Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.06.2025, Zl. 113303106-180584511, nachstehenden Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste im Rahmen der Familienzusammenführung im Jahr 1991 legal in das Bundesgebiet ein. Zuletzt war er im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, zuletzt gültig bis 08.06.2019. Ein entsprechender Verlängerungsantrag wurde am 17.03.2021 – verspätet – beim Magistrat Steyr eingebracht.
2. Der BF weist im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Jänner 2008 bis Juni 2021 insgesamt 14 Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, gefährlicher Drohung, unbefugten Waffenbesitzes, versuchter Körperverletzung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, Verleumdung, Suchtgifthandels, fortgesetzter Gewaltausübung und falscher Beweisaussage auf.
Zudem wurden 2 Mal Verwaltungsstrafen über ihn verhängt, weil er 2 mal gegen Verfügungen des BG Linz verstoßen hat und trotz Untersagung an die Adresse Linz, XXXX und deren unmittelbare Umgebung zurückgekehrt ist.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2022 wurde dem BF vom BFA unter gleichzeitiger Übermittlung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Türkei mitgeteilt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt ist und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen und sein Privat- und Familienleben darzulegen.
4. Mit Stellungnahme vom 25.01.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 1991 im Bundesgebiet aufhältig sei und hier (im Kinderheim) 4 Jahre die Volksschule und 4 Jahre die Hauptschule besucht habe. Er sei gesund und habe Familie in Österreich und der BRD. In Österreich befinde sich u.a. seine 2005 geborene Tochter. Sozial sei er durch Freunde, im Sportverein und im Jugendzentrum integriert. Er spreche auch sehr gut deutsch. Eine Wohnanschrift in der Türkei besitze er nicht. Zuletzt habe er im Bundesgebiet 2019 als Security gearbeitet. Er verfüge wegen der Haft über keine Barmittel. Freiwillig würde er nicht in die Türkei zurückkehren.
5. Am 27.05.2025 wurde der BF in der JA Suben vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er nehme wegen erhöhter Cholesterinwerte Blutverdünner. Von 1991 bis 1999 sei er im Jugendheim Gleink gewesen. Er sei adoptiert und sein Großvater habe ihn geschlagen. Deshalb sei es zu Hause nicht mehr gegangen. Zu seiner Tochter habe er Kontakt und sie besuche ihn auch in der JA. Mit seiner Frau sei er nur 2 Monate verheiratet gewesen, weil diese ihn betrogen habe. Wegen eines von seinen Zieheltern für ihn aufgenommenen Kredites, den er nicht mehr zurückzahlen konnte, habe er nur sporadisch gearbeitet. In der JA habe er es geschafft seine Schulden abzutragen. Zu den Verwandten in Österreich und der BRD bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. In der Türkei, wo er zuletzt 2006 für 3 Monate auf Urlaub gewesen sei, habe er keine Verwandten. Er habe in der Türkei Bekannte, zu denen momentan aber kein Kontakt bestünde. Er habe in Österreich seit 10 Jahren eine türkischstämmige Lebensgefährtin, welche die österr. Staatsbürgerschaft besitzt und zu der er nach der Haftentlassung ziehen werde. Sie besuche ihn auch regelmäßig in der JA. Neben Deutsch beherrsche er auch Türkisch. Vor der Haft sei er in einem Kampfsportverein aktiv gewesen. Im Kinderheim sei er missbraucht und geschlagen worden, weshalb auch noch Verfahren offen seien. Die Verurteilung wegen der Gewalttaten seien seiner Tätigkeit als Türsteher geschuldet. In der Haft habe er eine Gewalt- und Drogentherapie gemacht.
6. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2025 wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.). Gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
10. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF in der Haft sehr bemüht habe, die therapeutischen Möglichkeiten wahrzunehmen, indem er eine Antigewalt- und eine Drogentherapie absolviert habe. Er habe sich auch bemüht, seine Schulden abzuzahlen und sich bestmöglich auf sein Leben als gesetzeskonformer Bürger in Freiheit vorzubereiten. Das Strafgericht gehe aufgrund der bedingten 2/3 - Entlassung vom Wohlverhalten des BF nach seiner Haftentlassung – unter bestimmten Auflagen – aus. Die Strafjustiz gehe daher von einer positiven Gefährlichkeitsprognose aus. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde sei rechtswidrig. Der BF halte sich seit seinem 10. Lebensjahr im Bundesgebiet auf und lebe hier auch seine Tochter.
11. Der ggst. Verwaltungsakt des BFA ist am 25.08.2025 bei der Gerichtsabteilung L519 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1.Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, insbesondere unter Heranziehung der Strafregisterauskunft, wonach der BF im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Jänner 2008 bis Juni 2021 insgesamt 14 Verurteilungen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, gefährlicher Drohung, unbefugten Waffenbesitzes, versuchter Körperverletzung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, dauernder Sachentziehung, Verleumdung, Suchtgifthandels, fortgesetzter Gewaltausübung und falscher Beweisaussage aufweist, ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der BF zeigte beim BFA auch nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein, indem er seine Gewalttaten auf seine Tätigkeit als Securitymitarbeiter/Türsteher zurückzuführen versuchte. Auch aus den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen ist klar ersichtlich, dass der BF über enorme kriminelle Energien und eine erhöhte Gewaltbereitschaft verfügt und auch von vorangegangenen Verurteilungen, vom bereits verspürten Haftübel und von seinem privaten Umfeld nicht von der Begehung – neuerlicher – schwerer Straftaten abgehalten werden konnte. Weshalb die Rechtsvertretung vermeint, nunmehr beim BF eine positive Zukunftsprognose zu sehen, erhellt sich dem Gericht angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des BF allerdings nicht. Überdies ist das Verwaltungsgericht nicht an irgendwelche Rechtsansichten der Strafjustiz in Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft gebunden, sondern ist bei der Gefährlichkeitsprognose im fremdenpolizeilichen Verfahren einzig auf das Gesamtfehlverhalten eines Betroffenen abzustellen.
Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Die familiäre Bindung zu seiner erwachsenen Tochter, welche auch vor der Festnahme des Bf nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, kann auch durch telefonate, deren Besuche in der Türkei etc. aufrechterhalten werden. Anhand der ZMR-Einträge war auch festzustellen, dass zwischen dem BF und der von ihm behaupteten Lebensgefährtin noch nie eine gemeinsamer Wohnsitz und somit auch keine Lebensgemeinschaft bestanden hat.
Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Vielmehr hat sich die Sicherheitslage in der Türkei – nicht zuletzt aufgrund der Beendigung des bewaffneten Widerstandes durch die PKK und deren Auflösung - gebessert.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch in der Türkei abwarten können sollte. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG völlig zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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