Jahr).
Da für die Vergangenheit keine erzielten Reichweiten im Radiotest im Sendegebiet Wien vorliegen, ist im Fall der Erteilung der Zulassung an die Beschwerdeführerin von einer Vermarktung durch die XXXX erst zeitverzögert nach sechs Monaten auszugehen. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass mit der Erteilung einer zehnjährigen Zulassung der Break-Even bereits im ersten Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung erreicht wird.
Darüber hinaus möchte die Beschwerdeführerin verstärkt auf die Generierung von interaktiven Erlösen setzen, sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und Fernsehbereich hervorbringen.
Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste ist nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin wird kein traditioneller Radiobetrieb mit umfangreicher Hardware vor Ort erforderlich, sodass die notwendigen Investitionen für die Infrastruktur gering sein sollten. Für die nächsten Jahre sind daher keine größeren Investitionen in Produktions- und Sendetechnik geplant. Unterstellt wird eine laufende Abschreibung in der Höhe von EUR XXXX ,-- auf verbleibende vier Jahre (gesamt somit EUR XXXX ,--).
Hinsichtlich der Vermarktung wird die klar umrissene Kernzielgruppe präzise das Klientel für anspruchsvolle Konsumgüter und Dienstleistungen erfassen, die bisher im Hörfunk mit Werbung nicht oder nur eingeschränkt erreichbar war. Als Werbeformen stehen Werbespots und in den Radiosendungen abends Stundensponsorings zur Verfügung. Die lokalen Umsätze werden durch ein eigenes Verkaufsteam generiert.
1.6.6. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte technische Konzept ist frequenztechnisch realisierbar.
Die Beschwerdeführerin hat eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 96,4 MHz“ beantragt. Diese Zulassung wurde mit nicht rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023, XXXX , der XXXX GmbH erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht erledigt. Mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ können ca. 73,3 % der versorgten Einwohner der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 96,4 MHz“ erreicht werden. Andererseits können mit der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 96,4 MHz“ ca. 62,8% der von der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ versorgten Einwohner erreicht werden.
Die Beschwerdeführerin beantragte weiters eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 106,5 MHz“ unter Nutzung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 106,5 MHz“. Diese Zulassung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2023, XXXX , der XXXX GmbH erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.02.2025, XXXX , ab. Das Erkenntnis blieb in der Folge unangefochten.
1.7. Im Rahmen ihrer am 19.01.2024 eingelangten Stellungnahme führte die Wiener Landesregierung aus, dass nach sorgfältiger Analyse der gegenwärtigen Wiener Radiolandschaft und eingehender Prüfung der Anträge für die Erteilung der Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz“ folgende Priorisierung der Antragstellerinnen, mitsamt Erläuterungen, vorgenommen werde (von der Wiedergabe der Stellungnahme hinsichtlich der Parteien, die ihre Anträge zurückgezogen haben, wird abgesehen):
1. XXXX gmbh:
Die Form des geplanten Programms der XXXX gmbh sei zwar anspruchsvoll, entspreche aber der steigenden Informationserwartung an einer Vollversorgung mit aufbereiteten News und sei in dieser Form auf dem Wiener Radiomarkt noch nicht vorhanden. Gleichzeitig würden internationale Beispiele zeigen, dass ein solcher vom Wortprogramm dominierter Sender funktionieren könne. Der Ansatz sei ausreichend differenzierbar und von erfahrenen Radiomachern konzipiert. Wenig differenzierbar sei hingegen der überbordende Bezug der Nachrichten im Wege des Kooperationspartners über den „AOM“ (APA-OnlineManager), der einer Vielzahl von Radionachrichtenredaktionen zur Verfügung stehe. Die Umsatzerlösprognosen nach fünf Jahren seien gegenüber früheren Anträgen nach unten korrigiert worden. Die Empfehlung für diese Antragstellerin sei im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens für die Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 93,6 MHz“ und allfälligen Überschneidungen zu betrachten.
