IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Brigitte MAROLD und Mag. Martina SCHÖNGRUNDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX , VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.823,08 aufgefordert wurde, und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2025 zu Recht:
A)Gemäß § 38 iVm. den §§ 24 Abs. 2, 33 und 36 AlVG idgF. wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 14,84, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 13,52 und für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 4,93 berichtigt, sodass XXXX gem. § 25 AlVG verpflichtet ist, der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an unberechtigt empfangener Notstandshilfe insgesamt EUR 5.335,14 zu refundieren. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .11.2024, GZ: XXXX , wird aufgehoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum von XXXX bis XXXX unberechtigt empfangene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 5.823,08 verpflichtet sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im bezogenen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie die Witwenpension erhalten und dies zu spät gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF ihre zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie im Kern damit begründete, dass sie die ihr vorgeschriebenen Kontrolltermine immer pünktlich eingehalten und bei diesen mehrfach ihre finanzielle Lage zur Kenntnis gebracht habe. Als sie den Bescheid der Witwenpension erhalten habe, habe sie sofort ihren Betreuer, Herrn XXXX , informiert. Über seine Bitte habe sie ihm den Witwenbescheid zukommen lassen. Da keine weiteren Nachfragen mehr über ihr Einkommen gestellt wurden, sei es für sie rechtlich erledigt gewesen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024, XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom 23.08.2024 ab und sprach in Abänderung des Ausgangsbescheides aus, dass gem. § 38 iVm. den §§ 24 Abs. 2, 33 und 36 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 14,84, für den Zeitraum von XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 13,57 und für den Zeitraum XXXX bis XXXX von täglich EUR 32,82 auf täglich EUR 4,98 berichtigt werde und gem. § 25 Abs. 1 AlVG die bezogene Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.001,26 zurückgefordert werde.
4. Gegen die der BF am XXXX durch persönliche Übergabe zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese den zum XXXX .2024, bei der belangten Behörde am XXXX eingelangten Vorlageantrag ein, den sie im Kern damit begründete, das sie zum damaligen Zeitpunkt von ihrem AMS-Berater über die rechtliche Situation bei einem Bezug der Witwenpension nicht aufgeklärt worden sei. Als sie den Bescheid der Witwenpension von der PVA Mitte August erhalten habe, habe sie das AMS darüber informiert und diesem den Bescheid sofort im Postweg zukommen lassen. Sie habe die Witwenpension nicht zu spät gemeldet. Die Schweiz habe ihr eine Witwenpension nur im XXXX für die Monate XXXX und XXXX in Höhe von jeweils CHF 65,00 überwiesen. Bei der Witwenpension in Deutschland habe es immer wieder neue Berechnungen gegeben und es seien ihr immer wieder neue Antragsformulare per Post zugesendet worden, woraus sich ihrer Meinung auch die Überschneidungen bei den AMS-Leistungen ergeben hätten. Auch möchte sie anmerken, dass sie mehrfache Übermittlungen ihres Leistungsanspruchs vom AMS erhalten habe und werde nun im Bescheid vom XXXX eine Berichtigung der Berechnung angegeben, aus der sich eine weit höhere Rückforderung ergebe, als aus dem letzten Leistungsanspruch vom XXXX . Dies könne sie aktuell nicht nachvollziehen.
5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 und den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 23.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführerin, einer Vertreterin der belangten Behörde und des Betreuers des BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX in XXXX geborene Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und ist mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (zuletzt an der Anschrift XXXX ) gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.2. Sie ist verwitwet nach dem am XXXX verstorbenen XXXX [PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.06.2025, S. 3 unten].
Sie hat die Ehe mit ihm am XXXX geschlossen und war die Ehe bis zum Tod ihres Ehegatten aufrecht [PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.06.2025, S. 4 oben].
1.3. Im Todeszeitpunkt stand der Ehegatte der BF im Pensionsbezug aus der Schweiz, aus Frankreich, aus Deutschland und aus Österreich. Seinem Pensionsbezug aus den jeweiligen Ländern gingen berufliche Tätigkeiten voraus. Demnach war er in der Schweiz und in Frankreich in der Gastronomie, sowie in Deutschland als Versicherungsvertreter tätig. In Österreich führte er eine Frühstückspension sowie einen Gastbetrieb.
1.4. Die in Österreich bezogene Pension ihres Ehegatten belief sich auf ca. EUR 800,-- monatlich, die in Frankreich bezogene Pension auf ca. EUR 40,-- alle zwei Monate, die in Deutschland bezogene Pension betrug EUR 28,-- monatlich und der Pensionsbezug in der Schweiz belief sich auf CHF 90,-- monatlich [PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.06.2025, S. 4 Mitte].
