Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind:
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,
2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
3. den Österreichischen Rundfunk,
4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
§ 28d PrR-G · PrR-G · Privatradiogesetz
§ 28d Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen
…für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer zulässig. (3) Auf bundesweite Zulassungen finden soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. …
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