Spruch
W134 2315449-2/13E
W134 2315449-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber über die Anträge der XXXX , vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbHCo KG, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, vom 03.07.2025 betreffend das Vergabeverfahren „Beton und Wasserbausteine“, BBG interne GZ: 2901.04710, der Auftraggeberin Republik Österreich, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, folgenden Beschluss:
A)
I. Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird eingestellt.
II. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
III. Dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren wird gemäß § 341 BVergG 2018 stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin € 14.580 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihres Rechtsvertreters zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem Schreiben vom 03.07.2025 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der am 23.06.2025 bekannt gegebenen Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung in Los 1 abgeschlossen werden soll, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 08.07.2025 erteilte diese allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Dementsprechend beträgt der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages über € 2.860.000.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 08.07.2025 wurde die Auswahlentscheidung hinsichtlich Los 1 vom 23.06.2025 zurückgezogen.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.07.2025 zog diese, aufgrund der Zurückziehung der Auswahlentscheidung in Los 1 vom 23.06.2025 die gestellten Anträge unter Aufrechterhaltung der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück.
Wie die Auftraggeberin mit Schreiben vom 15.07.2025 mitteilte, ist Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren die Wildbach- und Lawinenverbauung, eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt € 19.440.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Zu Spruchpunkt A I. und A II.) Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung/Nachprüfungsantrag
Die Antragstellerin hat den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen.
Die Verfahren sind somit beendet.
Zu Spruchpunkt A III.) - Gebührenersatz:
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Die Antragstellerin wurde durch Zurückziehung der Auswahlentscheidung in Los 1 vom 23.06.2025 klaglos gestellt, weshalb ihr der Ersatz der zu entrichtenden Pauschalgebühren zusteht.
Die Auftraggeberin hat bekanntgegeben, dass der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Lieferauftrages über € 2.860.000 beträgt. Auftraggeberin ist die Wildbach- und Lawinenverbauung, eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und somit ein zentraler öffentlicher Auftraggeber gem. Anhang III zum BVergG 2018. Gemäß § 340 BVergG 2018 iVm §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 hatte die Antragstellerin daher für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr von € 12.960 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr von € 6.480, insgesamt daher € 19.440 zu entrichten, was sie auch getan hat.
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Die gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 reduzierte Gebühr beträgt somit € 14.580. Diesen Betrag hat die Auftraggeberin aufgrund der Klaglosstellung gem. § 341 BVergG 2018 zu ersetzen.
Die Zurückerstattung bereits entrichteter Mehrbeträge in Höhe von € 4.860 erfolgt gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 von Amts wegen.
Zu Spruchpunkt B) - Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.