JudikaturBVwG

I411 2305248-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
16. April 2025

Spruch

I411 2305248-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.05.2024, GZ: XXXX , den Beschluss:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache E 4624/2024 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Mit dem am 21.02.2024 bei der ORF-Beitrags Service GmbH eingelangten Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrages.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.05.2024 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF Beitrages ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.06.2024 Beschwerde und wurde diese dem Bundesverwaltungsgericht seitens der OBS mit Schreiben vom 03.01.2025 vorgelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.03.2025, GZ: E 4624/2024-11, folgendes beschlossen:

„I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 86a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, und dem § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, sowie § 31 ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023, anzuwenden.

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in dem zu E 4624/2024 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 86a Abs. 2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im BGBl. II verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden in § 86a Abs. 3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, dem Bescheid vom 24.05.2024, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.05.2024 und aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Aussetzung des Verfahrens:

3.1.1. Rechtslage

§ 86a Verfassungsgerichtshofgesetz lautet:

§ 86a. (1) Ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Beschwerden eingebracht werden wird, so kann der Verfassungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:

1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;

2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;

3. die Angabe, welche der Beschwerden der Verfassungsgerichtshof behandeln wird.

(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.

(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:

1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:

a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

b) Die Beschwerdefrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Beschwerdefrist wird unterbrochen.

2. in allen beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:

Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verfassungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Beschwerdefrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Aufgrund der Kundmachung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.2025 sind alle beim Bundesverwaltungsgericht zum ORF-Beitrag anhängigen Verfahren unterbrochen. Das Bundesverwaltungsgericht darf diese Verfahren erst fortsetzen, wenn der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit des ORF-Beitrages und des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 entschieden hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen.