Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. 1281580206-250485879 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.04.2025 mitgeteilt, dass am 07.04.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Das BFA hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer müsse auf dieses Schreiben weder antworten noch mit der Behörde in Kontakt treten. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
2. Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 brachte der BF gegen diese Mitteilung eine Beschwerde ein, darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass schon die Einleitung des Aberkennungsverfahrens Eingriffe in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers mit sich bringen würde und dazu auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, des § 34 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 und des § 11a Abs. 7 StbG hinwiesen. Das anhängige Aberkennungsverfahren bedeute für den Beschwerdeführer ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025, Zahl: 1281580206/250485879, wies das BFA die Beschwerde zurück.
5. Am 02.06.2025 wurde beim BFA gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2025 ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das BVwG eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben des BFA vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit 07.04.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2025 brachte der BF gegen diese Mitteilung eine Beschwerde ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) I. Zurückweisung der Beschwerde
Der Beschwerdeführer ist trotz Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Asylberechtigter und steht ihm und seinen Familienangehörigen deshalb auch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG für die Zwecke der Familienzusammenführung zur Verfügung.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass obgleich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Aberkennungsverfahren dazu führt, dass das BFA im Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln keine positive Mitteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Stattgabe der Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienmitglieder abgeben darf, damit noch kein absoluter Verlust der Möglichkeit der Familienzusammenführung einhergeht. Im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens seitens des BFA oder dem rechtskräftigen Abschluss des Aberkennungsverfahrens zugunsten des Beschwerdeführers steht den Familienangehörigen jedenfalls eine erneute Antragstellung auf Erteilung von Einreisetiteln offen.
Es ist daher nicht zu erkennen, dass bereits durch die Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Eine Antragslegitimation liegt dementsprechend nicht vor und wurde die Beschwerde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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