Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W609 2315037-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2025, 1412326507/250832714, zu Recht:
A)
I. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 27.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie gegen seine Anhaltung in Schubhaft die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er stellte die Anträge, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie seine Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen wären.
Das BFA legte die Akten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 28.06.2025 eine Stellungnahme. Es stellte die Anträge, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für Verhältnismäßig zu erklären und den Beschwerdeführer zu näher bezeichnetem Kostenersatz zu verpflichten.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 zog der Beschwerdeführer – nachdem das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung für den 03.07.2025 anberaumt hatte – die Beschwerde zurück. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die Beschwerdeverhandlung ab.
Mit Beschluss vom gestrigen Tage stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren ein.
II. Erwägungen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf der unzweifelhaften Aktenlage.
2. Rechtlich folgt:
Zu A:
Da der Beschwerdeführer vor der (inhaltlichen) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde zurückgezogen hat, steht dem BFA nach § 35 Abs. 1 und 3 3. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i. V. m. § 1 Z. 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) der Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwands zu und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz ist abzuweisen.
Zu B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.
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