JudikaturBVwG

W265 2310388-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Juli 2025

Spruch

W265 2310388-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 erstatteten Gutachten vom 06.02.2025 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen

1. Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %

2. Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten, Position 04.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3. Hypothyreose, medikamentös behandelt, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4. Hypertonie, medikamentös therapiert, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

5. Zustand nach Hysterektomie und Adnektomie, Position 08.03.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würden. Das führende Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und brachte am 21.02.2025 eine Stellungnahme ein, worin sie im Wesentlichen ausführte, dass sie öffentliche Verkehrsmittel nur mit fremder Hilfe benützen könne. Sie benötige immer einen Rollator und brauche Unterstützung beim Einsteigen in ein Verkehrsmittel. Die Haushaltsarbeiten könne sie nur mit einer Hand erledigen, weil sie sich mit der anderen Hand anhalten müsse. Sie könne aufgrund ihrer schweren Behinderung nicht mehr am öffentlichen Leben teilnehmen. Sie ersuche um nochmalige Überprüfung ihres Antrages. Der Stellungnahme angeschlossen war ein Arztbrief vom 14.02.2025.

6. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige um die Abgabe einer Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 28.02.2025 führte die befasste medizinische Sachverständige Folgendes aus:

„Die Antragstellerin ist mit dem Ergebnis des Gutachtens vom 6.2.2025 nicht einverstanden und erhebt handschriftlich Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Nachgereicht wird ein Arztbrief von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin vom 14.2.2025 mit der Aufzählung folgender Diagnosen: Hypertonie, Hypercholesteinämie, Neurodermitis, St.p. Uterusca., Hypothyreose, Polyneuropathie. Sämtliche Leiden wurden nach der gesetzlich vorgeschriebenen EVO berücksichtigt und korrekt beurteilt. Die im nachgereichten Befund diagnostizierte Neurodermitis wurde nicht angegeben und ist nicht befundbelegt. Es besteht ein ausreichend guter und stabiler Allgemein- und Ernährungszustand. Es bestehen weder erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen, sowie das Überwinden von Niveauunterschieden ist mit Hilfe einer einfachen Gehhilfe (Gehstock) ist zumutbar und möglich. Das sichere Anhalten ist möglich. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmittel ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Verwendung eines Rollators ist diagnosebedingt und aufgrund der Befundlage sowie des erhobenen Status nicht ausreichend begründbar. Die nachgereichten Einwendungen beinhalten keine ausreichenden Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2925 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.

Die belangte Behörde wies in diesem Bescheid darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, daher könne ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Ausführungen im Sachverständigengutachten und in der Stellungnahme nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie könne sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen, was auch in dem vorgelegten Arztbrief vom 14.02.2025 bestätigt werde. Sie könne sich entgegen den Ausführungen der Sachverständigen nicht mit einem Gehstock fortbewegen. Sie könne sich nur mit ihrem Rollator fortbewegen und diesen müsse sie immer fest umklammern. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht zumutbar. Sie ersuche um Einholung eines zweiten Gutachtens und um erneute Überprüfung ihres Antrages. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.

9. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.04.2025 vor, wo dieser am 04.04.2025 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 26.11.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

Antrag auf Behindertenausweis mit "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Zustand nach Knieprothesenimplantation beidseits, rechtes Knie 2021 linkes Knie 2023

Zustand nach Unterschenkelfraktur rechts vor vielen Jahren (mit 20 Jahren) konservativ behandelt Zustand nach Aussenknöchelfraktur rechts vor Jahren, konservativ behandelt Zustand nach Kataraktoperation beidseits Hypothyreose Hypertonie

2006 Hysterektomie und Adnektomie

Zustand nach Cholezystektomie

Derzeitige Beschwerden: Schmerzen an den Beinen, zeitweise Ziehen in den Füssen, vor allem nachts Wetterfühligkeit Das rechte Knie tut weh, das linke Knie kracht "Hat kein Auto und braucht keinen Parkausweis"

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox 100, CandAm

Ist mit einem schmalem Rollmobil gekommen. Zu Hause ohne Hilfsmittel mobil. Ist jetzt mit den Öffis da.

Sozialanamnese: Wohnt in einer Wohnung, im 3. Stock ohne Aufzug Stiegensteigen in den 3. Stock mühsam, aber möglich. Mutter dreier Töchter, hat 40 Jahre beim Film und Theater gearbeitet. Allergie: Iomeron- Kontrastmittel Nikotin: negativ Alkohol: negativ

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Patientenbrief Remobilisation Herz-Jesu 11.11. bis zum 26.11.2021: Zustand nach Implantation der Knieprothese rechts am 8.11.2021.

Aufzählung mehrerer Diagnosen: Femoropatellararthrose beidseits. Arterielle Hypertonie, geringgradige Mitral- und Aortenklappeninsuffizienz.

Kleine Nierenzysten beidseits, Raumforderung der linken Niere 1,7 cm in Abklärung.

Leberzyste, mehrere Pankreaszysten. Kolondivertikulose. Hypothyreose, substituiert. Osteopenie. Degenerative Veränderungen der LWS. Endometriose.

Kontrastmittelallergie (Iomeron)- anaphylaktischer Schock am 26.1.2021 mit Intensivaufenthalt.

St.p. Hysterektomie und Ovarektomie, St.p. CHE, Rektumop, Cataraktoperation bds.,

Zustand nach Sprunggelenksfraktur rechts.

Implantation einer Kniegelenksprothese und anschließende Remobilisation (2.4.2023 bis 27.4.2023) im Herz Jesu.

