JudikaturBVwG

W261 2316076-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Spruch

W261 2316076-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.06.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29 b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.04.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 25.04.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1. Psychische Belastungen und fachspezifische Behandlung seit 2005, wiederholte Schwindelsymptomatik (Persistent postural-perceptual dizziness , PPPD), Zustand nach Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung 4/2024, Position 03.05.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %

2. Abnützungen der Wirbelsäule, Cervialsyndrom, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.

3. Die belangte Behörde holte zudem ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.04.2025 (vidiert am 28.04.2025) ein. In seinem medizinischen Gutachten stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1. Hochtonabfall rechts, Position 12.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

2. Chronischer Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 von Hundert (v.H.) fest.

4. In der von der beigezogenen Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie erstellten Gesamtbeurteilung stellte diese nach Auflistung aller festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde.

5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin diese Sachverständigengutachten und die Gesamtbeurteilung mit Schreiben vom 09.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

6. Die Beschwerdeführerin gab mit Emailnachricht vom 22.05.2025 eine Stellungnahme ab und schloss weitere medizinische Befunde an. Da sich ihre Beeinträchtigungen körperlich-biologischer und seelischer Art aktuell derart summieren würden, dass alle Aktivitäten des täglichen Lebens, die laufenden Therapien und die pflegepädagogische Berufstätigkeit umfangreiche Anstrengungen und Organisationen bedeuten würden, würde sie ersuchen ihr einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. zu gewähren.

7. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie um die Abgabe einer Stellungnahme. In deren Stellungnahme vom 10.06.2025 kommt diese zum Ergebnis, dass sich trotz der vorgelegten medizinischen Befunde keine andere Bewertung ergeben würde.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid die eingeholten Sachverständigengutachten und die letztgenannte Stellungnahme in Kopie bei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie weitere medizinische Befunde angeschlossen habe, welche einen Behinderungsgrad von 30 v.H. untermauern würde, da sich ihre Leiden gegenseitig beeinflussen würden und sie diesen laufend entgegenwirken müsse. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde weitere ärztliche Befunde bei.

10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.07.2025 vor, wo dieser am 16.07.2025 einlangte.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.07.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 29.11.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese

1983 Unfall mit Ellenbogen OP rechts, 2009 Fibroadenome aus der Brust bds. Entfernt. Seit 2005 wegen Angst und Depression in psychiatrischer Behandlung in größeren Zeitabständen und med. Therapie. 4/24 plötzlicher Schwindel mit Übelkeit und Dg. Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung (stat. Behandlung in KH XXXX ). Hörminderung rechts, Hörapparat seit 3/2025. Meningeom hochparietal rechts 8mm seit 4/24 bekannt. Im letzten MRT sei eine Vergrößerung auf 1 cm festgestellt worden, eine neurochirurgische Stellungnahme sei geplant. Abnützungen WS, Beschwerden im Nacken seit 2016, regelmäßige Physiotherapie.

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe eine Hyperakusie, das sei sehr belastend. Vor allem bei lauten Gegebenheiten z. B. Baulärm. Sie habe bds. einen Tinnitus, er habe 4 unterschiedliche Qualitäten. Sie habe eine Hochtonschwerhörigkeit, da habe sie Probleme in ihrer Unterrichtstätigkeit. Sie habe Angst, dass so eine Akustikkrise wiederkomme und der Tinnitus nie mehr weggehe. Sie habe auch immer wieder einen Schwindel. Es sei ein Zusammenhang mit arbeitsintensiven Zeiten. Sie bemerke den Schwindel manchmal schon in der Früh im Bett. Es sei eine Unsicherheit, vor allem auch wenn Hindernisse (kleine Stufen) oder unebene Wege seien. Der Schwindel sei 3 bis 4 x pro Monat, es halte ein paar Tage an, es sei ein Zusammenhang mit Stress in der Arbeit. Es komme manchmal auch beim entspannten Sitzen z. B. beim Fernsehen. Das schnelle zur Seite drehen gehe nicht mehr, sie müsse es langsam machen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cipralex 10 1-0-0 (fallweise 1 1/2), Trittico ret 150 0-0-2/3, Neuromutivit, Ohrstöpsel, Hörgerät rechts, Psychiaterin ca. 1-2x/Jahr, Physio-Craniosacrale Maßnahmen, Ergotherapie- kognitive Verhaltenstherapie.

Sozialanamnese:

Dipl. Krankenschwester, Ausbildung Pflegepädagogin MSc, unterrichtet an Krankenpflegeschule - dzt. 35 Stunden. Eine Reduktion auf 20 Stunden sei an sie herangetragen worden, was nicht in ihrem Sinne sei. Verheiratet, 1 erwachsene Tochter. Führerschein: ja, fahre auch selbst

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MRT HWS 29.04.2024: Nur geringe Degenerationen. Geringe Protrusionen. Th1/2 mit subligamentärer Prolapsbildung dorsomedian.

