(1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist.
(2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist und den in § 33 Abs. 3 genannten Terminen.
Rückverweise
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 5 Ende der Einreichfrist bei Anträgen
(1) Fällt der letzte Tag einer Frist für die Einreichung von Anträgen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag, so gilt der nächste darauf folgende Arbeitstag als Ende der Einreichfrist. (2) Abs. 1 ist nicht anwendbar bei den in § 33 Abs. 2 Z 1 und 4 bis 6 bestimmten letzten Tagen der Einreichfrist…