Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von Mag. XXXX MAS, BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26300651010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2024 elektronisch einen Mehrfachantrag (MFA) für das Antragsjahr 2024, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Mit Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-2630065010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 als verspätet zurück. Der MFA sei am 16.04.2024 eingereicht worden, Anträge, die nach dem 15.04.2024 eingereicht worden seien, würden als verspätet zurückgewiesen werden (Hinweis auf § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV).
3. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 21.01.2025, in der vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass aufgrund eines unerwarteten Defektes seines Smartphones am 15.04.2024 der MFA nicht rechtzeitig eingebracht habe werden können. Es sei ihm nicht möglich gewesen, mit einem anderen Smartphone die zwingend notwendige Authentifizierung mit der ID Austria durchzuführen. Erst nach dem Kauf eines neuen Smartphones am folgenden Tag habe er den Antrag eingereicht. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides.
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 25.07.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der in der Beschwerde angeführte Grund für die verspätete Abgabe des MFA – ein defektes Handy, welches erst am 16.04.2025 ausgetauscht worden wäre – kein Ausnahmegrund sei. In § 33 Abs. 2 Z 1 GSP-AV werde der 15.04. als Ende der Einreichfrist für einen MFA klar geregelt. Da der 15.04.2024 auf einen Montag gefallen sei, komme auch nicht § 5 Abs. 1 GSP-AV zur Anwendung. Deshalb sei die Beschwerde negativ zu beurteilen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Zeitraum vom 02.11.2023 bis zum 15.04.2024 war es dem Beschwerdeführer möglich, einen MFA abzugeben. Am 15.04.2024 konnte der Beschwerdeführer aufgrund seines defekten Smartphones den MFA nicht selbst abgeben. Es war ihm aber möglich, den MFA mit Hilfe der für ihn zuständigen Bezirksbauernkammer abzugeben.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2024 online direkt bei der AMA einen MFA für das Antragsjahr 2024, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Dem Beschwerdeführer wird insofern geglaubt, dass sein Smartphone am 15.04.2024 unerwartet defekt wurde. Dass er an diesem Tag die Hilfe der für ihn zuständigen Bezirksbauernkammer nicht in Anspruch nehmen konnte, wurde von ihm aber nicht behauptet. Widersprüchlichkeiten liegen somit nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„KAPITEL II
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
d) die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl.
(3) Bei den gekoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die gekoppelte Einkommensstützung;
b) die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle.
[…]“
Die Verordnung (EU) 2021/2116 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116, lautet auszugsweise:
„Artikel 3
Ausnahmen im Fall höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
(1) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und der Überwachung der GAP werden als „höhere Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die bzw. das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
b) die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
c) eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die bzw. der den gesamten Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon betrifft;
d) die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war;
e) der Tod des Begünstigten;
f) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV),
Verfahren für die Antragstellung
§ 4. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[…]
Ende der Einreichfrist bei Anträgen
§ 5. (1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
§ 6. (1) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Fällen und Umständen insbesondere auch
1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche an die öffentliche Hand,
2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha förderfähiger Fläche im öffentlichen Interesse,
3. Tod eines Tieres durch Blitzschlag, Steinschlag oder Riss durch große Beutegreifer,
4. vorzeitiger Abtrieb einer Herde bei auf derselben Alm oder Weide erfolgtem Riss durch große Beutegreifer und
5. behördliche Anordnungen zur Eindämmung oder Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder anderen quarantänebedürftigen ansteckenden Krankheiten sowie zur Entfernung von Neophyten
anerkannt werden.
(2) Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer von der AMA verfügbar gemachten Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
[…]
(4) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht erfüllen, so gilt
[…]
4. im Falle der Versäumnis einer in dieser Verordnung oder in Sonderrichtlinien geregelten Frist aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, dass die versäumte Handlung mit Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände unverzüglich nachgeholt werden kann.
[…]
3. Abschnitt
Antragstellung
Sonderbestimmungen zum Antragsverfahren
§ 32. (1) Antragsteller, die die in § 4 Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Antragstellern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[…]
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Antragstellers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Antragsteller zuzurechnen.
(4) Der Antragsteller hat mit qualifizierter elektronischer Signatur die Einreichung des Antrags zu bestätigen. Abweichend vom ersten Satz kann im begründeten Ausnahmefall ein Antragsteller, der sich gemäß Abs. 1 der Landwirtschaftskammer bedient, anstelle der Nutzung der Handysignatur mittels Hochladen der eigenhändig unterzeichneten Verpflichtungserklärung den Antrag stellen.
[…]
Einreichfristen des Mehrfachantrags
§ 33. […]
(2) Die Antragsfrist beginnt mit November des dem Antragsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Für die Einreichung gelten folgende Endtermine:
[…]
2. bis spätestens am 15. April des Antragsjahres
a) Antrag auf Direktzahlungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/2115,
b) Antrag auf Ausgleichszulage gemäß Art. 71 der Verordnung (EU) 2021/2115,
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die fristgerechte Antragstellung von Direktzahlungen im Sinne des Art. 16 VO (EU) 2021/2115 im Rahmen des MFA Flächen. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 GSP-AV sind Anträge auf Direktzahlungen und auf Ausgleichzulagen bis spätestens 15. April des Antragsjahres einzureichen, das ist im Antragsjahr 2024 Montag, der 15.04.2024.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der MFA für das Jahr 2024 erst am 16.04.2024 und somit um einen Tag verspätet gestellt wurde. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines defekten Smartphones an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert worden zu sein. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war es dem Beschwerdeführer tatsächlich am 15.04.2024 nicht möglich, selbst online direkt bei der AMA einen MFA abzugeben. Dabei übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass es ihm davor über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten möglich war, online direkt bei der AMA seinen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage rechtzeitig zu stellen. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass er sich gemäß § 32 Abs. 1 GSP-AV der Hilfe der Landwirtschaftskammer bedienen konnte, falls er selbst den MFA nicht unmittelbar online direkt bei der AMA einreichen konnte.
Schließlich ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund kein Fall von höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 3 VO (EU) 2021/2116 und § 6 Abs. 1 GSP-AV, der dazu führt, dass der Beschwerdeführer die versäumte rechtzeitige Antragstellung nach Ende der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände nachholen kann. Zudem wäre das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß § 6 Abs. 2 GSP-AV binnen drei Wochen, ab dem der Anspruchsberechtigte dazu in der Lage ist, mittels einer dafür von der AMA vorgesehenen Vorlage geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen, was der Beschwerdeführer unterlassen hat.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden konnte. Das vom Beschwerdeführer zusätzlich erstattete Vorbringen wurde zur Gänze in die Feststellungen aufgenommen.
Zu klären waren daher ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK (wie auch Art 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, zumal kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.