TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.05.2025 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 u 2 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 1 Jahr erlassen wird (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da von ihm eine Gefährdung ausgehe.
Der BF erhob im Wege seiner Rechtsvertretung vollinhaltliche Beschwerde gegen diesen Bescheid und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Der BF sei in Österreich berufstätig, es lebe seine Lebensgefährtin, seine Ex-Frau und seine Kinder (eines davon mj) im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeakt langte am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger der Slowakei. Vor seiner Ehescheidung führte der BF den Familiennamen XXXX .
Er reiste 2016 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der BF verfügt seit 01.06.2016 durchgehend über einen Wohnsitz in Österreich und ist seit 07.01.2029 im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
Der BF war in Österreich über lange Jahre berufstätig und ist derzeit als Pflegeunterstützungskraft in einem Seniorenheim erwerbstätig. Er bezieht derzeit ein monatliches Einkommen von ca. 1900,00 Euro.
Im Bundesgebiet lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ex-Frau und zwei seiner drei Kinder (eines davon mj) leben ebenfalls in Österreich. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinem mj Sohn und ist gemeinsam mit seiner Ehefrau obsorgeberechtigt.
Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter.
Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:
- Urteil BG vom 22.08.2023, § 50 Waffengesetz, Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt
- Urteil vom 08.01.2025, § 127 StBG, Geldstrafe von 400,00 Euro.
Gegen den BF wurden weitere Abschlussberichte wegen Diebstähle erstattet, die Ermittlungsverfahren wurden von der StA jeweils eingestellt.
Bei einer weiteren Fahrzeugkontrolle stellten die Beamten im PKW des BF einen Joint sicher und erstellten einen Abschlussbericht nach dem SMG, eine Verurteilung ist nicht evident.
Weiters wurde gegen den BF eine Anzeige wegen Sozialbetruges erstellt, da er für knapp 1 Monat unrechtmäßig Arbeitslosengeld bezogen hatte. Eine gerichtliche Verurteilung dazu ist nicht evident.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister (SA) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem ZMR.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister. Die Einstellung von Ermittlungsverfahrens durch die StA ergeben sich aus dem Akteninhalt. In einem dieser Fälle bestand der Verdacht, dass der BF eine zu pflegende Person bestohlen habe.
Grund für die erste Verurteilung war der Umstand, dass der BF bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle mit einer verbotenen Waffe (Schlagring) angetroffen wurde.
Der BF hat weiters versucht, zwei Paar Schuhe in einem Schuhgeschäft zu stehlen. Er wurde von einem Bediensteten betreten und war zum Diebstahl geständig.
Dass der BF in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammenwohnt und seine Ex-Frau mit den zwei der drei gemeinsamen Kinder ebenso im Bundesgebiet aufhältig sind, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF, tw. unter Nennung der Namen und Adressen. Eines seiner Kinder ist noch minderjährig und der BF gab an, in einem regelmäßigen Kontakt mit dem Kind zu stehen.
Im Sozialversicherungsregister scheinen unselbständigen Tätigkeiten des BF in Österreich auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in Österreich habe, er hier seit langem berufstätig sei und hier ein Familienleben und soziale Kontakte habe. Er stehe in regelmäßigem Kontakt zu seinen Kindern, wovon eines mj ist. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt.
Nach der Aktenlage ist der BF in Österreich zu einem gewissen Grad verankert. Er verfügt über einen langen Zeitraum hier über einen Wohnsitz, ist Inhaber einer Anmeldebescheinigung, in Österreich erwerbstätig und seine Lebensgefährtin sowie seine Ex-Frau und zwei seiner drei Kinder leben hier.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen der EMRK bedeuten könnte. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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