JudikaturBVwG

W265 2310827-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W265 2310827-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Susanne SCHWARZENBACHER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) und legte dazu medizinische Befund vor.

2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 23.01.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Depression mit Appetitlosigkeit bei paranoider Schizophrenie, Schlafstörungen und St. p. Cannabinoidabusus, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 % mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würden.

3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Grad der Behinderung zu niedrig festgestellt worden sei. Er leide erwiesenermaßen an einer Depression mit Appetitlosigkeit, paranoider Schizophrenie, Schlafstörungen und St. P. Cannabinoidabusus. Zwar möge es richtig sei, dass der Beschwerdeführer unter vollständiger regelmäßiger Einnahme seiner Medikamente stabil wäre, allerdings sei es so, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht bereit sei, seine Medikamente (vollständig) regelmäßig einzunehmen. Abgesehen von der Depotspritze, die er regelmäßig erhalte, verweigere der Beschwerdeführer die Einnahme jeglicher Medikation. Dass der Beschwerdeführer die Behandlung ablehne, beruhe alleine auf seiner schweren psychiatrischen Erkrankung und zeige geradezu, dass ein erhöhter Grad der Behinderung vorliege, der den Beschwerdeführer im Alltagsleben bzw. auch bei dem ordnungsgemäßen Einreichen von Unterlagen bei Behörden bzw. auch der Wahrnehmung von Terminen erheblich beeinträchtigt.

Laut Bescheid der MA 40 vom 22.08.2024, welcher auf das Gutachten des BBRZ vom 09.07.2024 Bezug nehme, sei der Beschwerdeführer außerdem für 24 Monate als arbeitsunfähig eingestuft worden. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu abzuändern und einen Grad der Behinderung von zumindest 50 % festzustellen.

6. Mit Schreiben vom 10.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde vom 08.04.2025, den Bescheid vom 25.02.2025 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 11.04.2025 einlangten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 24.10.2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

PASS-Antrag

Derzeitige Beschwerden:

Meint, er hatte starke Depressionen, sei meistens traurig, habe viele Problem, keine Tagesstruktur, perseverierendes Hauptproblem: "kann nicht mehr so schnell gehen wie früher".

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

07/24 BBRZ Med. Stellungnahme

Medikamente: 3-wöchige Injektionen, Quetiapin, beim PSD-Kagran in Behandlung Ability Mai PLV Temesta b. B.

Fä behandelt durch PSD-Liasiondienst, der allerdings im Moment lt. Betreuer noch nicht entsprechend etabliert zu sein scheint.

Keine PT

Keine psy-stat. Aufenthalte

Sozialanamnese

Herr XXXX stammt aus dem Sudan, seine Muttersprache ist arabisch, er spricht auch Englisch und Deutsch. Er kam 2001 nach Österreich, lebte aber von ca. 2008-2013 im wieder im Sudan und kehrte danach wieder nach Österreich zurück. Seitdem wohnt er mit einem Mitbewohner in einer WG der Heilsarmee mit mobiler Betreuung 1x/Woche. Mutter lebt in Wien, 3 Geschwister, eine Schwester in Vorarlberg, zu allen guter Kontakt, zum Vater keinen, ein Bruder im Juni 24 verstorben (Oberleitung U-Bahn). PS-Abschluss, danach Abendgymnasium abgebrochen. Würde gerne wieder arbeiten, zuletzt im Sommer 2023 in Probezeit gekündigt ("war zu langsam"), dem Betreuer gegenüber geäußert, Prediger werden zu wollen. Bezieht Dauerleistung von MA40. Geht gerne u oft spazieren, hat gute Freunde, ist jedoch gerne alleine u trinkt Kaffee. Hört nach eigener Angabe viel "islamische" Musik, geht nur selten in Moschees. ADLs mit Unterstützung (einkaufen geht, HH für Haushalt beantragt).

20 Zig/d, kein Alkohol, eigenanamnestisch mittlerweile kein THC-Konsum, keine sonstigen Drogen

Kein FS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

07/24 BBRZ Med. Stellungnahme

Mittelschwere Depression mit Appetitlosigkeit bei paranoider Schizophrenie, Schlafstörungen, Trauerphase (Bruder verstorben)

Cannabinoidabusus

22.02.2023 PSD 22 Befundbericht Paranoide Schizophrenie

Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

-

Gesamtmobilität - Gangbild:

-

Status Psychicus:

Wach, klar allseits orientiert, im Gesprächsverhalten freundlich, Aufmerksamkeit, Konzentration im NB, Mnestik grobklinisch unbeeinträchtigt. Im Ductus kohärent, repititiv, wortkarg, Denkziel wird erreicht, Affizierbarkeit in beiden SKB kaum möglich, STL gedrückt, im Antrieb verlangsamt, keine psychotischen Wahrnehmungen, keine Halluzinationen, keine Ängste, keine Zwänge, psychomotorisch ruhig, keinerlei Gefährdungsmomente erkennbar.

Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Depression mit Appetitlosigkeit bei paranoider Schizophrenie, Schlafstörungen und St. p. Cannabinoidabusus

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2025 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 23.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Beschwerdevorbringen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der medizinische Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 23.01.2025 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde ein. Aus den Feststellungen zum Status Psychicus ist zu entnehmen, dass sich der medizinische Sachverständige sehr ausführlich mit dem aktuellen Zustand des Beschwerdeführers auseinandersetzte.

Die EVO gibt konkrete Kriterien vor, nach welchen die Einschätzung des Leidens zu erfolgen hat. Hierfür sind bestimmte Merkmale zu erheben, was der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten auch entsprechend gemacht hat. Für eine Einschätzung des Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Anlage der EVO maßgeblich, ob dieser nach wie vor sozial integriert ist, was schon dadurch gegeben ist, dass dieser in einer Wohngemeinschaft der Heilsarmee mit einem Mitbewohner lebt, welche mobil betreut ist. Der Beschwerdeführer selbst erzählte auch bei den „Derzeitigen Beschwerden“ nichts davon, dass sein Leiden dazu führen würde, dass er sich immer mehr sozial zurückziehen würde.

Ein weiteres Kriterium für die Einschätzung des GdB ist, ob der Beschwerdeführer Medikamente einnimmt und ob sich sein Zustand bei Einnahme der Medikamente stabil hält. Auch das stellte der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten entsprechend fest.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die für 24 Monate festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Im Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz ist vom medizinischen Sachverständigen das Ausmaß der Funktionseinschränkungen nach den vorgegebenen Kriterien des Anhanges der EVO zu beurteilen und einzuschätzen, während durch einen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.

Neue medizinische Befunde, welche insbesondere eine andere Beurteilung des Leidens 1 des Beschwerdeführers ermöglichen würden, legte der Beschwerdeführer ebenso nicht vor wie ein Gegengutachten.

Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.01.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2025

Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die Depression mit Appetitlosigkeit bei paranoider Schizophrenie, Schlafstörungen und St. P. Cannabinoidabusus, welches der medizinische Sachverständige richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz vorliegt, aber noch integriert ist.

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 23.01.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2025 zu Grunde gelegt.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitliche Verschlechterung seines Leidenszustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.