Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Peter SCHERZ (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:nnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 30.01.2024, Zl. XXXX , AMS 301-Amstetten nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, GZ: WF 2024-0566-3-002824, nach Durchführung nicht öffentlichen Beratung vom 12.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog ab 2014 mit mehrjährigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 05.10.2023 Arbeitslosengeld.
Das AMS wies dem BF mit Schreiben vom 03.01.2024 eine Beschäftigung als Lagermitarbeiter zu. Die Bewerbung hatte über den Personalbereitsteller XXXX GmbH (im Folgenden A-GmbH) zu erfolgen.
Am 11.01.2024 teilte die A-GmbH dem AMS mit, dass sich der BF nicht beworben habe. Das AMS befragte den BF daraufhin zunächst schriftlich zur genannten Rückmeldung der Rückmeldung der A-GmbH und zu seinen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle.
Am 15.01.2024 meldete die A-GmbH dem AMS dass sich der BF nun beworben habe.
Mit zwei Stellungnahmen vom 17.01.2024 und 30.01.2024 führte der BF aus, er habe aufgrund der zugewiesenen Stelle zeitgerecht während einer Autofahrt im ländlichen Raum (als Beifahrer) mit der potentiellen Dienstgeberin telefoniert, und unmittelbar danach von seinem Mobiltelefon aus einen Lebenslauf an diese gesendet. Nachdem er das obige Schreiben des AMS gelesen hatte, habe er bemerkt, dass der Lebenslauf aufgrund des schlechten Empfanges im Ordner „Entwürfe“ hängengeblieben sein dürfte. Der BF habe seinen Lebenslauf später erneut gesendet, habe mit der potentiellen Dienstgeberin ein Gespräch geführt und einen Termin vereinbart.
Mit Bescheid vom 30.01.2024 sprach das AMS aus, dass der BF gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 42 Tage ab 11.01.2024 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber A-GmbH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wiederholte darin seine obigen Einwände und führte ergänzend aus, dass er, nachdem er das Versehen, wie oben dargelegt, bemerkt hatte, sofort telefonisch und via E-Mail mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt aufgenommen und einen Termin vereinbart habe. Bei diesem Termin habe er jedoch erfahren, dass aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung derzeit keine externen Mitarbeiter eingestellt würden. Der BF bewerbe sich eigeninitiativ. Er habe für eine Familie zu sorgen. Seine finanzielle Situation sei angespannt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2024, GZ: WF 2024-0566-3-002824, wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der BF sich erst nach Einleitung des beschwerdegegenständlichen Verfahrens auf die Stelle beworben habe. Diese Bemühungen könnten zwar unter dem Aspekt einer Nachsichtsgewährung geprüft werden, jedoch habe der BF innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Durch die verspätete Bewerbung habe der BF seine Chancen zur Arbeitsaufnahme vertan. Dies sei kausal dafür, dass er nicht eingestellt wurde. Dem BF sei das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses anzulasten und sei § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG erfüllt.
Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, legte einen Screenshot über seine mit der A-GmbH geführten Kontakte vor, wiederholte seine Beschwerdevorbringen und wendete überdies ein, die beschwerdegegenständliche Stelle wäre ihm nicht zumutbar gewesen, da er keine Erfahrungen im ERP System habe, ferner Deutsch gut sprechen aber nicht schreiben könne. Aus gesundheitlichen Gründen könne der BF überdies seit drei Jahren keine Schichtarbeit einschließlich der Abend- und Nachstunden ausüben. Der BF besitze auch keinen PKW mehr.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2024 zur Entscheidung vor.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens erhielt der BF Gelegenheit, durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises seines Telefonanbieters betreffend Jänner 2024 nachzuweisen, dass er zeitgerecht und nicht erst nach Bezugseinstellung mit der A-GmbH in Kontakttrat. Der BF legte keinen entsprechenden Nachweis vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, er lebt seit 2011 in Österreich, stand vor der verfahrensgegenständlichen Zeit vom 26.03.2021 bis 30.09.2023 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 04.10.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Ab 05.10.2023 bezog er Arbeitslosengeld. Laut Betreuungsvereinbarung suchte er eine Vollzeitbeschäftigung als Lagerarbeiter in den Bezirken Amstetten, Linz oder Steyr.