2. XXXX GmbH
[…]
3. XXXX
Das eingereichte Konzept, das bereits für mehrere Frequenzen in Wien beantragt worden sei, sei darum bemüht, sich als Angebot zu präsentieren, das es derzeit nicht gebe. Genau genommen würden aber bereits Wiener Regionalsender im „Adult Contemporary“-Format existieren und würden von der XXXX selbst als mögliche Mitbewerber gelistet. Diese bereits verfügbaren Angebote am Wiener Radiomarkt würden es für das im Antrag beschriebene klassische „Antenne“-Konzept schwer machen, eine ausreichende Differenzierung zu erzielen. Wien sei aufgrund der Größe der Stadt von einer entsprechenden Themenvielfalt geprägt, genauso wie von einem hochkompetitiven Marktumfeld im Radiobereich, sodass die angesprochenen Differenzierungsbemühungen im Redaktions- und Musikbereich zumindest mit Skepsis betrachtet werden müssten. Zweifelsfrei stehe hinter dem Antrag ein erfahrenes und kompetentes Team an Radiomachern, die bereits in anderen Verbreitungsgebieten gezeigt haben, wie man in dieser Mediengattung inhaltlich und wirtschaftlich erfolgreich reüssieren könne. Die Ähnlichkeit zu bestehenden Angeboten sei aber evident und offensichtlich, diese würden auch von der Antragstellerin teils selbst hervorgestrichen.
4. XXXX GmbH
[…]
1.8. Die Niederösterreichische Landesregierung machte von ihrem Stellungnahmerecht nicht Gebrauch.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen und zweifelsfreien Aktenlage und entsprechen in allen wesentlichen Punkten (unter Ergänzung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2025, XXXX sowie vom 27.05.2024, XXXX ) den Feststellungen des angefochtenen Bescheids.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Die §§ 3, 5, 6 und 16 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz – PrR-G), BGBl. I 20/2001 idF BGBl. I 83/2023, lauten (auszugsweise):
„Zulassung
§ 3. (1) Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2)-(7) […]
[…]
Antrag auf Zulassung
§ 5. (1) Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2) Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten:
1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;
3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
a) im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
b) im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;
c) im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
(3) Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(4), (5) […]
Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk
§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und
2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.
(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.
[…]
Programmgrundsätze
§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.
(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.
(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.
3.2. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass § 6 PrR-G den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien festlegt, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (so bereits VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006 mit Verweis auf VfGH 25.09.2002, B 110/02 ua.).
Als Ermessensentscheidung unterliegt die vorliegende Auswahlentscheidung der belangten Behörde nur insofern der Kontrolle des Bundesverwaltungsgerichts, als zu prüfen ist, ob vom eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist, ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben (vgl. zB BVwG 18.03.2021, W249 2161465-1 mit Verweis auf VwGH 19.11.2020, Ra 2018/11/0093).
3.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen solche Ermessensfehler nicht aufzuzeigen.
3.2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist auf das Wesentliche zusammengefasst der Auffassung, dass ihr Programm einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt im (ausreichend mit Vollprogrammen durchdrungenen) Versorgungsgebiet leiste, während für das Programm der weiteren Verfahrenspartei das Gegenteil gelte. So überschneide sich das Musikformat der weiteren Verfahrenspartei als Adult-Contemporary-Format, das sich ohne signifikante inhaltliche Differenzierung an die Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen und die Kernzielgruppe der 25- bis 49-Jährigen richte, erheblich mit bereits etablierten Programmen, insbesondere XXXX und XXXX . Gleiches gelte für das Wortprogramm der Beschwerdeführerin, dessen Anteil sich zudem abzüglich des Werbeanteils deutlich reduziere.
Zunächst ist klarzustellen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit all diesen Aspekten ausführlich auseinandersetzte, was die Beschwerdeführerin z.B. ausweislich des auf Seite 6 der Beschwerde angeführten Zitats selbst zugesteht.
Zudem ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde in ihrer Ermessensentscheidung dem Programm der weiteren Verfahrenspartei den Vorzug gab, zumal die Beschwerdeführerin wesentliche Aspekte der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Programmbewertung unerwähnt lässt oder zu relativieren versucht.
