Spruch
W200 2300418-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 17.06.2024, OB: 69046198800101, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 2 BEinstG weiterhin zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) vom 25.09.2019 war ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer ab 05.09.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 vH. Mit Bescheid vom 26.02.2021 sprach das SMS aus, dass der Grad der Behinderung von Amts wegen mit 50 vH festgesetzt werde.
Der Beschwerdeführer war weiters im Besitz eines bis zum 29.02.2024 befristeten Behindertenpasses. Noch vor Ende der Befristung beantragte der Beschwerdeführer am 13.11.2023 die Verlängerung des Behindertenpasses. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt zum ebenfalls bei der im vorliegenden Fall zuständigen Gerichtsabteilung anhängigen Beschwerdeverfahren zu W200 2305128-1 nach dem BBG, in dem eine gesonderte Entscheidung ergeht.
Im Zuge des Verfahrens des SMS wurde ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 07.03.2024, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2024, nach dem BBG im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, eingeholt, welches einen Grad der Behinderung von 40 vH ergab. Das einzige Leiden „Asperger Syndrom“ wurde unter Positionsnummer 03.04.01 mit einem GdB von 40 vH nach dem oberen Rahmensatz eingestuft, da eine mäßig andauernde Beeinträchtigung gegeben sei, eine Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit liege nicht vor.
Aufgrund dieses Gutachtens teilte das SMS dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 08.03.2024 im vorliegenden amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit, dass mit einem GdB von 40 vH die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorlägen. Dazu brachte der Beschwerdeführer (nach Fristverlängerung) mit E-Mail vom 29.04.2024 eine Stellungnahme mit neuen (medizinischen) Unterlagen ein.
In der daraufhin eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.06.2024 ist das „BEinstG“ als Rechtsgebiet im „Nachuntersuchungsverfahren“ genannt. Der Sachverständige blieb in dieser Stellungnahme nach Nennung der mit E-Mail vom 29.04.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers bei seiner Einschätzung. Auf die übrigen vorgelegten Unterlagen ging der Gutachter nicht ein.
Mit gegenständlichem Bescheid (ebenso) vom 17.06.2024 wurde von Amts wegen wie folgt entschieden: „Mit einem Grad der Behinderung von 40 vom Hundert erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr. Es wird daher festgestellt, dass Sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehören.“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Sein „Autismus“ und die damit einhergehenden Probleme würden weiterhin bestehen und ihn ein Leben lang einschränken. Im Bescheid bzw. der dazugehörigen Begründung seien weder das vorgelegte Schreiben der WUK-Arbeitsassistenz noch der Auszug der ÖGK über die Krankenstandstage des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Die bereits vor Bescheiderlassung vorgelegten Unterlagen wurden erneut vorgelegt.
Nach Einholung von mehreren Stellungnahmen des mit dem Fall des Beschwerdeführers befassten Sachverständigen, holte das SMS aufgrund der beabsichtigten Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in weiterer Folge ein Akten-Gutachten von diesem Sachverständigen vom 04.10.2024 ein. Dieser stellte erneut einen Gesamtgrad bzw. Grad der Behinderung von 40 vH fest. Das einzige Leiden wurde nun bezeichnet als „Asperger Syndrom, rez. depressive Störung“ gleich wie im Vorgutachten eingestuft. Zusätzlich sei nun die rezidivierende depressive Störung berücksichtigt worden. Im Gutachten wird als Rechtsgebiet das „BEinstG“ genannt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt im vorliegenden Verfahren nach dem BEinstG vor. Diese langten am 09.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlageschreiben führte das SMS aus, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei nicht mehr fristgerecht möglich gewesen.
Mit dem nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.11.2024 wies das SMS weiters den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. Der GdB betrage 40 vH. Begründend wurde auf das Gutachten vom 07.03.2024 und die Stellungnahme des Sachverständigen vom 17.06.2024 verwiesen, die dem Bescheid auch beigelegt waren. Das Akten-Gutachten vom 04.10.2024 wurde darin nicht erwähnt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ebenso fristgerecht Beschwerde wie sich aus dem Verwaltungsakt zu W200 2305128-1 ergibt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Beschwerden sowohl im gegenständlichen Verfahren als auch im Verfahren nach dem BBG ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.05.2025 (mit Untersuchung am selben Tag) ein. Daraus ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50 vH:
„Der Beschwerdeführer (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung pünktlich in Begleitung seiner Arbeitsassistenz zur Untersuchung. […]
Allgemeine Angaben:
Behandelnde Ärzte:
Hausarzt: Dr. […]
Psychiater: Dr. […], zuletzt vor 1 Woche
Psychotherapie: 1 x pro Woche
Sozialanamnese:
Ledig, lebt alleine in einer Wohnung. Er hat die Lehre zum Applikationsentwickler abgeschlossen, hat im Beruf gearbeitet, er hatte immer viele Krankenstände, musste daher auch die Firma wechseln, er ist dzt vollzeitig beschäftigt; es war ein geschützter Arbeitsplatz, nun aber nicht mehr, er hat auch eine Arbeitsassistenz.
