Spruch
I415 2171743-3/19Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 08.03.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 15.04.2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein.
Am 07.05.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Rahmen derer der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht und von einem Vertreter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Englischdolmetschers befragt wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugin geladene Ehegattin des Beschwerdeführers ist nicht erschienen, weil sie am 05.04.2025 zum dritten Mal Mutter geworden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 05.09.2025 abermals eine mündliche Verhandlung an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist seit 29.11.2017 mit einer Österreicherin verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder hat, die ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen.
Das BFA geht beim Beschwerdeführer feststellungsgemäß von einem begünstigten Drittstaatsangehörigen aus, weil die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat.
Der Beschwerdeführer trat in Österreich zweimal strafrechtlich in Erscheinung:
01) LG XXXX XXXX vom 18.06.2020 RK 18.06.2020
§ 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 01.03.2020
Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 03.07.2020
zu LG XXXX XXXX RK 18.06.2020
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 03.07.2020
LG XXXX XXXX vom 06.07.2020
zu LG XXXX XXXX RK 18.06.2020
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 03.07.2020
LG XXXX XXXX vom 07.03.2024
02) LG XXXX XXXX vom 16.09.2024 RK 16.09.2024
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 10.08.2024
Freiheitsstrafe 1 Jahr
Der Beschwerdeführer kümmert sich um den Haushalt und die Kindeserziehung gemeinsam mit der Ehegattin. Er verkaufte eine Straßenzeitung und arbeitet gelegentlich auf einem Schrottplatz, um das Familieneinkommen aufzubessern. Einer legalen und der Sozialversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit ging er bislang nicht nach.
Er spricht kaum Deutsch, verfügt über keinen Versicherungsschutz und weist auch sonst keine integrativen Verfestigungen auf. Bereits am 04.05.2018 beantragte er die Erteilung des Aufenthaltstitels als Angehöriger von Österreichern. Die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde hat diesen Antrag mit Bescheid des XXXX vom 13.05.2022 abgewiesen, das VwG XXXX bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 16.12.2022, eine dagegen erhobene Revision ist noch beim VwGH anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 07.05.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers geladen. Diese ist aufgrund der unmittelbar davor erfolgten Geburt ihres dritten Kindes nicht zur Verhandlung erschienen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).
Ein derart eindeutiger Fall liegt hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auf das Familienleben sowie auf die Gefährdungsprognose hingewiesen hat. Es ist daher eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen und eine Befragung der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers durchzuführen. Eine abermalige mündliche Verhandlung wurde für den 05.09.2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, zudem wurde auch seine österreichische Ehegattin und Mutter seiner drei österreichischen Kinder als Zeugin geladen.
Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt III.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.