Spruch
Gekürzte Ausfertigung des am 14.07.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde der 1. XXXX, geb. XXXX, und des 2. XXXX, geb. XXXX, beide Staatsangehörige der Türkei und vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.05.2025, Zl.en XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Den Anträgen von XXXX und XXXX vom 18.06.2024 auf Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattzugeben und sind diese für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.
II. Die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.