Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, 1010 WIEN, Kramergasse 9/3/13, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.04.2025 zu Zl.: 506367/19/ZD/0425 Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 6b Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 01.09.2020 festgestellt wurde – wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 22.12.2020 rückwirkend mit 11.12.2020 rechtskräftig festgestellt.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA vom 08.06.2022 wurde der BF einer Einrichtung des ROTEN KREUZES zur Ableistung seines Zivildienstes vom 01.10.2022 bis 30.06.2023 zugewiesen, welchen der BF auch ableistete.
3. Am 03.10.2024 beantragte der BF mit dem dafür vorgesehenen Formular gem § 6b ZDG das Erlöschen der Zivildienstpflicht, da er seit 01.09.2024 Polizeikommissaranwärter bei der deutschen Bundespolizei sei und das Auswahlverfahren zum Polizeihubschrauberpiloten erfolgreich absolviert habe. Die Ausbildung werde voraussichtlich bis 31.08.2027 dauern und danach werde er im Flugdienst der Bundespolizei eingesetzt. Für diese Tätigkeit sei das Führen einer Schusswaffe erforderlich und lehne er es aus Gewissensgründen nicht mehr ab Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Sinngemäß führte er aus, dass die Möglichkeit bestünde, dass auch Einsätze in Österreich stattfinden würden.
Den entsprechenden Ernennungsbescheid bzw die Bestätigungen wurden dem Antrag beigelegt.
4. Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides vom 10.04.2025 wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag gem § 6b ZDG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 6b ZDG nur auf Dienstverhältnisse bei österreichischen Gebietskörperschaften bzw Behörden/Wachkörper anwendbar wären. Sodann wird (offenbar irrtümlich) aber ausgeführt: „Weil somit sämtliche Voraussetzungen des § 6b ZDG erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.“
5. Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 (E-Mail) brachte der rechtsfreundlich vertretene BF eine Beschwerde gegen den am 14.04.2025 zugestellten Bescheid ein.
Er beantragte eine Verhandlung und die Stattgabe des Antrages in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung.
6. Mit Schriftsatz vom 13.05.2025 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am 14.05.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat seinen Zivildienst vom 03.10.2022 bis 30.06.2023 in der Dauer von 9 Monaten vollständig abgeleistet. Er befindet sich seit dem 01.09.2024 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeikommissaranwärter an der Bundespolizeiakademie des Bundesministeriums für Inneres und Heimat der Bundesrepublik DEUTSCHLAND. Weiters ist er im Besitz einer Zusage für den 48. Ausbildungslehrgang 2027 für Hubschrauberpilotinnen und Hubschrauberpiloten an der Luftfahrerschule für den Polizeidienst, wo er einen von 6 Ausbildungsplätzen erhalten hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage sowie den vorgelegten Urkunden getroffen werden und sind unstrittig.
Vorgelegt wurden: die Bescheinigung über die Ableistung des Zivildienstes vom 13.05.2025 der ZISA, der Bescheid über das Ergebnis des Auswahlverfahrens vom 25.07.2024 der deutschen Bundespolizeiakademie, die Bescheinigung vom 04.09.2024 über die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes als Polizeikommissaranwärter im Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum in BAMBERG/DEUTSCHLAND seit dem 01.09.2024 bis voraussichtlich 31.08.2027.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der ZISA. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichtezuständigkeit vor und hat das hat das BVwG die Rechtssache durch Erkenntnis in der Sache selbst zu erledigen (§ 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die hinsichtlich des vorliegenden Falles anwendbaren Vorschriften des ZDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
„Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
§ 6b. (1) Der Zivildienstpflichtige kann nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes insgesamt zwei Mal das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen, um Dienst als
1. Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder
2. Bediensteter des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 58 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, oder
3. Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, oder
4. Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder
5. sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist, versehen zu können. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er Dienst in einer von den Z 1 bis 5 umfassten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden.
(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen und hat die Erklärung nach Abs. 1 zu enthalten. Weiters hat der Zivildienstpflichtige gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 eine von der für die zukünftige Verwendung zuständigen personalführenden Stelle gefertigte Erklärung über die Eignung für die Aufnahme in die angestrebte Verwendung vorzulegen.
