JudikaturBVwG

W135 2316696-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
02. September 2025

Spruch

W135 2316696-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.05.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.03.2025 samt einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom 15.05.2025 gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Dieser Bescheid wurde am 19.05.2025 an die Adresse des Beschwerdeführers versendet.

Mit Schreiben vom 04.07.2025 – am selben Tag bei der Post aufgegeben – erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.05.2025.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31.07.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 15.05.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 19.05.2025 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.07.2025 geendet habe. Demnach wäre die am 04.07.2025 bei der Post aufgegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.

Dieser Bescheid vom 15.05.2025 wurde am 19.05.2025 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.

Mit – bei der Post am selben Tag aufgegebenem – Schreiben vom 04.07.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid beim Sozialministeriumservice ein.

Mit Schreiben vom 31.08.2025 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, zu welchem der Beschwerdeführer bis dato nicht Stellung nahm.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -abfertigung des abweisenden Bescheides sowie zur Beschwerdeeinbringung und zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der mit 15.05.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 19.05.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.

Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.07.2025.

Demzufolge erweist sich die mit Schreiben vom 04.07.2025 erhobene und am selben Tag per Post eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer hat auf den Verspätungsvorhalt vom 31.08.2025 bis dato nicht reagiert.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.