1.5.1. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die BF seit dem XXXX eine Witwenpension von der schweizerischen Ausgleichskasse SAK in Höhe von CHF 65,00 monatlich (d.s. monatlich EUR 66,33 mit Stand Juli 2023) [Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom XXXX ].
1.5.2. Vom XXXX bis XXXX bezog sie von der deutschen Rentenversicherung eine Witwenrente in Höhe von EUR 15,62 brutto monatlich. Seit dem XXXX steht sie im Bezug einer monatlichen Rente in Höhe von EUR 298,89 aus der deutschen Rentenversicherung [Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom XXXX ].
Die Unterlagen der schweizerischen und der deutschen Rentenversicherung über den Bezug der Witwenrente aus der Schweiz und aus Deutschland brachte die BF der belangten Behörde erst bei ihrer neuerlichen Antragstellung auf den Bezug der Notstandshilfe am XXXX vor [Antragsformular vom XXXX und der darin zu Pkt. 3) enthaltene Hinweis auf ein scan der Pensionsbescheide und der im Akt einliegende Scan der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom XXXX sowie der scan der Verfügung der schweizerischen Rentenversicherung].
1.5.3. Vom XXXX bis XXXX stand die Beschwerdeführerin bei der Landesstelle XXXX der Pensionsversicherungsanstalt im Bezug einer Witwenpension in Höhe von EUR 496,37 monatlich [Pensionsbescheid der PVA vom XXXX ].
Seit dem XXXX bezieht sie von der Pensionsversicherungsanstalt eine monatliche Witwenpension in Höhe von EUR 544,52 [Bescheid der PVA vom XXXX ].
1.6. Den Bescheid der PVA vom XXXX über den Bezug der österreichischen Witwenpension brachte sie der belangten Behörde am XXXX zur Vorlage [im Akt einliegender Bescheid der PVA vom XXXX mit Eingangsstampiglie der belangten Behörde vom XXXX ].
1.7. Die Beschwerdeführerin stand vom XXXX bis XXXX im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 32,82 täglich.
1.8. Unter Berücksichtigung der Witwenpensionsbezüge aus der Schweiz, Deutschland und Österreich gelangte im Zeitraum XXXX bis XXXX eine auf EUR 12,27 täglich reduzierte Notstandshilfe an sie zur Auszahlung.
1.9. Die Witwenpensionsbezüge sind wie folgt auf den Notstandshilfeleistungsanspruch der BF vom XXXX bis XXXX anzurechnen gewesen:
Witwenpension Österreich abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 471,06
Witwenrente Deutschland EUR 15,62
Witwenrente Schweiz EUR 66,33
Rentenbezüge gesamt EUR 553,01
abzüglich KV-Beitrag EUR 5,93
Anrechenbares Einkommen der BF aus den Rentenbezügen EUR 547,08
Tägliche Anrechnung (EUR 547,00 x 12 Monate / 365 Tage) EUR 17,98
täglicher Notstandshilfeanspruch (vor Anrechnung) EUR 32,82
abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag aus den Pensionsbezügen - EUR 17,98
tatsächlich zustehender Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 14,84
1.10. Aus der Erhöhung des Witwenpensionsbezuges von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ab XXXX auf EUR 544,52 ergibt sich eine ab dem XXXX bis XXXX gültige Neuberechnung des täglich zustehenden Notstandshilfeanspruchs wie folgt:
Witwenpension Österreich abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 510,82
Witwenrente Deutschland EUR 15,62
Witwenrente Schweiz EUR 66,33
Rentenbezüge gesamt EUR 592,77
abzüglich KV-Beitrag EUR 5,93
Anrechenbares Einkommen der BF aus den Rentenbezügen EUR 586,84
Tägliche Anrechnung (EUR 587,-- x 12 Monate / 365 Tage) EUR 19,30
täglicher Notstandshilfeanspruch (vor Anrechnung) EUR 32,82
abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag aus den Pensionsbezügen - EUR 19,30
tatsächlich zustehender Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 13,52
1.11. Die für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorzunehmen gewesene Neuberechnung ergibt für diesen Zeitraum folgenden, der BF täglich gebührenden Notstandshilfeanspruch:
Witwenpension Österreich abzüglich Krankenversicherungsbeitrag EUR 495,95
Witwenrente Deutschland EUR 15,62
Witwenrente Schweiz EUR 66,33
Rentenbezüge gesamt EUR 577,90
Abzüglich KV-Beitrag EUR 20,80
Anrechenbares Einkommen der BF aus den Rentenbezügen EUR 557,10
Zuzüglich Rente aus Österreich wegen voller Erwerbsminderung EUR 291,41
Rentenbezug gesamt (nach Abzug der KV-Beiträge) EUR 848,51
Tägliche Anrechnung (EUR 848,51 x 12 Monate / 365 Tage) EUR 27,89
täglicher Notstandshilfeanspruch (vor Anrechnung) EUR 32,82
abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag aus den Pensionsbezügen - EUR 27,89
tatsächlich zustehender Notstandshilfeanspruch von täglich EUR 4,93
1.12. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der von der BF in Höhe von EUR 32,82 täglich bezogenen Notstandshilfe in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX vorliegen, dagegen für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht, ergibt sich folgender Rückforderungsbetrag:
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, sowie die von der BF zur Vorlage gebrachten Pensionsversicherungs- bzw. Rentenbescheide der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt und der schweizerischen sowie der deutschen Rentenversicherungsanstalten, das Beschwerdevorbringen und die Einvernahme der BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die BF ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung des Rückforderungsbetrages weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahegetreten. Die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Berechnung des der BF in den Zeiträumen XXXX bis XXXX jeweils täglich gebührenden Notstandshilfeanspruchs erweist sich als nachvollziehbar und korrekt.