(3) Die Zivildienstserviceagentur hat das Erlöschen der Zivildienstpflicht für die Dauer von zwölf Monaten mit Bescheid festzustellen, wenn die in Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Mit Rechtskraft des Bescheides wird der Betreffende wehrpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Verwendungen innerhalb der Frist des Abs. 3 ist der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen. Andernfalls wird der Betroffene wieder zivildienstpflichtig. Die Zivildienstserviceagentur hat mit Bescheid den Beginn der Zivildienstpflicht festzustellen und das Militärkommando davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Von Wehrpflichtigen nach Abs. 3 ist kein Grundwehrdienst zu leisten. Der jeweils zuständige Bundesminister kann durch Verordnung festlegen, wie weit der bereits vollständig abgeleistete ordentliche Zivildienst bei der jeweiligen Ausbildung Berücksichtigung findet, wobei auch eine militärische Ausbildung vorgesehen werden kann.“
Die Erläuterungen 871 dBlg XXIV. GP RV (Seite 5) zu dieser Bestimmung, die mit BGBl I Nr. 83/2010 ins ZDG aufgenommen wurde, lauten:
„Zivildienstpflichtigen, die den ordentlichen Zivildienst abgeleistet haben, soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, die in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes auszuüben, was ihnen bisher wegen der Leistung des Zivildienstes und den damit zusammenhängenden Rechtsfolgen verwehrt war. Zu diesem Zweck kann der Zivildienstpflichtige nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er die genannten Verwendungen nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat, und er muss erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Der Antrag samt Erklärung ist schriftlich bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen. Weiters hat der Zivildienstpflichtige, der Dienst als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als rechtskundiger Bediensteter, der zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, als Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als sonstiger öffentlich Bediensteter, zu dessen Dienstausübung das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist, versehen will, eine Eignungszusage der zuständigen personalführenden Stelle vorzulegen. Darunter ist im öffentlich-rechtlichen Bereich die jeweils zuständige Dienstbehörde, ansonsten die jeweils zuständige Personalstelle zu verstehen. Im Hinblick auf § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 ist dies bei der beabsichtigten Verwendung als Soldat, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistender angehört, nicht vorgesehen. Das Erlöschen der Zivildienstpflicht ist von der Zivildienstserviceagentur mit Bescheid festzustellen. Dabei ist das Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen zu prüfen. In der Folge ist der Zivildienstserviceagentur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten die tatsächliche Aufnahme in eine der in Abs. 1 angeführten Verwendungen nachzuweisen. Nur für den Fall der Nichtaufnahme in eine der im Gesetz genannten Verwendungen wird der Betroffene erneut zivildienstpflichtig, was bescheidmäßig festzustellen ist. Damit ist gewährleistet, dass zu jedem Zeitpunkt im Sinne des Art. 9a B-VG entweder Zivildienst- oder Wehrpflicht gegeben ist. Ein Grundwehrdienst ist vom sodann Wehrpflichtigen nicht zu leisten. Die in Abs. 4 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass es dem Betroffenen mitunter nicht angelastet werden kann, wenn etwa aus organisatorischen Gründen, die Frist der zwölf Monate nicht eingehalten werden kann. Im Hinblick darauf, dass der Betroffene bereits seinen ordentlichen Zivildienst abgeleistet hat, scheint es nicht angezeigt, von ihm auch die Ableistung des Grundwehrdienstes zu verlangen. Ungeachtet dessen scheint es erforderlich, auf die während des abgeleisteten ordentlichen Zivildienstes erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausbildung zur angestrebten Verwendung Bedacht zu nehmen. Mit der Verordnungsermächtigung für den jeweils zuständigen Bundesminister, in dessen Ressortbereich die angestrebte Verwendung fällt, wird die Möglichkeit eröffnet, darauf Bedacht zu nehmen, welche spezifischen Anforderungen an den Betroffenen in Zukunft gestellt werden.“
Aus den Ausschussberichten geht klar hervor, dass es dem Gesetzgeber vor allem um die Öffnung des Polizeidienstes für ehemalige Zivildiener ging.
Die folgenden Novellen des § 6b ZDG betrafen die Streichung der Altersbegrenzung von 28. Lebensjahren (begründet mit dem Wegfall der Altersgrenze für den Polizeidienst), die Erhöhung der Anzahl der Antragsmöglichkeit auf zwei, für das Erlöschen und die Abschaffung der Verlängerungsmöglichkeit, sowie die Umbennung des Bundesasylamtes in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Der BF vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass sich § 6b ZDG auch auf Dienstverhältnisse zu Behörden/Wachkörpern anderer Staaten bzw Mitgliedsstaaten der EU beziehe. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung sowie aus einer verfassungs- bzw unionskonformen Auslegung. Die ZISA hätte somit dem Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht stattgeben müssen.
