JudikaturBVwG

W261 2292326-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W261 2292326-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2023 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

2. Mit Emailnachricht vom 14.07.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitere medizinische Befunde.

3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.07.2023 erstatteten Gutachten vom 06.09.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %, rezidivierende Depression/Angsterkrankung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und degenerative Gelenksveränderungen. Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.

4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 06.09.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

5. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 14.09.2023 bzw. mit Ergänzung vom 27.09.2023 eine Stellungnahme ab und legte eine Reihe von medizinischen Befunden vor. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie unter maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen, maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und im Arbeitsleben, chronischen Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen bei analgetischen nicht mehr ausreichender Therapie und Opioidindikation, Lähmungserscheinungen mit Gangstörung und Versteifung über mehrere Segmente leiden würde. Sie würde immer jemanden in ihrer Nähe benötigen, weil sie unter chronischen Schmerzen leiden würde. Sie fühle sich immer benommen und schwindlerisch und sie fühle sich nicht sicher. Sie brauche Hilfe beim An- und Ausziehen und brauche jemanden, der sie hin und herführt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht angenehm, wie sie die Schmerzen in den Armen, Schultern und in der Wirbelsäule nicht aushalten könne. Sie könne keine langen Strecken gehen. Sie leide seit ihrer Kindheit unter Depression und Traumas. Sie schilderte ihr schweres Leben als Kind und als erwachsene Frau mit einer Reihe von Misshandlungen. Sie schaffe derzeit ihre Arbeit nicht mehr. Sie sei körperlich und psychisch nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit zu erfüllen. Sie sei gezwungen, täglich Medikamente einzunehmen, aber ihre Schmerzen seien dennoch da. Sie beschreibt ihre Tätigkeit als Kindergartenassistentin und die Anzahl der Krankenstände in den letzten Jahren. Ihre Leiterin habe sie darauf hingewiesen, einen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen. Sie wolle an einem leichteren Arbeitsplatz arbeiten, aber dazu würde sie einen Behindertenausweis benötigen. Wenn sie im Kindergarten bleiben würde, werde sie aufgrund ihrer Krankenstände eines Tages gekündigt werden, dann würde sie auf Staatskosten fallen, und genau das wolle sie verhindern.

6. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.01.2024 erstatteten Gutachten vom selben Tag (vidiert am 25.01.2024) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen anhaltendende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest.

7. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.01.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

8. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 17.02.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, dass sie unter einer Reihe von körperlichen Einschränkungen leiden würde, welche laut der EVO Funktionseinschränkungen schweren Grades seien und einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 - 80% ergeben würden. Allein das chronische Schmerzsyndrom sei nach Position 04.11. der EVO mit einem GdB von 50 % einzustufen. Sie habe täglich Schmerzattacken, leide unter Depressionen und habe alle therapeutischen Reserven ausgeschöpft. Auch die näher aufgelisteten psychischen Einschränkungen würden laut der EVO einen GdB von 50 - 90% ergeben. Ihre Traumata und Beschwerden seien nicht ernstgenommen worden. Sie verwies neuerlich auf die Schicksalsschläge und Misshandlungen, welche sie erlitten habe. Dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu ihren beiden älteren Kindern, ihr jüngerer 17 Jahre alter Sohn helfe ihr im Haushalt. Das belaste sie sehr, dass ihr ihr Kind helfen müsse. Wenn sie einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erhalten würde, hätte sie die Möglichkeit in ihrem Job in die Reserve zu gehen. Sie würde dann einen erleichterten Arbeitsplatz erhalten. Sie wolle keine Frühpension und kein Pflegegeld, weil sich das finanziell nicht ausgehe und sie ihrem Sohn noch unterstützen müsse, bis er mit der Schule fertig sei.

Wenn sie das nicht erhalten würde, müsse sie sich immer rechtfertigen, weil sie den Eindruck habe, es werde ihr nicht geglaubt. Sie habe keine Kraft mehr und wenn sie sterben würde, würde ihr Sohn eine Pension bekommen. Sie habe sich in den letzten fünf Jahren sehr verändert.

9. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um von der befassten medizinischen Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme einzuholen. In deren Stellungnahme vom 11.04.2024 führte diese zusammenfassend aus, dass in dem Schreiben Großteils körperliche und psychische Symptome beschrieben werden würden, welche aus einzuhaltende Einschätzungshilfe im Handbuch für ärztliche Sachverständige zur EVO angeführt seien, beschrieben. Diese seien nach Befundvorlage, den anamnetischen Daten und der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 22.01.2024 Großteils nicht nachvollziehbar. Es seien keine neuen Befunde vorgelegt worden. Es würden sich keine neuen Aspekte ergeben, die zu einer Änderung der getroffenen Bewertung führen würden.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Seitens der belangten Behörde sei festgestellt worden, dass das chronische Schmerzsyndrom der Wirbelsäule laut Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingeschätzt worden sei. Diese Einschätzung sei unrichtig. Vielmehr würde bei der Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades vorliegen, es würde dauernder Therapiebedarf mit Therapien bestehen, welche jedoch bei bestehenden Schmerzen noch unzureichend seien. Die drei Leiden würden sich gegenseitig ungünstig beeinflussen, sodass aus diesem Grund ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre. Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde ärztliche Befunde, unter anderem einen Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom 09.04.2024 bei.

12. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.05.2024 vor, wo dieser am 23.05.2024 einlangte.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

14. Das Bundesverwaltungsgericht behob den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 28.05.2024, Zl. W261 2292326-1/6E und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Als Begründung hierfür führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren konkrete Hinweise darauf bestehen würden, dass deren sozialen Kontakte eingeschränkt seien und dass Einschränkungen der Leistungsfähigkeit mit regelmäßigen Behandlungen vorliegen würden, es komme laufend zu Leistungsknicks. Dies sei in den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch die Einschätzung des chronischen Schmerzsyndroms sei nicht nachvollziehbar. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten seien von der belangten Behörde zu ergänzen.

15. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.09.2024 (vidiert am 02.10.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 ein. Der medizinische Sachverständige kam in seinem medizinischen Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin an folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradige, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

2) Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Position 02.01.01. der Anlage der EVO, GdB 20 %

3) Chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgien, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.

16. Die belangte Behörde übermittelte dieses Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

17. Die Beschwerdeführer gab durch den KOBV am 17.10.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Kriterien der Position 03.05.02 der Anlage der EVO nicht erfüllt seien. Es würden medizinische Befunde vorliegen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführerin an Konzentrationsstörungen leiden würde. Zudem sei eine Verschlechterung der orthopädischen Beschwerden eingetreten, wie ein vorgelegter medizinischer Befund belegen würde.

18. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In dessen Stellungnahme vom 05.11.2024 führte dieser zusammenfassend aus, dass das Leiden 1 entsprechend der Anlage der EVO richtig eingestuft worden sei.

19. Die belangte Behörde übermittelte diese Stellungnahme samt dem bereits einmal übermittelten Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

20. Die Beschwerdeführerin gab durch den KOBV am 19.11.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass bei dieser eine Reihe von orthopädischen Leiden vorliegen würde. Es würde sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegen.

21. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen neuerlich um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 10.12.2024 führte dieser aus, dass hinsichtlich der Leiden 2 und 3 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie empfohlen werde.

22. Dieser Empfehlung folgend holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In deren Sachverständigengutachten vom 18.03.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.01.2025, kommt diese zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradige, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %

3) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, chronische Schmerzsyndrom mit Polyalgie, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.

23. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.04.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die eingeholten medizinischen Gutachten und Stellungnahmen an.

24. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den KOBV fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Leiden 1 bis 3 nicht richtig eingestuft seien. Die Leiden der Beschwerdeführerin hätten sich trotz etablierter Psychotherapie und medikamentöser Behandlung nicht gebessert. Die Beschwerdeführerin würde auch an Insomnie und Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit leiden. Die Beschwerdeführerin würde auch zahlreichen orthopädischen Leiden haben. Die Beschwerdeführerin würde auch an chronischem Tinnitus links, Laryngitis nicotinica und Innenohrschwerhörigkeit beidseits leiden, welche nicht berücksichtigt worden seine. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde eine Reihe von medizinischen Befunden an.

25. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde eine Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie ein. In deren Stellungnahme vom 24.04.2025 führte diese zusammenfassend aus, dass eine maßgebliche Verschlimmerung des psychiatrischen Leidens sei nicht objektivierbar sei. Die Insomnie und Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit seien bei der Einschätzung erfasst worden. Auch hinsichtlich der orthopädischen Leiden würden die vorgelegten Befunde keine Verschlimmerung der Leiden objektivieren. Der Tinnitus links würde keine GdB erreichen. Die Laryngitis nicotinica sei nicht dauerhaft belegt. Eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits liege vor, das Ausmaß sei jedoch nicht anhand eines aktuellen Tonaudiogramms belegt. Die vorgebrachten Argumente würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten.

26. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.05.2025 vor, wo dieser am 14.05.2025 einlangte.

27. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.05.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

28. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die oben genannte Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.04.2025 den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 23.05.2025 und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 24.04.2023 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Vorgutachten 22.01.2024: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, vorbeschrieben posttraumatische Belastungsstörung, 30%, 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da ausgeprägte Symptomatik mit affektiven und somatischen Symptomen chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen, 20% chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen, 10%. Gesamt GdB 30%

In einer Stellungnahme von 11.4.2024 wurde das Gutachten nicht abgeändert. Rückverweisung an das Verwaltungsgericht: "ob und falls ja, welche der Kriterien der Position 03.05.02 der Anlage der EVO bei der Beschwerdeführerin vorliegen"

Die Beschwerdeführerin wird von einem Bekannten aus Serbien sitzend auf einem Rollator zur Untersuchung geschoben. Er hätte sie mit dem Auto hergebracht. Sie trägt Handschuhe (die Wärme tut gut). Pflegestufe 1 wurde anerkannt. Von der Rehabilitation aus XXXX sei sie nur noch schlechter nach Hause gekommen. Befundbericht der Psychiaterin Dr.in XXXX vom 8/2024 liegt vor, davor wäre sie das letzte Mal 4/2024 dort gewesen. Keine laufende Psychotherapie, die könne sie sich nicht leisten und auf Kassa käme man erst in 5 Jahren dran. Früher hätte sie schon Psychotherapie im 21. Bezirk gehabt.

Anamnese bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Begutachtung am 10.07.2023:

1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20%

2. Rezidivierende Depression / Angsterkrankung 20%

3. Degenerative Gelenksveränderungen 10%

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begutachtung am 22.01.2024

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, vorbeschrieben posttraumatische Belastungsstörung 30%

2. Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, Abnützungen 20%

3. Chronisches Schmerzsyndrom, Gelenksschmerzen, Abnützungen 10%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Letzte Begutachtung am 06.09.2024

1. Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit als mittelgradig beurteilt 40%

2. Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule 20%

3. Chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgien 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Im Beschwerdevorbringen vom 17.10.2024, vertreten durch den KOBV wird auf den Befundbericht vom 22.08.2024, Dr. XXXX , hingewiesen und dazu ein zusätzliches Schreiben vom 13.09.2024 in Vorlage gebracht, aus welchem sich ergebe, dass es zu einer deutlichen Verschlechterung sämtlicher orthopädischer Diagnosen gekommen sei. Es liege eine gegenseitige Leidenspotenzierung der psychischen Beschwerden und der physischen Probleme vor.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 06.09.2025:

Es sei alles schlechter seit der Impfungen 2x Corona, die Schmerzen sind schlechter geworden, im Job erfährt sie ein Mobbing, sie ist Kindergartenassistentin für 40 Std./Woche, die Chefin hätte gesagt, wenn sie krank ist und nicht arbeiten kann, muss sie einen Befund vom Bundessozialamt bringen. Krankenstand seit Mitte letzter Woche. Auf die Frage, wie sie in diesem Zustand arbeiten kann, antwortet sie "mit vermehrt Tramal-Einnahme". Sie hat noch ein 18-jähriges Kind zu Hause, das müsste sie an- und ausziehen, da sie sich aufgrund ihrer Schmerzen nicht bewegen kann. Sie klagt ihre Schmerzen in der LWS in die Beine ausstrahlend, HWS, Schulter, Ellbogen und Hände, vor allem in den Gelenken.

Derzeitige Beschwerden bei der Untersuchung am 29.01.2025:

„Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule, HWS, Schultern, Ellbogen. Am meisten in der LWS. Schmerzen beim Gehen, daher Rollstuhl seit einem Monat, liege viel im Bett. Bei Facharzt für Orthopädie bin ich 3 x in der Woche. Bei Facharzt für Psychiatrie bin ich 1 x im Monat. Kur hatte ich 2023, Reha 2024 in RZ XXXX . Physiotherapie regelmäßig. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Duloxetin Pregabalin Saroten Progesteron Gel Pantoprazol Thrombo ASS Venoruton Estrogel Deflamat 100 mg 1-0-0 Celecoxib 200 mg 0-0-1 Norgesic 35/450 mg 00-1 Tramabene 100 mg 1/2-0-1-0 Tramabene 40 gtt bei Bedarf Novalgin 100 mg 1-0-1-0 Zolmitriptan bei Bedarf Xanor 0,5 mg 0-0-0-1 - Saroten 25 mg 0-0-0-2 - Duloxetin 60 mg 20-0-0. Hilfsmittel: Rollstuhl seit Dezember 2024.