Die Schlussfolgerung der Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX nicht vorliegen, erweist sich ebenso zutreffend, wie die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe in den Zeiträumen vom XXXX bis XXXX und vom XXXX vorliegen. Allerdings ist der belangten Behörde bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum XXXX insofern ein Fehler unterlaufen, als sie für diesen Zeitraum den für den Zeitraum XXXX gebührenden täglichen Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 4,98 in Ansatz brachte. Tatsächlich wäre der ab dem XXXX täglich gebührende Notstandshilfeanspruch von EUR 13,57 (richtig: EUR 13,52) in Ansatz zu bringen gewesen. Bei der vom Gericht vorgenommenen (Neu-)berechnung wurde dies entsprechend berücksichtigt.
Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017 hat folgenden Wortlaut:
„§ 24 (1) […]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]“
3.2. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer arbeitslosen Person zu berücksichtigen.
Nach § 36 Abs. 3 AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe zu berücksichtigen, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
Gemäß § 36a Abs. 1 AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen dieser Bestimmung vorzugehen.
Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
3.3. Anlassbezogen steht fest, dass die BF seit dem XXXX Witwenpension bzw. Witwenrente in unterschiedlichen Höhe von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bzw. von Rentenversicherung in Deutschland und der Schweiz bezieht.
Im XXXX meldete sie der belangten Behörde den Bezug der Witwenpension in Österreich in Höhe von monatlich brutto EUR 476,37. Da dieser Bezug unter der für das Jahr 2023 gültigen Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG von EUR 500,14 lag, unterblieb eine dieses Witwenpensionsanspruchs auf den ihr gewährten Notstandshilfebezug von täglich EUR 32,82.
Als die BF am XXXX neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfegewährung bei der belangten Behörde einbrachte, brachte sie auch die Unterlagen der schweizerischen und der deutschen Rentenversicherung über ihre von dort bezogenen Witwenrenten zur Vorlage. Damit kam auch hervor, dass die BF eine Witwenpension aus Österreich sowie zumindest seit XXXX eine Witwenpension aus der Schweiz und eine weitere Witwenpension aus Deutschland bezog, die in der Gesamtsumme seit XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG lagen. Mit diesem Zeitpunkt ( XXXX ) war die belangte Behörde in die Lage versetzt, den der BF tatsächlich gebührenden Notstandshilfeanspruch zu ermitteln.
Nach Anrechnung des Witwenpensionsbezuges im Zeitraum XXXX ergibt sich so ein der BF täglich gebührender Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 14,84 und für den Zeitraum XXXX in Höhe von EUR 13,52.
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen, bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Vor diesem Hintergrund war daher der an die BF ab dem XXXX zur Auszahlung gelangte Notstandshilfeanspruch von EUR 32,82 täglich im aufgezeigten Sinne zu berichtigen.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
Entgegen ihrer aus § 50 Abs. 1 AlVG resultierenden Verpflichtung hat die BF im XXXX lediglich den Bezug der österreichischen Witwenpension gemeldet, deren Höhe unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG lag. Der Umstand, dass sie auch aus der Schweiz und aus Deutschland Witwenrenten bezog, brachte sie der belangten Behörde erst am XXXX zur Kenntnis. Da sie diese Bezüge aus dem Ausland der belangten Behörde nicht meldete, obwohl sie diese zumindest seit dem XXXX gewährt bekam und die in der Gesamtsumme die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, verstieß sie gegen die aus § 50 Abs. 1 AlVG resultierende Meldeverpflichtung.
Demnach liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung der bezogenen Notstandshilfe im aufgezeigten Ausmaß vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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