Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, geboren am 10.01. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2024 GZ: XXXX :
A)
Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1) Mit beschwerdegegenständlichen, im Spruch näher bezeichnetem, Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wies die belangte Behörde einen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz infolge seiner drohenden Wehrpflicht bzw. oppositionellen Gesinnung im Heimatstaat als unbegründet ab.
2) Dagegen erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde, wobei er dem Grunde nach ausführte, dass sich die belangte Behörde bei der rechtlichen Subsumtion geirrt habe.
3) In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung des maßgeblichen und entscheidungsrelevanten Sachverhalts eine mündliche Verhandlung aus.
4) Mit Schriftsatz vom 02.07.2025 zog der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin die Bescheidbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 zog der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen und auf welche Weise ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzustellen ist, geht nicht unmittelbar aus dem VwGVG hervor. Die Literatur sieht im Falle der Einstellung eine Erledigung die nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren steht, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass im Hinblick auf § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes, wie es im subsidiär anwendbaren AVG vorgesehen ist) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, weil diesfalls ein Beschluss zu fassen ist. (vgl. Beschluss vom 29. April 2015 zur Zl. Fr 2014/20/0047-11 maNw).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.