Psychiatrische Voranamnese:
Psychische Probleme bestehen seit der Kindheit, mit 15 Jahren bekam er die Diagnose Angststörung, später auch eine Autismusdiagnose. Seit der Volksschule hatte er schon eine psychologische Begleitung. Stationär auf einer Psychiatrie war er bisher nie, bisher keine psychische Rehab, Tagesklinik. Ambulante Betreuung am Rosenhügel vor einigen Jahren.
Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:
Fußfehlstellung, geht mit etwas nach innen gedrehten Füßen- dies war bisher aber nie relevant.
Es werden keine anderen Vorerkrankungen angeführt.
Anamnese:
Man habe seinen Behindertengrad neuerlich von 50 auf 40 vH reduziert, es habe sich aber nichts geändert, daher kann er das auch nicht nachvollziehen. Es habe ihn sehr irritiert und Ängste ausgelöst, es stresste ihn extrem, weil dadurch auch die Sicherung am Arbeitsplatz wegfällt. Er hatte schon immer starke soziale Ängste, geht nur ungern hinaus, mit 16 Jahren musste er deshalb auch die Schule abbrechen, er bekam davor immer Panikattacken. Die Lehre sei nur mit Unterstützung möglich gewesen, er hatte immer viele Krankenstände. Weiterhin gehe es ihm nicht gut, er hat nur einen Freund, den er selten trifft, gebessert hat sich nichts. Er sei auch oft depressiv und schlafe schlecht. Panikattacken habe er v.a. situationsabhängig, wenn er hinausgehen müsse, auch in den Öffis zu fahren ist eine Herausforderung.
Da er den Haushalt alleine nur schwer schafft, wird auch ein betreutes Wohnen überlegt. Dzt helfen ihm die Eltern sehr viel.
In der Arbeit sei der Chef sehr verständnisvoll, er müsse zB nicht zu Meetings gehen, er habe nun Angst, weil ein neuer Chef kommen werde.
Therapie:
Sertralin, Quetialan, Xanor bei Bedarf, Pregabalin
Relevante Befunde:
2025-05-14 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Wien: Sozialphobie, Panikstörung, atypischer Autismus
2024-04-16 Bestätigung Psychotherapie, Mag. XXXX
ÖGK, Krankenstandsbestätigungen
2024-04-22 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, Wien: atypischer Autismus,
Panikattacken, Angstzustände, depressive Störung
Untersuchungsbefund:
23-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, wirkt sehr angespannt, nervös, unruhig, zittrig, nimmt wenig Blickkontakt im Gespräch auf
Neurologisch:
Nicht untersucht, keine offensichtlichen Paresen, Gang sicher und stabil.
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: ztw etwas reduziert
Gedächtnis: normal
Merkfähigkeit: ausreichend
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: sind deutlich vorhanden, oft Panikattacken
Zwänge: keine, nur muss er immer etwas in der Hand halten
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, bedrückt, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt ausreichend
Schlaf und circadiane Störungen: auch mit Medikamenten reduziert
Soziales Verhalten: reduziert, fast keine Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt keine
Fremdgefährdung: nein
Appetit: gut
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -
Persönlichkeitsbeschreibung: unsicher, ängstlich-vermeidend, sozialer Rückzug
Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme
I. Grad der Behinderung, Richtsatzposition, Rahmensatzwert
GS1. Autismusspektrumstörung 030402 50vH
Unterer RSW entsprechend der Unsicherheit, der eingeschränkten Kontaktfähigkeit, der rez depressiven Episoden und der verminderten Belastbarkeit
II. Gesamtgrad der Behinderung: 50vH
Der GdB ergibt sich führend durch die GS1.