Sozialanamnese:

Geschieden, 3 Kinder, 1 Kind 18 Jahr, noch zu Hause, in Wohnung im 2. Stockwerk, Kindergartenassistentin, Krankenstand seit 11/2024, zuletzt gearbeitet 11/2024.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr.in XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, 12.03.2025: Rezid. depressive Störung Posttraumatische Belastungsstörung Anhaltende somatoforme Schmerzstörung Insomnie Low Dose Benzodiazepinabhängigkeit. Medikamente: Duloxetin Mirtel Pregabalin Xanor.

Procedere: Anpassung der Medikation (Saroten abgesetzt, Mirtazapin neu, bei Bedarf auf 45mg steigern) Psychotherapie ist etabliert Arbeitsunfähigkeit empfohlen. Verlaufskontrollen regelmäßig Labor und EKG Kontrollen empfohlen.

Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 17.03.2025: Pat. mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung, Panalgesie, Anhaltende somatoforme Schmerzstörung "Migräne" – Medikamentenübergebrauch.

Dr. XXXX und Partner FA für Orthopädie, 13.03.2025: Impingement li SCH; Dorsalgie bds; Lumbalgie bds; Cervicalsyndrom bds; Rhizarthrose bds; Epicondylitis humeri ulnaris re; Tendovaginitis HG ulnar bds; Tendovaginitis HG ulnar.

HNO GRUPPEN PRAXIS, 22.01.2025: chron. Tinnitus li., Laryngitis nicotinica Innenohrschwerhörigkeit bds.

Dr. XXXX , FA f. Neurologie und Psychiatrie, 16.12.2024: Chronisches Schmerzsyndrom, geringe vask PNP, pseudoradikuläres Schmerzbild Dysthymes ZB beiZ.n. COVID 19 322, einfache Migräne, rez.depressive Episoden.

MR-Tomografie gesamte Wirbelsäule, 12.06.2024: 1. Es zeigt sich eine geringe Abflachung der HWS-Lordose, Streckhaltung der unteren BWS und thoracolumbal, erhaltene Lendenlordose in den unteren Lumbalsegmenten. 2. Der knöcherne Spinalkanal ist normal weit, der Duralsack regulär mit normaler Abbildung von Rückenmark, Conus und Caudafasem. 3. Multisegmentale Osteochondrose der cervicalen Bandscheiben mit regulärer dorsaler Begrenzung, kein Hinweis auf Discusextrusionen. 4. Reguläre HWK, BWK und thoracale Bandscheibensegmente. Reguläre Neuroforamina. 5. Osteochondrose der Bandscheiben L2-S1 mit regulärer Begrenzung der beiden oberen Segmente, rechtslaterale Protrusion bei L4/5 mit Beeinträchtigung des Recessus lateralis rechts und möglicher Affektion der L5-Wurzel rechts. 6. Rechtslaterale intraforaminelle Discusextrusion der lumbosacralen Bandscheibe mit Kompression der L5-Wurzel im Neuroforamen bei Neuroforamenstenose. Die linksseitigen Neuroforamina sind regulär. 7. Spondylarthrose der Wirbelbogengelenke L2-S1, Erguss bei L4/5 und L5/S1 beidseits. Fettige Atrophie der untersten Rückenmuskulatur.

Orthopädie XXXX , 14.11.2024: Skoliose Rhizarthrose bdsa degen. Veränderungen der HWS und LWS Heberden Bouchard-Arthrosen. Spondylarthrosen Impingement bde SCH; Cervicalsyndrom; Trapeziushartspann. Epicondylitis humeri radialis bds Epicondylitis humeri ulnaris Befundverschlechterung.

Dr. XXXX und Partner FA für Orthopädie 13.09.2024: Es ist laut Schreiben vom 22.08.2024 eine deutliche Verschlechterung sämtlicher o.a. Diagnosen eingetreten. Wir ersuchen um Bearbeitung des Antrages im Sinne unserer Patientin.

