Spruch
I403 2305836-1/45E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.09.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses- XXXX . Neustadt ( XXXX ) vom 09.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2025, 20.05.2025 und 02.09.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.09.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.