JudikaturBVwG

W164 2288659-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Spruch

W164 2288659-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 05.12.2023, VSNR XXXX , AMS 312-Hollabrunn, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-000434, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung vom 04.09.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) steht seit vielen Jahren mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand sie von 18.03.2022 bis 26.01.2023 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Von 27.01.2023 bis 30.01.2023 bezog sie eine Urlaubsersatzleistung. Am 17.03.2023 beantragte die BF Arbeitslosengeld und wurde ihr dieses ab dem 15.03.2023 zuerkannt.

Von 19.03.2023 bis 14.04.2023, 20.04.2023 bis 27.04.2023, 08.05.2023 bis 16.05.2023, 26.05.2023 bis 27.07.2023, 31.07.2023 bis 17.08.2023 und 01.09.2023 bis 29.09.2023 bezog die BF Krankengeld. Für die Zeit von 02.10.2023 bis 13.12.2023 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Allgemeinmedizinerin XXXX vor. Diese sieht Ausgehzeiten von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr vor. Eine telefonische Rücksprache des Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden ÖGK) ergab, dass die ÖGK den Krankenstand ab 02.10.2023 nicht anerkannt habe und die BF ab 02.10.2023 kein Krankengeld bezogen habe.

Am 24.10.2023 meldete sich die BF telefonisch beim AMS arbeitslos, worauf dieses ihr postalisch ein Antragsformular zur Beantragung von Arbeitslosengeld übermittelte. Auf der ersten Seite des Formulars mit Geltendmachungsdatum 24.10.2023 ist handschriftlich vermerkt, dass dieser Antrag dem AMS bis spätestens 07.11.2023 zu übermitteln sei.

Am 03.11.2023 wurde dieses Antragsformular in den Postkasten des AMS eingeworfen. Da das Antragsformular jedoch nicht unterschrieben war und auch die Bankdaten nicht ausgefüllt waren, wurde der BF das Formular erneut postalisch übermittelt, wobei auf der ersten Seite des Formulars handschriftlich vermerkt wurde, dass die Rückgabefrist bis 20.11.2023 verlängert werde.

Am 23.11.2023 wurde das – nunmehr vollständig ausgefüllte – Antragsformular in den Postkasten des AMS eingeworfen.

Am 24.11.2023 nahm das AMS mit der BF eine Niederschrift auf. Darin wurde festgehalten: „[…] Ich habe den Antrag erst am 23.11. in den Briefkasten vom AMS gegeben, weil ich bis 23.11.2023 im Krankenstand war. Bestätigung über die Krankmeldung werde ich bis 30.11.2023 nachreichen.“

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023, Zl. VSNR. XXXX , AMS 312-Hollabrunn, sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, Arbeitslosengeld ab dem 23.11.2023 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 23.11.2023 eingebracht.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe bereits am 17.03.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit ihrer Unterschrift und ihren Kontodaten eingebracht. Von 02.10.2023 bis 13.12.2023 sei sie krank gemeldet gewesen. Von 13.12.2023 bis 03.01.2024 habe sie als Patientin ein stationäres medizinisches Heilverfahren in Anspruch genommen. Laut Gesetz brauche sie keinen neuen Antrag.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2024, GZ: WF 2024-0566-3-000434, wies das AMS diese Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund einer länger als 62 Tage dauernden Bezugsunterbrechung infolge von Krankenständen eine neuerliche Antragstellung auf Arbeitslosengeld erforderlich gewesen wäre. Am 24.10.2023 sei der BF ein Antragsformular ausgegeben worden und habe die BF dieses am 03.11.2023 in den Postkasten des AMS eingeworfen. Dieser Antrag habe keine Unterschrift aufgewiesen. Das Antragsformular sei der BF daher zum Unterschreiben und zur Bekanntgabe der Bankdaten am 03.11.2023 retourniert worden. Die Rückgabefrist sei bis 20.11.2023 verlängert worden. Die BF habe jedoch erst am 23.11.2023 den verbesserten Antrag in den Postkasten des AMS geworfen. Es liege kein triftiger Grund für diese verspätete Rückgabe des Antrags vor, weshalb das Arbeitslosengeld erst ab dem 23.11.2023 gebühre.

Dagegen erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte vor, sie habe dem AMS eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von 02.10.2023 bis 13.12.2023 gesendet. Sie habe einen Herzinfarkt erlitten. Von 13.12.2023 bis 03.01.2024 habe sie einen Gesundheitsaufenthalt machen müssen. Auch von 05.01.2024 bis 31.01.2024 sei sie arbeitsunfähig gewesen. Sie habe mittlerweile die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt, da sie gesundheitlich schwer angeschlagen sei.

Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.12.2024 zu ihrem Einwand, es hätte gar kein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden müssen, dar, dass die BF vor dem 24.10.2023 mehr als 62 Tage Krankengeld bezogen habe. Zufolge § 46 Abs 5 in Verbindung mit § 46 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz sei in diesem Fall ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem vollständig ausgefüllten Formular zu stellen gewesen, damit wieder Arbeitslosengeld bezogen werden könne. Zur Vorlage der ärztlichen Bestätigung der Allgemeinmedizinerin XXXX teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF mit, dass auf dieser Krankschreibung Ausgehzeiten von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr vermerkt seien. Daraus sei zu schließen, dass die BF trotz Krankmeldung in der Lage war bis 20.11.2023 den vollständig unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld abzugeben oder die Abgabe des Formulars durch eine Person Ihres Vertrauens zu veranlassen. Im Akt des AMS sei ferner vermerkt, dass der von der BF vorgebrachte Krankenstand ab 02.10.2023 von der Österreichischen Gesundheitskasse nicht anerkannt wurde. Die BF erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme bzw. statt einer schriftlichen Stellungnahme zu beantragen, dass die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde.