Dr.in XXXX , FA Psychiatrie, 05.08.2024: kommt zur neuerlichen Konsultation, folgende Symptomatik erhebbar: depressive Reaktionslage, Konzentrationsstörungen, Schmerzen, Angstzustände, Schlafstörungen, die Belastbarkeit ist noch vermindert.

Diagnose: rezidivierend depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung.

Duloxetin 60 mg 2-0-0, Saroten 25 mg 0-0-0-2, Xanor 0,5 mg 0-0-0-1

Procedere: Med. idem, psychophysische Schonung empfohlen, Verlaufskontrolle mit supportiven Gesprächen.

Befundbericht Orthopädie XXXX , Dr. XXXX , 22.08.2024: Streckfehlhaltung HWS und BWS, multiple Osteochondrosen HWS, Diskusprotrusion L4/5 und mögliche Tangierung L5 rechts, Diskusextrusion L5, mäßige AC Gelenksarthrose bds., Osteochondrose L2/S1, Diskusprotrusion L4-5 rechts, mäßige NFS L4-5 rechts, mäßige Osteochondrose L4-S1, inzipiente Rhizarthrose bds., Irritation Trigeminus links Aufgrund der Verschlechterung der orthopädischen Befunde ist eine Reevaluierung der Pflegestufe dringend empfohlen.

MRT gesamte Wirbelsäule, 12.06.2024: Multisegmentale Osteochondrose der cervikalen Bandscheiben, Osteochondrose L2-S1, rechtslaterale Protrusion L4/5, mögliche Affektion L5 rechts, intraforaminelle Diskusextrusion rechts lateral mit Kompression der L5-Wurzel im Neuroforamen.

Röntgen, 03.05.2024: Kniegelenke: achsengerecht, grenzwertig schmaler medialer Gelenksspalt bds. Beide Schultergelenke: mäßiggradige Acromicoclaviculararthrose, grenzwertiger Subacromialraum, reguläres Glenohumeralgelenk Beide Ellbogen: als unauffällig beschrieben.

Entlassungsbericht XXXX , 09.04.2024: Diagnose: rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode, posttraumatische Belastungsstörung, sonstige näher bezeichnete Bandscheibenverlagerung, Radikulopathie Lumbosakralbereich, cervikaler Bandscheibenschaden mit Radikulopathie, Impingement-Syndrom der Schulter .... Resümee: Die Reha habe sie als sehr positiv erlebt, als geschützten Rahmen. Die Rehaziele wurden somit aus Sicht der Patientin zum Großteil erreicht. Wird wieder in den Beruf einsteigen. Die Belastbarkeit ist aber noch deutlich vermindert, neue Einstufung des Pflegegeldes (Patientin nur mit Rollator mobil). Status: Schmerzen aufgrund eines chronischen Cervikalsyndroms Gang: die Patientin ist nur langsam mit einem Gehstock mobil. Stand: sicher. Obere und untere Extremität: chronische Schmerzen aufgrund von multiplen Gelenksarthrosen. Wirbelsäule: chronische Schmerzen aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderung Neurologisch: rezidivierende Kopfschmerzen. Psychopathologischer Status bei Entlassung, Auszug: Stimmung gebessert, Antrieb noch etwas herabgesetzt, Psychomotorik regelrecht, Affekt adäquat, Schlaf wechselhaft, Zukunftsängste, Sorgen, keine Zwänge, keine SMG, keine Selbstverletzungen, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig. Gedächtnis: Langzeitgedächtnis unauffällig.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, 54 a. Ernährungszustand: gut.

Größe: 158,00 cm Gewicht: 70,00 kg

Klinischer Status – Fachstatus

Bei der Untersuchung am 06.09.2024:

HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. Unauffällig. Stimme etwas rau.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig

Obere Extremitäten:

Neurologischer Status laut Untersuchung am 06.09.2024:

Rechtshändigkeit, Tonus o.B., grobe Kraft aufgrund Angabe massiver Schmerzen kaum prüfbar, Faustschluss 1-2 wird dargeboten, MER gesteigert, VdA kann aufgrund Schmerzen nicht geleistet werden (aufgrund der sonstigen Beweglichkeit im Rahmen der Untersuchungssituation nicht vollständig nachvollziehbar), Feinmotorik eingeschränkt dargeboten, keine Muskelatrophien.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern aktiv 0/90, dann Schmerzangabe, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Untere Extremitäten:

