Gekürzte Ausfertigung des am 08.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Vorsitzenden und den Richter Mag. Christian EGGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Heike MORODER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 12.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 122 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG , weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
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