III. Ist eine Änderung zu den psychiatrischen GA vom 7.3.2024 (Abl. 22-27) und 4.10.2024 (Abl. 68-70) feststellbar? Worin liegt diese?
Ja, es ist eine Veränderung feststellbar, die GS1 wurde daher um 1 Stufe von 40 auf 50 vH angehoben. Diese Änderung wird wie folgt begründet:
Es besteht eine nachgewiesene autistische Störung, die auch bei der Untersuchung im Verhalten und der eingeschränkten Kontaktfähigkeit des BF klar zum Ausdruck kommt. Er ist stark unsicher. nimmt wenig Blickkontakt auf, wirkt depressiv und angespannt und ängstlich. Er legt auch Befunde vor, die eine erforderliche psychiatrische Betreuung belegen. Er ist dzt arbeitsfähig, braucht aber zur Unterstützung eine Arbeitsassistenz und auch viel Rücksichtnahme am Arbeitsplatz.
Die begleitende Depression muss auch medikamentös mit einer Kombinationstherapie behandelt werden.
All dies rechtfertigt eine Einschätzung des GdB von 50vH.
VI. Eine Nachuntersuchung wird in 4 Jahren empfohlen, da eine Besserung unter Therapie noch möglich ist.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Er ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung:
beschwerderelevanter Status:
Psychisch:
Bewusstseinsstörungen: keine
Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend
Auffassung: ausreichend
Konzentration: ztw. etwas reduziert
Gedächtnis: normal
Merkfähigkeit: ausreichend
Formale Denkstörungen: keine
Patholog. Ängste: sind deutlich vorhanden, oft Panikattacken
Zwänge: keine, nur muss er immer etwas in der Hand halten
Wahn: nein
Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine
ICH Störungen: keine
Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, bedrückt, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig
Insuffizienzgefühle: nicht vorhanden
Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. ausreichend
Schlaf und circadiane Störungen: auch mit Medikamenten reduziert
Soziales Verhalten: reduziert, fast keine Kontakte
Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): dzt. keine
Fremdgefährdung: nein
Appetit: gut
Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut
Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten
Krankheitsgefühl: dzt. ausgeprägt
Weitere Beschwerden: psychosomatisch: -
Persönlichkeitsbeschreibung: unsicher, ängstlich-vermeidend, sozialer Rückzug
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes des Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22.05.2025, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ein. Der insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkung wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, weshalb sie zur letztlich höheren Einschätzung im Vergleich zu den psychiatrischen Vorgutachten – darin wurde ein GdB von 40 Prozent festgestellt – kam.
Das einzige Leiden (Gesundheitsschädigung) 1 wurde nunmehr bezeichnet als „Autismusspektrumstörung“ nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits-Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, 50-70 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent nach dem unteren Rahmensatz entsprechend der Unsicherheit, der eingeschränkten Kontaktfähigkeit, der rezidivierenden depressiven Episoden und der verminderten Belastbarkeit eingestuft.
Die nunmehrige Erhöhung des GdB auf 50 Prozent begründet die Gutachterin nachvollziehbar damit, dass eine nachgewiesene autistische Störung vorliegt, die auch bei der Untersuchung im Verhalten und der eingeschränkten Kontaktfähigkeit des Beschwerdeführers klar zum Ausdruck kommt. Er ist stark unsicher, nimmt wenig Blickkontakt auf, wirkt depressiv und angespannt und ängstlich. Er legt auch Befunde vor, die eine erforderliche psychiatrische Betreuung belegen. Er ist derzeit arbeitsfähig, braucht aber zur Unterstützung eine Arbeitsassistenz und auch viel Rücksichtnahme am Arbeitsplatz. Die begleitende Depression muss auch medikamentös mit einer Kombinationstherapie behandelt werden. All dies rechtfertigt (nachvollziehbar) eine Einschätzung des GdB von 50 Prozent.
Angemerkt wird an dieser Stelle, dass eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen ist, da nicht mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).
Die Gutachterin ist auf Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung ausreichend eingegangen und die Beeinträchtigung wurde im Sinne der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Dieser Einschätzung wurde auch nicht mehr entgegengetreten.
Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik im Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 22.05.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Es liegt insbesondere keine Aussage einer Sachverständigen vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da beim Beschwerdeführer weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 vH durch das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare und vollständige Gutachten festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad bzw. Grad der Behinderung ist die Funktionseinschränkung.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung bzw. –vorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Das SMS brachte zudem keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.