Am 03.01.2024 wurde dem BF vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Lagermitarbeiter Im Bezirk XXXX zugewiesen, das Bewerbungsverfahren wäre über einen namhaft gemachten Personalbereitsteller erfolgt. Für die Stelle waren Berufserfahrung im Logistikbereich, ein Staplerschein mit Praxis, gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, Loyalität zum Betrieb, Bereitschaft zum 2-Schichtbetrieb bei Bedarf sowie Engagement und Teamgeist erforderlich und Erfahrungen mit ERP-System vorteilhaft. Als Arbeitszeit wurde eine 40 Stundenwoche im Tagesdienst mit 2-Schichtmöglichkeit angeboten.
Am 08.01.2024 erhielt der BF eine SMS von der A-GmbH mit folgendem Inhalt:
„Wir kontaktieren Sie im Auftrag vom AMS, da Sie auf eine unserer Stellen zugeteilt wurden. Bei Interesse bitten wir um Zusendung Ihrer Bewerbungsunterlagen an „job@ XXXX .at“ oder per Whats App an diese Nummer bzw. bei weiteren Fragen um Rückruf. Vielen Dank und freundliche Grüße[…]“
Am 11.01.2024 meldete die A-GmbH dem AMS, dass der BF sich nicht beworben habe.
Mit eAMS Nachricht vom 11.01.2024, vom BF gelesen am 15.01.2024, übermittelte das AMS dem BF das Parteiengehör und informierte ihn im Zuge dieses Schreibens über die vorläufige Bezugseinstellung mit 11.01.2024 aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung.
Am 15.01.2024, teilte die A-GmbH dem AMS mit Bezugnahme auf das vorliegende Stellenangebot mit, dass sich der BF nun bei ihr beworben habe.
Am 18.01.2024 erhielt der BF von der A-GmbH eine SMS mit folgendem Inhalt:
„Ihr Vorstellungstermin ist HEUTE Donnerstag, 18.01.2024 und 14:00 Uhr in XXXX . Bitte beachten Sie, es werden keine Fahrtkosten von uns übernommen. Mfg […]“
Am 18.01.2024 absolvierte der BF ein Vorstellungsgespräch bei der A-GmbH. Das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, ferner durch Abhaltung des schriftlichen Parteiengehörs, wie oben näher dargelegt.
Im vorliegenden Fall hat der BF das angeblich zeitgerecht mit der potentiellen Dienstgeberin geführte Telefonat nicht durch fristgerechte Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises seines Telefonanbieters belegt. Andererseits belegt die aktenkundige Gesprächsnotiz, derzufolge die A-GmbH mit 15.01.2024 dem AMS die nunmehrige Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle bekannt gab, dass die Stelle zur Zeit der (verspäteten) Bewerbung noch zu vergeben war. Der vom BF mit seinem Vorlageantrag vorgelegte Screenshot vom 18.01.24 belegt, dass die A-GmbH mit dem BF ein Bewerbungsgespräch für den 18.01.2024 vereinbart hatte. Unter Einbeziehung dieser SMS erscheint das Vorbringen, des BF, er habe bei der A-GmbH am 18.01.2024 ein Vorstellungsgespräch geführt, unbedenklich. Eine Rückmeldung seitens der A-GmbH an das AMS, wonach der BF nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen wäre findet sich nicht im Akt.
Für den vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass der BF zwar erst nach Bezugseinstellung erstmals am 15.01.2024 mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt aufgenommen hat, dass diese aber mit ihm trotz der verspäteten Bewerbung am 15.01.2024 ein Vorstellungsgespräch für die verfahrensgegenständliche Stelle vereinbarte und das der BF Vorstellungsgespräch vereinbarungsgemäß am 18.01.2024 absolvierte.
