Spruch
W200 2309919-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS), vom 04.02.2025, OB: 19482441000013, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 31.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) unter Vorlage von medizinischen und anderen Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Daher wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.12.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2024, eingeholt. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 Prozent bewertet.
Zudem wurden folgende Funktionseinschränkungen in diesem Gutachten festgestellt:
Im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen.
Mit Bescheid vom 04.02.2025 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bewertungen im vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers widerspiegeln würden. Er leide an Diabetes Typ II. Sein aktueller HbA1c-Wert vom 09.01.2025 betrage 9,5 %, was auf eine erhebliche Stoffwechselstörung hinweise. Zur Blutzuckereinstellung würden verschiedene Insulinpräparate eingesetzt werden, um den Blutzuckerspiegel zu senken. Aufgrund des Diabetes mit Komplikationen würden seine Wunden nicht heilen. Zusätzlich zum Diabetes würden die hohen Cholesterinwerte des Beschwerdeführers dazu führen, dass die Narbe von der Prostata-Operation noch immer offen sei. Eine Heilung dieser Wunde sei nicht absehbar. Der Beschwerdeführer beantrage eine angemessene Neubewertung des Gesamtgrades seiner Behinderung. Er legte mit der Beschwerde neue Befunde/Unterlagen vor.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.
Aufgrund der Beschwerde samt neuen Befunde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 30.06.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.06.2025, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent vorliege:
„Anamnese: SVGA Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 17.12.2024, ABL 29 ff
Relevante Befunde aus dem Akt:
Befund Kepler Uni Klinik, 12.04.2024, ABL 11:
Diabetes Mellitus
Art. Hypertonie
- Kontrolle bei suprapubischem Harnkatheter, Termin zur Prostataverkleinerung (HOLEP) wird vereinbart - OP Termin 07.08.2024
Befundbericht Dr. XXXX , 29.01.2024, ABL 23
Harnverhalt mit konsekutiver Hydronephrose bds. bei dekomp. Prostatahyperplasie (TPS
250ml) und akutem Nierenversagen
aDK Versorgung seit 12/2023
Entlassungsbrief Kepler Uni Klinik, 06.08.2024, ABL 43 ff/72ff
07.08.2024 - Laserenukleation der Prostata HOLEP 3 Lappentechnik 220 g
Diagnosen: benigne Prostatahyperplasie, art. Hypertonie, DM 2, Umbilicalhernie
Laborbefund, erstes NÖ med. Laborinstitut, 11.02.2025
Urologischer Befund Dr. XXXX , 07.10.2024, ABL 53/ABL 80ff:
Nierenzyste li., z.n. Harnverhalt und Hydronephrose 12/23, z.n. Laserenukleation HOLEP (220g) 08/24, z.n. CC
Miktionsprobleme und Brennen beim Harnlassen
Laborbefund 09.01.2025, und 11.02.2025, ABL 62ff/ABL 82ff
Kreatinin 2,4 mg/dl, eGFR 29 ml/min, CRP 2.3
Arztbrief Klinik Pyhrn-Eisenwurzen, 09-13.12.2023, ABL 75:
Harnverhalt mit konsekutiver Hydronephrose bds. bei rekompensierter BPH und akutem Nierenversagen, sDK Versorgung 12/2023
v.a. Allopurinolallergie
BPH per magna -
vorübergehende DK Anlage
Medikamente:
Tresiba, Trulicity, Atorvastatin, Jardiance, Novalgin, Amlodibene, Valsacor, Glurenorm, Guttalax
Status:
Gewicht: 100 kg Größe: 179cm
Kopf frei beweglich
Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: weich, leichter DS im rechten OB, keine Resistenzen, ca. 30 cm lange OP Narbe geheilt
WS: im Lot
OE: frei beweglich,
UE: frei beweglich
keine Beinödeme
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung
ZUSAMMENFASSUNG:
Frage 1 und 2.)
Diagnosen:
benigne Prostatahyperplasie - Zustand nach Enukleation
Chron. Niereninsuffizienz
DM 2
Hypertonie
Umbilicalhernie
Leiden 1
Diabetes mellitus
PosNr. 09.02.02 GdB 40%
Oberer Rahmensatz bei insulinpflichtigem Diabetes Mellitus und kombinierter Therapie mit Insulin und oraler Medikation, mehrmals tägliche Insulinapplikation.
Leiden 2
Niereninsuffizienz, Hypertonie
Pos Nr.: 05.04.01 GdB 30%
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz bei erhöhten Kreatininwerten über 2mg/dl und Hypertonie
Leiden 3
Pos Nr.: 08.01.06 GdB 20%
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach Prostataoperation, leichte Inkontinenz, Einlagen werden teilweise verwendet.
