JudikaturBVwG

W298 2318633-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. September 2025

Spruch

W298 2318633-1/4E

teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL, über die Beschwerde des XXXX , geb. 22.01 XXXX StA.: Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 5, Zl. XXXX nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde am XXXX 5, zu Recht:

A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am XXXX in welcher er unter einem einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte an aus Syrien zu stammen und 2014 zuerst in die Türkei und 8 Jahre später in das österreichische Bundesgebiet geflohen zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass es in seiner Heimat nicht sicher sei und er in der Türkei kein Asyl bekommen habe.

2. In der Folge verließ der Beschwerdeführer sein ihm zugewiesenes Asylquartier und wurde in der Folge das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 trotz aufrechter Meldung eingestellt.

3. Am XXXX 2023 versuchte der Beschwerdeführer das Bundesgebiet Richtung Deutschland zu verlassen wurde aber daran gehindert.

4. Am XXXX 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot verhängt, nachdem der Beschwerdeführer in der Flüchtlingsunterkunft einen Mitbewohner attackiert hatte; die StA Innsbruck trat mit Mitteilung vom XXXX .2023 von der Verfolgung wegen des Verdachts unter anderem der Körperverletzung vorläufig zurück. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das SMG am XXXX 2024 angezeigt und stellte die StA Innsbruck das Verfahren am XXXX .2024 ein.

5. Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer abermals an der Ausreise nach Deutschland gehindert.

6. Über den Beschwerdeführer wurde infolge des Verdachts der Vergewaltigung am XXXX .2025 die Untersuchungshaft verhängt und er wurde mit Urteil des LG Salzburg XXXX strafgerichtlich verurteilt; er befindet sich derzeit infolge dieser Verurteilung in Haft.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) führte am XXXX .2025 eine niederschriftliche Befragung zur Ermittlung des Fluchtvorbringens bzw. der Fluchtgründe durch.

8. Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid wurde unter Anderem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei, keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

7. Im Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 18 Abs. 1. Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Bescheidbeschwerde ausgeschlossen, begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei und, dass ihm bei einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung drohe.

8. Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.

1.2 Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist seit dem XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Er geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und befindet sich aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (3 Jahre) des Landesgerichts Salzburg zu XXXX derzeit im Vollzug in der Justizanstalt JA XXXX .

1.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2022 in Österreich und ist bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten.

1.4. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet:

„Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt das als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung. Es liegt in Ihrem Fall die Ziffer 2 vor: Sie wurden in Österreich massiv straffällig, Sie wurden von einem Landesgericht wegen des Verbrechens der Vergewaltigung zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Bereits davor waren Sie mehrfach mit aggressivem Verhalten gegenüber Mitbürgern und einschreitenden Polizisten aufgefallen. Sie stellen in der Gesamtschau aufgrund Ihres Verhaltens zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens.“

1.5. Der Beschwerdeführer gibt an in seinen Heimatstaat ausreisen zu wollen und richtet die Beschwerde ausschließlich gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI), gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VIII) und die Dauer des Einreiseverbots (Spruchpunkt IX)

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR).

Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung ist (Z1).

Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer derzeit eine Haftstrafe infolge der Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung verbüßt und daher aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht zulässig seien und überdies der Bescheid des BFA dahingehend grob mangelhaft begründet sei.

Diesem Vorbringen ist zu folgen, insbesondere basiert die Begründung des Bescheides auf einer bloßen Wiedergabe des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts und fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung.

Um insbesondere eine abschließende Beurteilung und Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf die gegen Spruchpunkt VI gerichtete Beschwerde zum Ausspruch eines 7-jährigen Einreiseverbots durchführen zu können, erscheint die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich.

Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Die Begründung der belangten Behörde, wonach schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, erschöpft sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlauts und ist daher auch nicht ersichtlich warum die belangte Behörde davon ausging, dass dieser Tatbestand erfüllt sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Haft befindet und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach der Judikatur des VwGH in dieser Zeit nicht statthaft ist.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.