Ambulanzbefund HNO KH XXXX 18.07.2024: Anamnese: Die Patientin stellt sich heute nochmals zur Audiokontrolle bei Zustand nach einem Hörsturz mit labyrinthärer Beteiligung rechtsseitig vom April 2024 vor. Sie berichtet darüber, dass der Tinnitus weiterhin vorhanden sei. Die Durchführung einer kraniosacralen Therapie würde jedoch zu einer deutlichen Besserung des Tinnitus führen. Ansonsten berichtet sie über eine weiterhin bestehende Lärmempfindlichkeit. Status: Ohren: Trommelfelle beidseits intakt und reizlos. Die Pauken beidseits lufthaltig. In der Tonaudiometrie zeigt sich ein unveränderter Befund im Vergleich zur Voruntersuchung am 03.05.2024. Diagnose: Z.n. Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung. Hochtonsteilabfall rechts. Vasomotorische Rhinitis. Meningeom hochparietal rechts 8 mm. Wir besprachen mit der Patientin, dass Residuen nach einem ausgeprägten Hörsturz durchaus möglich sind. Wir empfehlen weiterhin auf ausreichend Flüssigkeitszufuhr und Schlaf zu achten. Arztbrief HNO Klinik XXXX 06.04. – 11.04.2024: Aufnahmegrund: Schwindel. Diagnosen bei Entlassung: Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung. Vasomotorische Rhinitis. Meningeom hochparietal rechts 8 mm. Die Patientin wird am 06.04.2024 mit starkem Schwindel, Übelkeit und Erbrechen sowie Hörminderung und Tinnitus stationär aufgenommen. Es erfolgt nach Ausschluss eines zentralen Geschehens eine Kortison- Stoßtherapie und antivertiginöse Maßnahmen bei Hörsturz rechts. Unter der Therapie bessert sich die Schwindelsymptomatik. Der Hörsturz bei Entlassung noch gleichbleibend. Im MRT wurde eine Raumforderung am Kleinhirnbrückenwinkel ausgeschlossen. Nebenbefundlich zeigt sich ein kleines Meningeom rechts hochparietal 8 mm, derzeit in Observanz. Laut Neurochirurgie sollte eine bildgebende Kontrolle in einem Jahr mit MRT durchgeführt werden und dann eine neurochirurgische Vorstellung erfolgen. Wir können die Patientin somit in gebessertem Allgemeinzustand wieder in die häusliche Pflege entlassen.

Arztbrief Therapiezentrum XXXX 03.09. – 01.10.2024 (Anmerkung nur S 1 und S2/11. Die restlichen Seiten werden bei der Untersuchung mitgebracht): Diagnosen: Tinnitus und Lärmempfindlichkeit bei Z.n. Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung. Hochtonsteilabfall rechts. Chron. rezidiv. Cervikalsyndrom bei Th 1/2 mit subligamentärer Prolapsbildung dorsomedian C4/C5 mit Retrospondylose und Diskusprotrusion, C6/C7 mit geringer Spondyloosteochondrose, Retrospondylose und Diskusprotrusion, Z.n. Vasomotorischer Rhinitis, Meningeom hochparietal rechts 8mm. ... Stand inkl. Romberg, Unterberger, Einbeinstand und Einbeinhüpfen beidseits regelrecht. Gang inkl. umdrehen, Strichgang, Blindgang unauffällig. 6 Minuten Gehtest: 540 Meter.

Befund HNO FA 25.11.2024: Vestibularisprüfung: Unter der Frenzelbrille kein Spontannystagmus nachweisbar, kein Kopfschüttelnystagmus auslösbar. In den Lagerungsprüfungen bzw. anamnestisch kein Hinweis auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Der Kopfimpulstest ist unauffällig. Romberg Stehversuch unauffällig. Keine scew-deviation. Bei der thermischen Prüfung beide Vestibularorgane erregbar. Unterberger Tretversuch - keine Fallneigung oder Drehung. Diagnose: Akuter Tinnitus rechts, Persistent Perceptual and Postural Dizziness, Larynx frei, Cerumen obturans bds., Hörgeräteverordnung wurde ausgestellt.

Schreiben FÄ Psychiatrie/ Neurologie 19.05.2025: … steht in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung, es besteht eine ängstlich gefärbte Depressio seit 2017 ist die Pat. in meiner Praxis vorstellig, im Vorfeld war sie bereits bei einer Kollegin. Diagnose: Vetsibularissyndrom, Residualsyndrom. Tinnitus. Angst und Depression gemischt. Therapie: Trittico.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: 54-jährige in gutem AZ. Ernährungszustand: gut, BMI 21.

Größe: 173,00 cm Gewicht: 63,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologisch. Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig. Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung. Visus: Brille. Pupillen mittelweit, rund isocor. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner. Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit. Sensibilität: unauffällig. Hörvermögen anamnestisch reduziert, Hörgerät rechts. Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich. Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig.

Obere Extremitäten:

Rechtshänderin. Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten. Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: bds. Möglich. Feinmotorik: ungestört. MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Eudiadochokinese. AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig.

