Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W258 2299744-1/33E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über den Antrag der XXXX , vertreten durch Dr. Stephan Winklbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Grillparzerstraße 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2025, GZ W258 2299744-1/28E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Verfahrensgang steht auf Grund des unbedenklichen Gerichtsaktes fest:
1.1. Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 brachte die revisionswerbende Partei vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Das Erkenntnis wird in seinen die Beschwerde abweisenden Teilen zur Gänze angefochten.
1.2. Unter einem stellte die Revisionswerberin den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führte dazu aus:
„Das angefochtene Erkenntnis ist im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG vollstreckbar. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Mit der Vollstreckung der Strafe ist für den Revisionswerber jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden:
Es handelt sich bei der Strafe um einen Betrag von 1,5 Millionen Euro. Dieser Betrag stellt selbst für ein Unternehmen wie die Revisionswerberin eine enorme wirtschaftliche Belastung dar. In Anbetracht der Erhebung der vorliegenden Revision ist nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren noch zugunsten der Revisionswerberin ausgeht und das Erkenntnis aufgehoben oder die Strafe herabgesetzt wird. Selbst wenn es sich daher für die Revisionswerberin nur um einen vorübergehenden Verlust handeln würde, stellt die Zahlung eine unzumutbare Belastung dar. Diese enorme finanzielle Belastung würde zudem die Finanzierung des weiteren Vorgehens gegen das angefochtene Erkenntnis und damit den Rechtsschutz der Revisionswerberin ernsthaft gefährden.
Hinzu kommt, dass niemandem ein Nachteil entsteht, wenn eine allfällig verbleibende Strafe erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens bezahlt wird. Bei Gegenüberstellung der Interessen kommt der Belastung der Revisionswerberin durch die Vollstreckung der Strafe höheres Gewicht zu, da dem keine öffentlichen Interessen an der sofortigen Zahlung der Strafe entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“
2. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat auf Antrag des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug der angefochtenen Entscheidung während der Dauer des Verfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 [2015] § 30 VwGG I.2 mwN). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Fall eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes der angefochtenen Entscheidung hingenommen werden kann (vgl dazu jüngst VwGH 01.12.2022, Ra 2021/04/0094, mwN).
Nach Abwägung der berührten Interessen wäre für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil die Revisionswerberin bei Vollzug den Strafbetrag vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof bereits in voller Höhe bezahlen müsste, was eine nicht unwesentliche finanzielle Belastung darstellen würde, wohingegen – sollte der Verwaltungsgerichtshof die Revision abweisen – die Revisionswerberin (eventuell nach Bildung einer Rückstellung) den Strafbetrag weiterhin bezahlen könnte. Es ist auch kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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