So zeigte die belangte Behörde u.a. nachvollziehbar auf, dass sie in der konkret geplanten Ausgestaltung des Wortprogramms der weiteren Verfahrenspartei einen gewissen Vielfaltsbeitrag erblickt, da ein Alleinstellungswert insofern besteht, als die Inhalte am stärksten auf Wien und dessen Bezirke (einschließlich lokaler Veranstaltungen und Lokalpolitik) ausgerichtet sein sollen, während jene Programme, mit denen im Musikprogramm die stärksten Überschneidungen bestehen, jeweils auf über die Stadt Wien hinausgehende Versorgungsgebiete abstellen und insofern über eine stärker überregionale Ausrichtung im Wortprogramm verfügen. Die Übernahme der überregionalen Nachrichten vom Regionalsender XXXX bewertete die belangte Behörde beanstandungsfrei insoweit positiv, als diese eine Ergänzung hinsichtlich des Ursprungs der derzeit im gegenständlichen Versorgungsgebiet angebotenen Nachrichten darstellen.
Hinsichtlich des Programms der Beschwerdeführerin bewertete die belangte Behörde den „besonders hohen“ geplanten Wortanteil von 95 % grundsätzlich als positiven Aspekt für den Beitrag zur Meinungsvielfalt. Dem hielt sie allerdings nachvollziehbar entgegen, dass sie davon ausgeht, dass in erster Linie lediglich eine Wiedergabe bzw. Abarbeitung des – zahlreichen Hörfunkveranstaltern im Versorgungsgebiet zur Verfügung stehenden – Basisdienstes der APA und von dieser bezogene Nachrichten sowie den von der dpa bezogenen Nachrichten bzw. vorproduzierten Audiobeiträgen erfolgt. Weiters legte die belangte Behörde ausdrücklich offen, dass sie den Punkt, dass der APA-Online-Manager einer Vielzahl von Hörfunkveranstalterinnen zur Verfügung steht, im Rahmen der Auswahlentscheidung stärker zu Lasten der Beschwerdeführerin gewichtete, als es insbesondere die Wiener Landesregierung tat, die in ihrer Stellungnahme einen Vorzug der Beschwerdeführerin anregte.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen, Wertungswidersprüche anhand eines Vergleichs mit Entscheidungen der belangten Behörde über die Erteilung von Zulassungen für andere Versorgungsgebiete insbesondere betreffend die Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 93,6 MHz“ aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass sich die Gegebenheiten in den verschiedenen Versorgungsgebieten regelmäßig unterscheiden und die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten weiteren Entscheidungen der belangten Behörde nicht Bestandteil des Verfahrensgegenstands sind, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde maßgebliche Unterschiede zu anderen Entscheidungen betreffend andere Versorgungsgebiete erläutert.
Insbesondere legte sie in nicht zu beanstandender Weise dar, dass sie – im Gegensatz zum Zulassungsverfahren betreffend die Übertragungskapazität „WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 93,6 MHz“ – im vorliegenden Verfahren gerade nicht davon ausgeht, dass eine inhaltlich vertiefte Auseinandersetzung mit Nachrichten und Themen stattfindet, die einen Mehrwert bzw. einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt gegenüber dem bereits bestehenden Programmangebot im Versorgungsgebiet darstellen könnte. Dabei setzte sie sich auch mit dem geplanten Personalaufwand der Beschwerdeführerin auseinander, der sich trotz des hohen Wortanteils im geplanten Programm der Beschwerdeführerin von dem der weiteren Verfahrenspartei nicht wesentlich unterschied.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde in der Kooperation mit der dpa keinen zusätzlich relevanten Beitrag zur Meinungsvielfalt erblickte. Im Übrigen nahm die belangte Behörde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht an, dass Meldungen der dpa auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt sind, sondern aus der Bundesrepublik Deutschland stammen. Gemeint ist damit offensichtlich, dass auch diese Informationsquelle nicht schwerpunktmäßig regionale Nachrichten umfasst, was das Programm der Beschwerdeführerin vom Programm der weiteren Verfahrenspartei wesentlich unterscheidet (s.o.).
3.2.2.3. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die belangte Behörde die „Bedeutung der Verflechtung der mitbeteiligten Partei mit der XXXX “ sowie die Tatsache nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin ein mit dem beantragten Programm jedenfalls in der Prime Time weitgehend übereinstimmendes Programm über DAB+ erfolgreich verbreite.
Damit ist der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Erfolg beschieden. Denn auch mit diesen Aspekten setzte sich die belangte Behörde zwar nicht mit dem von der Beschwerdeführerin erhofften Ergebnis, jedoch in ermessensfehlerfreier Weise auseinander.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind einzelfallbezogen und die Entscheidung folgt den von den Höchstgerichten aufgestellten Grundsätzen zur Erteilung einer Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk.
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