Untere Extremitäten:

Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig. Tonus: unauffällig. Motilität: nicht eingeschränkt. PSR: seitengleich mittellebhaft. ASR: seitengleich mittellebhaft. Pyramidenbahnzeichen: negativ. Lasegue: negativ. Beinvorhalteversuch: kein Absinken. Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig. Stand und Gang: unauffällig. Romberg: unauffällig. Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: unauffällig. Sprache und Sprechen: unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt freigehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Gatten hergebracht. An-/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage wirkt belastet, stabil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Psychische Belastungen und fachspezifische Behandlung seit 2005, wiederholte Schwindelsymptomatik (Persistent postural-perceptual dizziness , PPPD), Zustand nach Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung 4/2024

2. Hochtonabfall rechts

3. Chronischer Tinnitus

4. Abnützungen der Wirbelsäule, Cervialsyndrom

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.

Die Auswirkungen des führenden Leidens 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 23.04.2025 (vidiert am 25.04.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, auf dem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 25.04.2025, der Gesamtbeurteilung erstellt von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.05.2025 und der Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.06.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter:innen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin legte mit deren Beschwerde neue medizinische Befunde vor. Aus diesen medizinischen Befunden lassen sich keine neuen Leiden und Funktionseinschränkungen ableiten, welche eine höhere Einschätzung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.

Ohne nähere Beschreibung stellte ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen am 03.04.2024 einen Tubenkatarrh bei Trommelfell rechts fest. Es ist diesem Befundbericht nicht zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine chronische Erkrankung handelt, weswegen davon auszugehen ist, dass dieses Leiden nicht länger als sechs Monate andauern wird.

Der in diesem Befund ebenfalls diagnostizierte Tinnitus und das Cervikalsyndrom sind bereits als Leiden 3 und Leiden 1 berücksichtigt. Über das Ausmaß und die Schwere dieser Leiden finden sich in diesem Befund keine Angaben. Dies bedeutet, dass eine Verschlechterung dieser Leidenszustände im Vergleich zu den bereits vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht medizinisch objektiviert ist.

Die Beschwerdeführerin legte einen physiotherapeutischen Kurzbericht eines Physiotherapeuten vom 30.06.2025 vor. Aus diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Therapien in Anspruch genommen hat, welche zu einer kontinuierlichen Verbesserung geführt und zu einer Abnahme des Tinnitus geführt hätten. Mittlerweile würde die Beschwerdeführerin über beschwerdeärmere Phasen berichten. Inwieweit aus diesem physiotherapeutischen Kurzbericht eine Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin glaubhaft machen kann, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht.

Als dritten medizinischen Befund legte die Beschwerdeführerin ein Ärztliches Attest ihrer Hausärztin, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.06.2025 vor. In diesem Attest findet sich kein klinischer Status bzw. Fachstatus, sondern lediglich die Ausführungen, dass sich die Leiden der Beschwerdeführerin sehr wohl wechselseitig beeinflussen würden.

Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Zudem ist auszuführen, dass es klare Kriterien gibt, wann eine wechselseitige Leidensbeeinflussung anzunehmen ist. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin, das Leiden 1 hat einen Grad der Behinderung von 20 %, alle weiteren Leiden haben einen Grad der Behinderung von 10 %. Leiden, welche mit einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft wurden, können keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung hervorrufen, weil diese Leiden per se eine zu geringe Funktionseinschränkung verursachen. Sohin gehen auch diese Ausführungen ins Leere.

Die Beschwerdeführerin ist mit diesen neuen Befunden den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um psychische Belastungen und fachspezifische Behandlung seit dem Jahr 2005, mit wiederholter Schwindelsymptomatik (Persistent postural-perceptual dizziness , PPPD) und Zustand nach Hörsturz rechts mit labyrinthärer Beteiligung 4/2024, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da bei der Beschwerdeführerin affektive und somatische Störungen vorliegen und Therapien erforderlich sind, jedoch eine soziale Integration gegeben ist.

Das Leiden 2 ist ein Hochtonabfall rechts, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im oberen Rahmensatz der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, wobei die Lärmempfindlichkeit mitberücksichtigt wurde.

Beim Leiden 3 handelt es sich um einen chronischen Tinnitus, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine dauerhaften psychovegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert sind.

Beim Leiden 4 handelt es sich im Abnützungen der Wirbelsäule und ein Cervialsyndrom, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine Dauertherapie etabliert ist und keine anhaltenden sensomotorischen Ausfälle dokumentiert sind.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten eingeholten Sachverständigengutachten und die von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erstellte Gesamtbeurteilung vom 05.05.2025 zu Grunde gelegt. Darin stellt die medizinische Sachverständige fest, dass die Auswirkungen des führenden Leidens 1 durch jene der anderen Leiden nicht erhöht wird, weil eine wechselseitige relevante negative Leidensbeeinflussung fehlt, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.