3.3.2. Das BVwG teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen nicht.
Die Rechtsfolge der Abgabe einer Zivildiensterklärung, die damit verbunden ist, dass der Zivildienstpflichtige es ablehnt – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, ist, dass ihm gem § 5 Abs 5 ZDG der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt ist. Damit war bzw ist auch jegliche berufliche Tätigkeit, die das Führen einer derartigen Schusswaffe erfordert ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass der Zivildienst als Wehrersatzdienst (Ersatz für den Dienst mit der Waffe) konzipiert ist.
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 6b ZDG 2010 die Möglichkeit eröffnet, bei einem Gewissenswandel, dass Erlöschen der Zivildienstpflicht – nach vollständiger Ableistung – zu beantragen, wenn das Führen einer Schusswaffe für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung war Österreich bereits seit 01.01.1995 in der EU und hat der Gesetzgeber weder im Gesetz selbst noch in den Erläuterungen Ausführungen dazu gemacht, dass diese Möglichkeit auch für den öffentlichen Dienst in anderen EU-Staaten oder sonst im Ausland Geltung haben soll.
Die Regelung des Wehrersatzdienstes fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der EU, womit der Möglichkeit einer europarechtskonformen Interpretation der Boden entzogen ist und diese Argumentation des BF von Vornherein ins Leere geht.
Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung ist für den Standpunkt des BF ebenso nichts zu gewinnen, weil es dem österreichischen Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien ganz klar darum ging, ehemaligen Zivildienern die Möglichkeit zu eröffnen in den österreichischen Polizeidienst einzutreten. Für die Regelung von Aufnahmevoraussetzungen für den Polizeidienst oder den öffentlichen Dienst in anderen Staaten hat der österreichische Gesetzgeber keinerlei Kompetenz.
Es obliegt den ausländischen öffentlichen Dienststellen (insb Polizeidienststellen), ob sie den Gewissenwandel der ehemaligen österreichischen Zivildiener zur Kenntnis nehmen und eine Aufnahme in deren Polizeidienst oder sonstigen öffentlichen Dienst ermöglichen, wenn eine Dienstwaffe zu führen ist.
Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass die Ableistung des österreichischen Zivildienstes bzw die bestehende Zivildienstpflicht kein Hindernis für die Aufnahme in den deutschen Polizeidienst war. Wäre der BF in Österreich zur Polizei gegangen, hätte er noch vor der Aufnahme einen rechtskräftigen Bescheid der ZISA über das Erlöschen der Zivildienstpflicht benötigt. In Deutschland war das gerade nicht der Fall und hatte der BF damit Zugang zu einem Dienst- bzw Ausbildungsverhältnis, wo er eine Dienstwaffe führen und unter Umständen auch Waffengewalt gegen Personen anwenden muss.
Damit geht auch das Argument des BF ins Leere, er würde durch die Ablehnung der ZISA dauerhaft benachteiligt.
Sofern der BF fürchtet bei allfälligen von Österreich genehmigten Einsätzen oder Ausbildungen der deutschen Polizei in Österreich aufgrund des Nichterlöschens der Zivildienstpflicht keine Dienstwaffe führen zu dürfen, ist er auf die Bestimmung des § 47 Abs 5 Waffengesetz hinzuweisen, wonach der Bundesminister für Inneres ermächtigt ist, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.
Sofern der BF eine Unsachlichkeit darin erkennt, dass gem § 5 Abs 5 ZDG für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden können, nicht jedoch für zuverlässige und ausgebildete Angehörige der deutschen Bundespolizei, ist er wiederum auf die oa Bestimmung des § 47 Abs 5 Waffengesetz zu verweisen und dass dem BF wie jeder anderen Person die Möglichkeit des § 5 Abs 5 ZDG offen stehen. Eine Ungleichbehandlung liegt daher nicht vor.
Im konkreten Fall, waren die Voraussetzungen des § 6b ZDG im Ergebnis nicht erfüllt. Die Entscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 6b ZDG im Hinblick auf dessen Anwendung für Angehörige von ausländischen öffentlichen Sicherheitsdiensten/Wachkörpern, soweit vom BVwG überblickbar, nicht vorliegt.