JudikaturBVwG

W244 2268072-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
09. Juli 2025

Spruch

W244 2268072-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

„Dem Antrag vom 28.11.2019, die Berufstätigkeit für die XXXX sowie die Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt in vollem Umfang als Vordienstzeiten anzurechnen, wird stattgegeben, soweit er die Tätigkeit als Rechtsanwalt ( XXXX bis XXXX ) betrifft, und das Besoldungsdienstalter wird gemäß § 169h Abs. 1 GehG iVm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG um XXXX Tage erhöht. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Parteien ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 7).