Neurologischer Status laut Untersuchung am 06.09.2024:

Babinski bds. negativ, MER nicht auslösbar, VdB aufgrund Schmerzen nicht prüfbar, KHV aufgrund Schmerzen nicht prüfbar, Lasegue aufgrund massiver Schmerzangaben nicht prüfbar. Sensibilität: Hypästhesie rechts auf spitz/stumpf wird angegeben gesamte Körperhälfte.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild

Bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Stand und Gang: beim Transfer muss der Beschwerdeführerin geholfen werden, freies Sitzen möglich, Gehen intramural unter Schmerzangaben nach vorne gebeugt mit Anhalten an die Begleitung wenige Schritte möglich.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Kommt im Rollstuhl, das Gangbild ist leicht vorgeneigt, durchgeführt mit Unterstützung im Untersuchungszimmer. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus – bei der Untersuchung am 06.09.2024:

Klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine eindeutig produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, jedoch ausgeprägte Somatisierung anzunehmen, wirkt dysthym, angespannt, vor allem auf ihre Begleitung, schreckhaft, Stimmung depressiv, in beiden Skalenbereichen eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration ho. uneingeschränkt, Anhedonie.

Bei der Untersuchung am 29.01.2025:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; euthym.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradig

2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule

3) Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, chronische Schmerzsyndrom mit Polyalgie

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben, da Leidensüberschneidungen vorliegen bzw. eine Geringfügigkeit des Leidens 3 besteht.

Der chronische Tinnitus links, die Laryngitis nicotinica und die Innenohrschwerhörigkeit beidseits erreichen keinen Grad der Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die beiden seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.09.2024 (vidiert am 02.10.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.09.2024 samt ergänzenden Stellungnahmen vom 05.11.2024 und vom 10.12.2024 und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.03.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.01.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 24.04.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar aus jeweils fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Argumente der Beschwerdeführerin konnten von den medizinischen Sachverständigen aus jeweils fachlicher Sicht entkräftet werden. Der chronische Tinnitus links, die Laryngitis nicotinica und die Innenohrschwerhörigkeit beidseits erreichen laut der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.04.2025 keinen Grad der Behinderung. Dies liegt darin begründet, dass aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunden, und hier insbesondere jenem eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankung vom 22.01.2025 für die Innenohrschwerhörigkeit keine audiometrischen Daten zu entnehmen sind. Hinsichtlich der Laryngitis nicotinica ist dem genannten Befund nicht zu entnehmen, aufgrund welchen klinischen Befundes er zu dieser Diagnose kam. Der Kehlkopf wird in diesem Befund als „anatomisch und funktionell ob“, dh ohne Befund, beschrieben und eine Stimmbandmotilität seitengleich festgestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß eine allfällige Stimmbandlähmung besteht, ist diesem Befund nicht zu entnehmen.

Die Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin vom 24.04.2025 wurden den Parteien des Verfahrens mir Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2025 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Keine der Parteien des Verfahrens gab eine Stellungnahme ab.

Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit rezidivierend depressiver Störung, derzeit mittelgradig, welches der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie richtig im oberen Rahmensatz der Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte. Die Einstufung erfolgte richtig aus dem Grund, da die Depression als mittelgradig beurteilt wurde, erste Zeichen sozialer Desintegration bestehen, eine grobmaschige psychiatrische Betreuung und ohne regelmäßige begleitende Psychotherapie besteht und keine Notwendigkeit der Abänderung der laufenden medikamentösen Therapie besteht.

Beim Leiden 2 handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass bei der Beschwerdeführerin mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen.

Das Leiden 3 sind Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates und ein chronisches Schmerzsyndrom mit Polyalgie, welches die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte. Berücksichtigt wurde dabei ein nahezu unauffälliger radiologischer Befund der Knie, Ellbogen sowie Schultergelenke.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, jeweils beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin samt den ergänzenden Stellungnahmen zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin stellt in ihrem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 im GdB nicht angehoben wird, das Leidensüberschneidungen bestehen bzw. hinsichtlich des Leidens 3 Geringfügigkeit besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welche auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhen und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere zur letzten Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen vom 24.04.2025 trotz des Hinweises, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entschieden werden wird, keine Stellungnahme abgegeben. Daraus schließt der erkennende Senat, dass die Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis nimmt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.