In Beantwortung dieses Schreibens brachte die BF vor, sie sei seit 2014 in Betreuung beim Verein XXXX , einer Frauenberatungsstelle. Dieser Verein habe im März 2023 für die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld online gestellt. Die BF sei das ganze Jahr 2023 krank gewesen. Die XXXX habe die BF betreut und ihr geholfen. Am 27.09.2023 habe die BF einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt. Auf ihrem neuen Antrag auf Arbeitslosengeld habe die Unterschrift gefehlt – „defekter Kugelschreiber/ich sehe schlecht“. Aus gesundheitlichen Gründen habe die BF am 24.11.2023 den unterschrieben Antrag auf Arbeitslosengeld retourniert. Die BF sei im November und Dezember 2023 krank gewesen und von der Bezirkshauptmannschaft krankenversichert worden. Von 13.12.2023 bis 03.01.2024 sei die BF auf REHA gewesen. Die BF legte erneut die erste Seite ihrer Arbeitslosmeldung vom 15.03.2023, die seitens des AMS am 24.11.2023 aufgenommene Niederschrift, einen ärztlichen Befund der orthopädischen Gruppenpraxis XXXX OG vom 19.04.2024, die aktenkundige Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX für die Zeit von 02.10.2023 bis 13.12.2023, den ärztlichen Entlassungsbericht aus dem Gesundheits- und Kurhotel XXXX vom 04.01.2024, ein Informationsschreiben vom 31.01.2024 der XXXX , die schriftliche Aufforderung durch das AMS vom 03.11.2023, den nicht unterschriebenen Antrag auf Arbeitslosengeld bis 20.11.2023 unterschrieben zu retournieren, eine Empfangsbestätigung der PVA vom 27.09.2023 über den Erhalt des Antrags auf Invaliditätspension und die erste Seite eines Gesamtgutachtens der PVA vom 11.03.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf Punkt 1., Verfahrensgang, verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Ärztin für Allgemeinmedizin XXXX für die Zeit von 02.10.2023 bis 13.12.2023 auf der Ausgehzeiten von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr vermerkt sind, ferner aus dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgeführten schriftlichen Parteiengehör. Die im Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme wird in die rechtliche Beurteilung einbezogen. Von der ihr gewährten Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen hat die BF keinen Gebrauch gemacht. Der Sachverhalt ist ausreichend geklärt.

Der Beschwerdeeinwand der BF, als Folge Ihrer Erkrankung an der rechtzeitigen Abgabe des Antragsformulars gehindert gewesen zu sein, überzeugt im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht: Die von der BF zum Beweis vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit von 02.10.2023 bis 13.12.2023 sieht Ausgehzeiten von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr vor, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die BF in der Lage gewesen wäre, bis 20.11.2023 während der Ausgehzeiten das verfahrensgegenständliche Antragsformular beim AMS abzugeben. Die BF hat ferner nicht dargetan, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen wäre, bis 20.11.2023 eine Person ihres Vertrauens um die Abgabe des Antragsformulars zu ersuchen. In ihrer im Beschwerdeverfahren abgegeben Stellungnahme bringt sie zwar vor, im März 2023 vom Verein XXXX und von der XXXX betreut worden zu sein. Dass Sie sich dort Hilfe zur Einhaltung der Frist für die Abgabe des hier gegenständlichen Antrages geholt hätte, hat die BF aber nicht behauptet. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die BF in der verfahrensgegenständlich relevanten Zeit, vor dem 20.11.2023, in der Lage gewesen wäre, ihren Antrag auf Arbeitslosengeld unterschrieben selbst in den Postkasten ihrer AMS-Geschäftsstelle zu werfen oder dafür zu sorgen, dass eine Person ihres Vertrauens diese Handlung vornehmen würde. Das im Vorlageantrag ohne Datumsangabe gemachte Vorbringen der BF, sie habe einen Herzinfarkt erlitten, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang unter Einbeziehung der für den verfahrensrelevanten Zeitraum vorgelegten ärztlichen Befunde nicht mehr näher zu untersuchen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

[…]

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) – (7) […]“

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt Arbeitslosengeld – abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen – erst ab dem Tag der Geltendmachung. Zur Geltendmachung des Anspruchs trifft § 46 AlVG nähere Vorschriften.

Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz - Praxiskommentar, § 46, Rz 791). Die Bestimmung des § 46 AlVG legt klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen.

Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).

Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht. So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (VwGH 15.11.2000, 96/08/0076). Quelle: Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21.lfg (Juni 2023), Lexis Nexis.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus:

Der Bezug einer Leistung von Arbeitslosengeld hat im Fall der BF vor dem 24.10.2023 mehr als 62 Tage infolge des Bezugs von Krankengeld geruht, ohne dass diese Dauer im Vorhinein bekannt war. Zufolge § 46 Abs 5 AlVG in Verbindung mit § 46 Abs 1 AlVG war im Fall der Bf daher ein neuer Antrag auf Arbeitslosengeld mit dem vollständig ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformular zu stellen.

Der BF war aufgrund ihrer telefonischen Arbeitslosmeldung eine Frist bis 20.11.2023 zur Rückgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gesetzt worden. Die BF hat diese Frist nicht eingehalten. Das Vorliegen eines triftigen Grundes im Sinne des § 46 Abs 1, letzter Satz AlVG hat die BF nicht glaubhaft machen können. Für die Gewährung des Arbeitslosengeldes ist auschlaggebend, wann die BF mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall der 23.11.2023.

Die belangte Behörde hat der BF im angefochtenen Bescheid zu Recht Arbeitslosengeld mit dem Tag der tatsächlichen Geltendmachung ab dem 23.11.2023 zuerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.