Soweit der BF - erstmals im Vorlageantrag- einwendet, keine Schichtarbeit abends und nachts leisten zu können, findet dieser Einwand weder in der einschlägigen Betreuungsvereinbarung Deckung, noch liegen ärztliche Befunde vor, die dieses Vorbringen belegen oder sein Zutreffen zumindest nahelegen würden. Der diesbezügliche Einwand wird daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung und gesteigertes Vorbringen gewertet. Der BF hat auch nicht dargelegt, weshalb er dieses Vorbringen erst im Vorlageantrag geltend macht – er war seitens des AMS bereits am 11.01.2024 ausdrücklich aufgefordert worden, allfällige Einwendungen hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten und Gesundheit geltend zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Im vorliegenden Fall hat der BF erstmals im Zuge des Vorlageantrags Einwendungen zur Zuweisungstauglichkeit gemacht. Diese sind nicht aufzugreifen: Seinem Einwand, keine Erfahrung mit ERP-Systemen zu haben ist entgegenzuhalten, dass diese im Stellenangebot lediglich als vorteilhaft angeführt, also nicht vorausgesetzt wurden. Hinsichtlich der im Stellenangebot geforderten Bereitschaft zum 2-Schichtbetrieb bei Bedarf ist zu berücksichtigen, dass laut Vermittlungsvorschlag Tagesdienst absolviert werden muss, somit keine Schichtarbeit während der Nacht- und Abendstunden. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat der BF bisher einschlägige gesundheitliche Einschränkungen weder behauptet, noch ärztliche Befunde vorgelegt, die solche belegen oder nahe legen würden. Sein diesbezüglicher Einwand im Vorlageantrag wird als Schutzbehauptung und gesteigertes Vorbringen gewertet. Was den Einwand des BF betrifft, zwar gut Deutsch zu sprechen, jedoch nicht gut Deutsch zu schreiben, so ist seinem Einwand entgegenzuhalten, dass abschließende Beurteilung dieser Anforderung im Zuge des Vorstellungsgespräches stattfinden hätte können. Dass im später stattgefunden Vorstellungsgespräch Kritik seitens der potentiellen Dienstgeberin an mangelnden Deutschkenntnissen geübt worden wäre hat der BF nicht einmal behauptet. Die angebotene Stellenzuweisung war daher als zuweisungstauglich zu beurteilen.
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigten aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH15.10.2014, 2013/08/0248; 18.12.2012, 2008/08/0243).
Unterbleibt infolge des Verhaltens der arbeitslosen Person ein Vorstellungsgespräch und kommt die Beschäftigung in der Folge nicht zu Stande, so darf die Kausalität (nur) dann in Zweifel gezogen werden, wenn die Stelle im Zeitpunkt des (versäumten) Vorstellungsgesprächs bereits anderweitig vergeben war (VwGH 15.03.2005; 2003/08/0059).
Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, hat sich der BF erstmals am 15.01.2024, somit nach Erhalt der Mitteilung über die Bezugseinstellung bei der A-GmbH beworben. Dieses Verhalten war objektiv betrachtet geeignet, seine Chancen auf Erhalt einer ausgeschriebenen Stelle zu verringern. Im konkreten Fall erhielt der BF aber dennoch einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Die A-GmbH informierte das AMS ferner über die Bewerbung des BF auf die zugewiesene Stell per 15.01.2024. Daraus ist für den vorliegenden Fall zu schließen, dass die zugewiesene Stelle zum Zeitpunkt der verspäteten Bewerbung noch zu vergeben war und dass die A-GmbH den Umstand, dass sich der BF am 15.01.2024 erstmals bewarb, im konkreten Fall nicht als Zeichen seines Desinteresses gewertet hat. Unstrittig hat der BF danach das geforderte Vorstellungsgespräch absolviert. Dass der BF im Zuge des Bewerbungsgesprächs vom 18.01.2024 ein bestimmtes vereitelndes Verhalten gesetzt hätte, wurde ihm in der angefochtenen Entscheidung nicht zur Last gelegt und kamen weder im Verfahren erster Instanz Anhaltspunkte für diese Annahme hervor noch legen die vom BF eingebrachten Einwendungen dies nahe.
Das festgestellte Verhalten des BF war somit nicht kausal für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlich zugewiesenen Beschäftigung.
Der Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG ist nicht erfüllt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.