Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich, dieser vertreten durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Oberösterreich, vom 08.08.2024, Zl. XXXX :
A.)
Das bezeichnete Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängigen Verfahrens ausgesetzt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen.
2. Dagegen erhob der gesetzlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 19.8.2024 fristgerecht Beschwerde.
3. Am 23.9.2024 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Dem Verfahren liegt zu Grunde, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Oberösterreich mit der gesetzlichen Vertretung und Obsorge des BF betraut ist. Im Rahmen der Obsorge ist (ua) für den Krankenversicherungsschutz des BF zu sorgen und sind die diesbezüglichen Beiträge zu entrichten. Der Obsorgeträger hat für die Berechnung dieser Beiträge einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG gestellt.
1.2. Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim BVwG, sowie seit 08.11.2023 ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2023/08/0017 anhängig.
2. Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Allgemeines
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die ÖGK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
3.2. Zu A.) Aussetzung des Verfahrens
3.2.1 Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle wurde im Gesetz nicht vorgenommen, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl gerade nicht ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 34 VwGVG Anm 15).
3.2.2. Beim BVwG sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der ÖGK anhängig, mit denen Anträge des Obsorgeträgers auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs. 2 ASVG abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage zugrunde wie dem gegenständlichen Verfahren, ob § 76 Abs. 2 ASVG für Minderjährige, deren gesetzliche Vertretung und Obsorge einem Obsorgeträger zukommt, zur Anwendung kommen kann. Es ist zu erwarten, dass weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim BVwG anhängig werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor ist und das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.