Leiden 4
Umbilikalhernie
PosNr.: 07.08.01 GdB 10%
Unterer Rahmensatz bei reparierbarer Hernie mit geringen Beschwerden.
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz des Leiden 2 bis 3 um eine Stufe erhöht, Leiden 4 erhöht nicht weiter, da von ungenügender funktioneller Relevanz.
Frage 3.)
Die Einschätzung erfolgte nach EVO in der entsprechenden Positionsnummer.
Im Vergleich zum Vorgutachten werden folgende Änderungen festgehalten.:
Leiden 1 - Berücksichtigung der Insulinpflicht und kombinierten Therapie
Leiden 2 - wurde neu aufgenommen, dies fand im Vorgutachten keine Berücksichtigung und umfasst das Leiden 2 aus dem Vorgutachten.
Leiden 3 - ist idem zum Vorgutachten
Leiden 4 wurde neu aufgenommen
Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich im Verglich zum Vorgutachten wie oben festgehalten.
Frage 4.)
Eine NU ist nicht erforderlich, da eine relevante Verbesserung mit einem GdB unter 50% nicht wahrscheinlich ist.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.: Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 Prozent.
1.2.: Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Relevanter Status:
Kopf frei beweglich
Herz: Herztöne leise, rhythmisch, rein, tachycard
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: weich, leichter DS im rechten OB, keine Resistenzen, ca. 30 cm lange OP-Narbe geheilt
WS: im Lot
OE: frei beweglich,
UE: frei beweglich
keine Beinödeme
Status psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung
1.3.: Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 %
Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, Leiden 4 erhöht aufgrund von ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 30.06.2025, basierend auf einer Untersuchung am 23.06.2025, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere alle (relevanten) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zugrunde.
Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.12.2024 – darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent festgestellt – kam.
Leiden 1 „Diabetes mellitus“ stufte sie nun nachvollziehbar unter Positionsnummer 09.02.02 (Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage, 30 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 Prozent nach dem oberen Rahmensatz ein, da ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus vorliegt, der eine kombinierte Therapie mit Insulin und oraler Medikation bei mehrmals täglicher Insulinapplikation erfordert. Verglichen zu dem vom SMS eingeholten Vorgutachten, in dem Leiden 1 noch als „Diabetes mellitus, Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“ unter Positionsnummer 09.02.01 mit einem GdB von 30 Prozent eingestuft worden war, legt die Gutachterin nachvollziehbar dar, dass bei Leiden 1 nunmehr die Insulinpflicht und kombinierte Therapie berücksichtigt wurden.
Leiden 2 wurde von der Gutachterin nachvollziehbar als „Niereninsuffizienz, Hypertonie“ zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.04.01 (Funktionseinschränkungen der Niere leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 30 Prozent bei erhöhten Kreatininwerten über 2mg/dl und Hypertonie eingestuft. Leiden 2 wurde verglichen zum Vorgutachten neu aufgenommen, dies fand im Vorgutachten – wie die Gutachterin nachvollziehbar ausführt – keine Berücksichtigung und umfasst außerdem das mit einem GdB von 20 Prozent unter Positionsnummer 05.01.02 eingestufte Leiden 2 („Hypertonie, Mäßige Hypertonie“) aus dem Vorgutachten.
Leiden 3 „Harnabflussstörung/Harnverlust nach Prostata-Operation“ wurde nachvollziehbar – wie schon im Vorgutachten – unter Positionsnummer 08.01.06 (Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Zustand nach Prostataoperation, leichter Inkontinenz und teilweiser Verwendung von Einlagen eingestuft. Leiden 3 ist somit idem zum Vorgutachten.
Auch die Einstufung des neu aufgenommenen Leidens 4 „Umbilikalhernie“ nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.08.01 (Hernien – ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 10 Prozent ist nachvollziehbar, da eine reparierbare Hernie mit geringen Beschwerden vorliegt.
Den (neuen) Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent begründet die Gutachterin zudem plausibel damit, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht wird, Leiden 4 hingegen erhöht aufgrund von ungenügender funktioneller Relevanz nicht weiter.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 30.06.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Es war somit der beim Beschwerdeführer festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 30.06.2025, basierend auf einer Untersuchung, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich verglichen zum Vorgutachten somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades des Beschwerdeführers ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen ausführlich eingegangen. Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
Da ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung bzw. -vorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Weder der Beschwerdeführer noch das SMS brachten eine Stellungnahme zum Gutachten ein. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.