Spruch
I411 2305248-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
Mit dem am 21.02.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrages und den damit verbundenen Abgaben ab 01.01.2024.
Dem Antrag waren eine Mitteilung des Arbeitsmarktservices über seinen Leistungsanspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 05.05.2023 bis 22.05.2024 und eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension seiner Frau angeschlossen.
Mit Schreiben vom 02.04.2024 teilte die ORF-Beitrags Service GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass die zur Ermittlung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht vorlägen und Unterlagen über das aktuelle Einkommen einer weiteren Person ( XXXX ) in seinem Haushalt nachzureichen seien.
Zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Nachreichung von Unterlagen räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens ein.
Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er unter anderem ausführte, Herr XXXX würde in separaten Räumlichkeiten wohnen und einen Betriebskosten- und Mietbeitrag leisten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrages ab.
Begründend führte die Behörde aus, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen lägen nicht vor und das aktuelle Einkommen von Herrn XXXX sowie eine Bestätigung, wonach Herr XXXX eine eigene Wohneinheit habe, seien nicht nachgereicht worden.
Gegen diesen Bescheid vom 24.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2024 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, das geführte Verfahren und der angefochtene Bescheid seien mangelbehaftet und nichtig. Das ORF Beitrags Gesetz sei verfassungswidrig und es läge ein glatter Verstoß gegen das Unionsrecht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber folgende Informationen anzugeben und folgende Nachweise zu erbringen:
- Sein gesamtes monatliches Nettoeinkommen durch geeignete aktuelle Unterlagen (z.B. Bescheide oder Bestätigungen) für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Dezember 2024 nachzuweisen.
- Das gesamte monatliche Nettoeinkommen seiner Gattin durch geeignete Unterlagen (z.B. Bescheid oder Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt) für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Dezember 2024 nachzuweisen.
- Ein Nachweis, dass Herr XXXX , der an seiner Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, nicht zu seinem Haushalt gehört, oder das gesamte monatliche Nettoeinkommen von XXXX durch geeignete Unterlagen für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Dezember 2024 nachzuweisen.
- Allenfalls abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 48 Abs 5 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung) durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Der Aufforderung vom 20.02.2025 kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach.
Mit Beschluss vom 16.04.2025, GZ: I411 2305248-1/3Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache E 4624/2024, in welcher verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geprüft wurden, aus.
In seiner Entscheidung vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, beurteilte der Verfassungsgerichtshof das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und den ORF-Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung als verfassungskonform.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, aus den Schreiben vom 02.04.2024 und vom 20.02.2025, der Stellungnahme vom 08.04.2024, aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde vom 03.06.2024, dem Beschluss vom 16.04.2025 und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24.06.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die ORF-Beitrags Service GmbH wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrages ab, mit der Begründung, die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommen erforderlichen Unterlagen lägen nicht vor.
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen ist dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührengesetz – Anlage [Fernmeldegebührenordnung]).
Das Nettoeinkommen ist die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge (§ 48 Abs 3 Fernmeldegebührengesetz – Anlage [Fernmeldegebührenordnung]).
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze, können als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (§ 48 Abs 5 Fernmeldegebührengesetz – Anlage [Fernmeldegebührenordnung]).
Im konkreten Fall lagen die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags erfüllt, nicht vor.
Trotz klarer Aufforderung legte der Beschwerdeführer nicht die geforderten Unterlagen vor.
Das Vorliegen eines Grundes für die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrags ist jedoch vom Antragsteller nachzuweisen (vgl. § 50 Fernmeldegebührengesetz – Anlage [Fernmeldegebührenordnung]).
Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt hat und keinen Befreiungsgrund nachgewiesen hat, ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Zudem sind unzulässige Eingriffe durch das ORF Beitrags Gesetz in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu erkennen, weshalb kein Anlass für ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG besteht.
In seiner Entscheidung vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, beurteilte der Verfassungsgerichtshof das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und den ORF-Beitrag in seiner aktuellen Ausgestaltung als verfassungskonform.
Ein Verstoß gegen das Unionsrecht, etwa eine unzulässige Wettbewerbsbeeinträchtigung und eine Nichtvereinbarkeit mit dem EU-Beihilfenrecht, durch die Bestimmungen des ORF Beitrags Gesetz ist auch nicht zu erblicken.
Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.
In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben.
Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.
Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU-Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF-Beitrag, ÖJZ 2023/69).
Insgesamt erwiesen sich daher die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde als unberechtigt.
4. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG liegen vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und in der Beschwerde keine Angelegenheiten auf der Sachverhaltsebene angesprochen werden. Fallgegenständlich waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen.
Die im konkreten Fall zu behandelnden Rechtsfragen sind entweder bereits aufgrund vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt oder konnten anhand der klaren Rechtslage beantwortet werden. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung steht ferner Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu lösen.