JudikaturBVwG

W200 2313165-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

W200 2313165-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen die festgestellte Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Behindertenpass, ausgestellt durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien am 28.03.2025, Zl. 36832332000020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsbürger mit einem bis 23.02.2028 gültigen Daueraufenthaltstitel EU, stellte am 18.12.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen.

Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten ergab einen Grad der Behinderung von 50 von 100 und gestaltet sich wie folgt:

„Anamnese:

organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung und Schädelfraktur 02/2024

Derzeitige Beschwerden:

Er habe ein Hirntrauma gehabt, die Hände würden zittern, er sei sehr unsicher beim Gehen, habe Angst zu stürzen. Er sei auch schon gestürzt. Er sei sehr vergesslich, er würde jetzt wieder auf Reha fahren.

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Sertralin, Metagelan, Thyrex, Quetialan, Saroten

Sozialanamnese: AMS, lebt in einer Lebensgemeinschaft

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde mitgebracht Neuroprax, 01/2025:

organisches Psychosyndrom, Schlafstörung, Subarachnoidalblutung, Schädelfraktur, Schädel-Hirn-Trauma

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: guter EZ, Größe: 180 cm Gewicht: 75kg

Klinischer Status – Fachstatus: HNA: blande Narben am behaarten Kopf Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, nur leichtes Vorbeugen möglich

OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Dysästhesien im Bereich aller Finger werden angegeben

UE: Muskelatrophie, Kraftminderung, Dysästhesien im Bereich der Füße,

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand sehr unsicher, sturzgefährdet mit Anhalten

Gesamtmobilität – Gangbild: geht frei, ausreichend sicher ohne Hilfsmittel ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit

Status Psychicus:

psychomotorische Verlangsamung, Duktus deutlich verlangsamt, beantwortet einfache Fragen meist adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, dysthym

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Nachuntersuchung 03/2027 - Evaluierung von Leiden 1, da Besserung mit Therapie möglich.“

Nach der Untersuchung legte der Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen vor und es wurde ihm das erstellte Gutachten im Parteiengehör übermittelt. Daraufhin langte am 25.03.2025 neuerlich ein Antrag beim Sozialministerium ein – konkret auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung in den Behindertenpass. Aus einem angeschlossenen handschriftlichen Schreiben geht hervor, dass der Beschwerdeführer irrtümlich der Ansicht gewesen war, dass es sich bei dem Parteiengehör um einen bescheidmäßigen Abspruch über seinen Grad der Behinderung handle. Er ersuche um eine neue Bewertung seiner gesundheitlichen Einschränkungen, da einige nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und sich weiterhin verschlechtern würden. Er leide an starken Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit, die seine Mobilität und Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, an dauerhafter Müdigkeit und Schlafstörungen, Gedächtnisproblemen und Vergesslichkeit, aggressivem Verhalten und aggressiven Verstimmungen, erhöhter Sturzgefahr. Aufgrund einer Infektion mit einem multiresistenten Keim während seines Krankenhausaufenthaltes habe er unter anderem auch eine Fazialisparese entwickelt. Die Infektion sei lebenslang in seinem Körper. Er leide bis heute an Schuppenflechte im Gesicht und an der Kopfhaut, er leide an der Belastung durch die durchgeführte Bohrlochpunktion auf der rechten Kopfseite wegen der erlittenen Gehirnblutung… Er müsse Medikamente gegen seine Schlafstörungen und Depressionen einnehmen und befinde sich regelmäßig in therapeutischer Behandlung. Der Neurologe hätte ihn zu einem Psychiater überwiesen. Angeschlossen waren ein CT des Neurokraniums vom Oktober 2024, eine psychotherapeutische Stellungnahme vom März 2025, eine Radiologiezuweisung vom Mai 2024 (Zerebrales MRT als Verlaufskontrolle), eine Überweisung zum Psychiater, neurologische Arztbriefe vom August 2024 und Jänner 2025 sowie bereits im Akt aufliegende Unterlagen der AUVA.

In einer Stellungnahme ging die befasste Allgemeinmedizinerin auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ein und führte aus, dass sämtliche Leiden im von ihr erstellten Gutachten entsprechend den vorliegenden Befunden und der klinischen Untersuchung erfasst und korrekt nach EVO beurteilt worden seien. Weiters führt sie aus:

„Die nunmehr vorgelegten Befunde (inklusive Befund Dr. XXXX 03/25) bringen keine neuen Erkenntnisse.

Alle aktuellen körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden und Funktionseinschränkungen infolge des Schädelhirntraumas mit Subarachnoidalblutung und Schädelfraktur 02/2024 sind in Leiden 1 erfasst- Organisches Psychosyndrom mit depressiver Phase und Verdacht auf PTSD (laut Befund Dr. XXXX 03/25) sind in Leiden 1 miterfasst.

Auch die radiologischen Veränderungen im Bereich des Gehirns/Schädels inklusive des frontalen Hirnparenchymdefektes und des Zustandes nach Bohrlochtrepanation sind in Leiden 1 miterfasst.

Ebenso in Leiden 1 miterfasst ist die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie, sowie einer Psychotherapie, fachärztlicher Therapie und weiterer erforderlicher Therapiemaßnahmen.

Der Zustand während des Spitals- Aufenthaltes mit diversen Komplikationen inklusive MRSA Infekt hat keinen Einfluss auf die aktuelle Beurteilung. Bezüglich der Psoriasis liegen keine ausreichenden Befunde vor.