Elektroneurodiagnostischer Befund von 21.12.2022 Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie: höhergradiges sensomotorisches, demyelinisierendes Neuropathiesyndrom an den unteren Extremitäten.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand

Gut, 80 Jahre

Ernährungszustand:

Überernährt

Größe: 170,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 150/80

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Pupillen isokor und rund.

Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleiche altersentsprechende Muskulaturverhältnisse. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken schmerzfrei in allen Ebenen möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Ellenbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen, Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits seitengleich unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Zirkulation, Motorik und Sensibilität ungestört.

Thorax symmetrisch, normale Atmung. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen klinisch unauffällig. Integument unauffällig. Wirbelsäule: physiolog. Krümmungsverhältnisse der Wirbelsäule. Kein Hartspann.

HWS: kein Druckschmerz über den Proc. spinosi, kein Stauchungsschmerz, die Bewegung in allen Ebenen möglich. BWS, LWS: Kein Klopfschmerz, Seitneigen und Rotation möglich. Lasegue beidseits negativ. Becken und beide untere Extremitäten:

Das Becken steht horizontal. Am Becken kein Kompressionsschmerz, Freies Stehen möglich,

Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich. Finger- Zehen- Abstand 40 cm.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleiche altersentsprechende Muskulatur beidseits, die Beinlänge ist ident. Keine Ödeme, keine tophischen Störungen.

Sämtliche Gelenke sind bandstabil. Aktive Beweglichkeit: Hüften-linke Hüfte: Beweglichkeit 0-0-120, Rotation: 20-0-30, endlagig schmerzhaft. Die rechte Hüfte ist schmerzfrei beweglich. Knie- blande Narben nach Knieprothesen beidseits.

Sprunggelenke (Zustand nach konservativ behandelter Sprunggelenksverletzung rechts) und Zehen sind seitengleich frei beweglich, im mittleren Drittel des rechten Unterschenkels ist eine knöcherne Vorwölbung zu tasten (Zustand nach konservativ geheilter Unterschenkelfraktur rechts vor ca. 60 Jahren) die Sensibilität, Motorik und Zirkulation sind bei bekannter Polyneuropathie klinisch unauffällig.

Harn- (derzeit Harnwegsinfekt) und Stuhl anamnestisch unauffällig.

Gesamtmobilität – Gangbild: Etwas vorne übergebeugt hinkfrei in üblichem Schuhwerk mit schmalem Rollator mobil.

Das Aus- und Anziehen gelingt selbstständig im Stehen und Sitzen. Das Hinlegen- und Aufstehen von der Untersuchungsliege ist selbstständig möglich.

Status Psychicus:

Konzentration, Merkfähigkeit und Antrieb ist unauffällig

Der Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Degenerative und postinterventionelle Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat

- Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten,

- Hypothyreose, medikamentös behandelt

- Hypertonie, medikamentös therapiert

- Zustand nach Hysterektomie und Adnektomie

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 und der ergänzenden Stellungnahme der befassten Sachverständigen vom 28.02.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Beschwerdevorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die medizinische Sachverständige geht in ihrem Gutachten vom 29.01.2025 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde ein und stufte im Rahmen der ärztlichen Begutachtung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorliegende, funktionelle Einbußen nach geltender EVO ein. Es wurden sowohl die vorliegenden Befunde, Anamnese sowie die persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin ausreichend gewürdigt. Die EVO gibt konkrete Kriterien vor, nach welchen die Einschätzung des Leidens zu erfolgen hat. Hierfür sind bestimmte Merkmale zu erheben, was die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten auch entsprechend gemacht hat.

Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, dass sie sich entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht mit einem Gehstock fortbewegen könne, sondern auf die Benutzung eines Rollators angewiesen sei. Dies ist ein subjektives Empfinden, welches von der medizinischen Sachverständigen medizinisch nicht objektiviert werden konnte. Die Gutachtensergebnisse beruhen insbesondere auf dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025. Aufgrund dieser Untersuchung kam die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das Gangbild etwas vorne übergebeugt hinkfrei in üblichem Schuhwerk mit schmalem Rollator mobil ist. Das Verwenden eines Rollators ist diagnosebedingt und aufgrund der Befundlage sowie des erhobenen Status nicht ausreichend begründet. Demzufolge konnte die medizinische Sachverständige eine relevante Mobilitätseinschränkung bei der Beschwerdeführerin entgegen deren Vorbringen nicht feststellen.

Jene Befundberichte, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag sowie mit Stellungnahme vom 21.02.2025 vorgelegt hatte, berücksichtigte die medizinische Sachverständig bei der Gutachtenserstellung und der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2025.

Neue medizinische Befunde, welche insbesondere eine andere Beurteilung der Leiden der Beschwerdeführerin ermöglichen würden, legte die Beschwerdeführerin ebenso nicht vor wie ein Gegengutachten.

Einer medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.

Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 06.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die degenerativen und postinterventionellen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da mäßig funktionelle Einschränkungen und mäßiges motorisches Defizit vorliegen. Die selbstständig Gehfähigkeit ist gegeben und die subjektive Beschwerdesymptomatik ist miterfasst. Inkludiert sind ebenfalls die Knieprothesen.

Das Leiden 2 ist die Polyneuropathie an beiden unteren Extremitäten, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da bei nachgewiesenen Veränderungen ohne relevante motorische Störung.

Beim Leiden 3 handelt es sich um die Hypothyreose, medikamentös behandelt, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz nach Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist die Hypertonie, medikamentös therapiert, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Beim Leiden 5 handelt es sich um den Zustand nach Hysterektomie und Adnektomie, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz nach Position 08.03.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 28.02.2025 zu Grunde gelegt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Leidenszustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Nachdem die Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vor. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch richtig festgehalten. Sohin geht das Beschwerdevorbringen ins Leere.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.