Spruch
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 31.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) mit Bescheid vom 05.07.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abwies (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 29.07.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest; sie ist marokkanische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Ehemann und Sohn leben in Marokko, ebenso wie ihre Eltern und Geschwister.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie wegen ihres gewalttätigen Ehemannes, der ihr mit dem Tode drohe, weil sie ihn verlassen habe und in Österreich eine Liebesbeziehung mit einem anderen Mann führe, wegen ihrer Brüder und aus Angst vor Strafverfolgung wegen ihrer außerehelichen Beziehung, nicht nach Marokko zurückkehren könne.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Angaben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat, insofern stützte die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides prinzipiell zu Recht auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.
Die belangte Behörde begründete ihre Ermessungsentscheidung folgendermaßen: „Für die Behörde steht fest, dass für Sie bei Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Sie bedürfen daher nicht des Schutzes Österreichs. Es ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Da Ihrem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist und Ihnen auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat droht, ist es Ihnen zumutbar, den Ausgang Ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens tritt hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.“
Im vorliegenden Fall kann jedoch bei einer Grobprüfung angesichts der besonderen Sensibilität des Vorbringens in Verbindung mit der kurzen Entscheidungsfrist und aufgrund der derzeitigen Verfahrensergebnisse/Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die sofortige Effektuierung der Rückkehrentscheidung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Ob die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich vorliegen, kann erst nach eingehender Auseinandersetzung mit den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, den Verhältnissen im Herkunftsstaat und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin beurteilt werden. Eine solche Beurteilung kann angesichts der im Beschwerdefall gegebenen Umstände nicht innerhalb der kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFAVG erfolgen, sondern muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Der Beschwerde war daher mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen und der dem entgegenstehende Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht gesondert, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die getroffene Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens (die Sachentscheidung) vorwegzunehmen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.