(…) Keine Änderung des SVG 03/25 aufgrund der vorliegenden Befunde und der Stellungnahme zum Parteiengehör.“

Am 28.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. In der erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass der festgestellte Grad der Behinderung nicht der tatsächlichen gesundheitlichen Situation gerecht werde. Er leide unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seine Lebensqualität erheblich einschränkten. Die von ihm vorgelegten Unterlagen würden eindeutig den Schweregrad seiner Einschränkungen belegen. Er sei der Ansicht, dass ihm ein höherer Behinderungsgrad zustehe.

Am 23.05.2025 langte der vom Sozialministeriumservice vorgelegte Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 26.05.2025 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt aktuell 50 %.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Beschwerderelevanter Status:

HNA: blande Narben am behaarten Kopf

Cor: rein, rhythmisch, Pulmo: VA

Abdomen: weich, indolent

WS: kein KS, nur leichtes Vorbeugen möglich

OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Dysästhesien im Bereich aller Finger werden angegeben

UE: Muskelatrophie, Kraftminderung, Dysästhesien im Bereich der Füße,

Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand sehr unsicher, sturzgefährdet mit Anhalten

Gesamtmobilität – Gangbild:

geht frei, ausreichend sicher ohne Hilfsmittel, ausreichend sicherer Gang und Stand, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit

Status Psychicus:

psychomotorische Verlangsamung, Duktus deutlich verlangsamt, beantwortet einfache Fragen meist adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, dysthym

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkung:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu 1.1. basiert auf der Aktenlage.

2.2. Ad 1.2. bis 1.3.:

Der beschwerderelevante Status des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.03.2025 basierend auf einer Untersuchung sowie der Stellungnahme vom 28.03.2025 nach Vorlage weiterer Befunde.

Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50% vorliege.

Es wurde das einzige vorliegende Leiden – organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidalblutung und Schädelfraktur 02/2024 - unter Pos.Nr. 03.04.02, Persönlichkeits-/Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen mit dem unteren Rahmensatz mit einem GdB von 50 vH eingestuft und nach der eigenständigen Untersuchung und den vorliegenden Unterlagen schlüssig begründet, dass eine psychomotorische Verlangsamung, Schlafstörung und Sensibilitätsstörungen vorlägen.

Nach Vorlage weiterer Unterlagen wurde von der befassten Ärztin noch ergänzend erläutert, dass in diesem Leiden alle aktuellen körperlichen, psychischen und kognitiven Beschwerden und Funktionseinschränkungen infolge des Schädelhirntraumas mit Subarachnoidalblutung und Schädelfraktur 02/2024 erfasst sind – auch das vom behandelnden Arzt (Befund 03/25) beschriebene organische Psychosyndrom mit depressiver Phase und Verdacht auf PTSD sowie die radiologischen Veränderungen im Bereich des Gehirns/Schädels inklusive des frontalen Hirnparenchymdefektes und des Zustandes nach Bohrlochtrepanation, die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie sowie einer Psychotherapie, einer fachärztliche Therapie und weiterer erforderlicher Therapiemaßnahmen.

Dies ist für den erkennenden Senat plausibel und nachvollziehbar, zumal das organische Psychosondrom eine Sammelbezeichnung für psychische Störungen infolge körperlicher Ursachen bzw. Hirnschädigungen (z. B. Enzephalitis, Demenz, Alkoholabhängigkeit, nach Schädelhirntrauma) mit V. a. kognitiven Leistungseinbußen und Veränderung der Gesamtpersönlichkeit (Wesensänderung bzw. organische Persönlichkeitsstörung) darstellt (Pschyrembel Online | Organisches Psychosyndrom).

Wenn der Beschwerdeführer als erschwerend diverse Komplikationen inklusive Infektion mit einem multiresistenten Keim während des Spitalsaufenthaltes vorbringt, so hält die Gutachterin dem plausibel entgegen, dass dies keinen Einfluss auf die nunmehr aktuelle Beurteilung hat. Bezüglich der vom Beschwerdeführerin behaupteten Psoriasis, weist sie nachvollziehbar darauf hin, dass darüber keine ausreichenden Befunde vorliegen. Dem Akt konnten tatsächlich keine Befunde dahingehend entnommen werden.

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage von Befunden moniert, dass die Einstufung nicht der tatsächlichen gesundheitlichen Situation - schwere gesundheitliche seine Lebensqualität erheblich einschränkende Beeinträchtigung - gerecht werde und dass die von ihm vorgelegten Unterlagen eindeutig den Schweregrad seiner Einschränkungen belegen würden. Dazu ist auszuführen, dass ausnahmslos alle bis dahin vorgelegten Unterlagen der Beurteilung durch die befasste Gutachterin unterzogen wurden.

Hinsichtlich der nach dem Einlangen des Verwaltungsaktes beim BVwG vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ordnet § 46 BBG an, dass neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen und deshalb auch nicht in die vom BVwG zu erlassende Entscheidung einfließen dürfen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass einige dieser Unterlagen bereits im Akt auflagen und daher bereits Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt Stellungnahme. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH abzuweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten mit Stellungnahme, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Im vorliegenden Fall ist durch die befasste Gutachterin eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen worden. Das Gutachten entspricht den Kriterien des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung.

Nachdem der Gesamtgrad der Behinderung 50% beträgt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.