JudikaturBVwG

W255 2313296-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Spruch

W255 2313296-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Christa KOCHER und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.12.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2025, GZ: WF 2025-0566-9-002475, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 13.11.2024 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig im Jahr 2000 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in der Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 01.10.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld.

1.2. Am 21.10.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) und dem BF verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem dazu, sich selbstständig auf offene Stellen zu bewerben sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben.

1.3. Am 21.10.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Stapelfahrer bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.

1.4. Am 13.11.2024 meldete die potentielle Dienstgeberin, dass sie keine Bewerbungsunterlagen erhalten habe.

1.5. Am 21.11.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, die Stelle außer Acht gelassen zu haben, da er geglaubt habe, dass es sich, wie bei den anderen Stellen, um eine Beschäftigung mit Klemm- und Greifstaplern handle, womit er keine Erfahrung habe. Es tue ihm sehr leid und es werde nicht wieder vorkommen.

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 13.11.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 13.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Stapelfahrer bei der Firma XXXX ohne Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

1.7. Am 16.01.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er die Stelle unabsichtlich aus den Augen verloren habe. Er würde sich fast täglich auch von sich aus bewerben und habe heute bereits eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten. Er bitte um Erstattung der 42 Bezugstage, da er bereits mit seinen Mietzahlungen im Verzug sei und auch den Strom nicht zahlen könne. Es sei ein Fehler, der unabsichtlich passiert sei.

1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.02.2025, GZ: WF 2025-0566-9-002475, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der BF eine mögliche Annahme der Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er sich nicht beworben habe. Hätte er tatsächlich Interesse an der angebotenen Stelle gehabt, hätte er die Stellenangebote sorgfältig abgearbeitet und sichergestellt, keines zu übersehen bzw. zu vergessen. Er habe das Nichtzustandekommen dadurch zumindest billigend in Kauf genommen.

1.9. Mit Schreiben vom 28.02.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.10. Am 26.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 01.07.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

2.1.2. Der BF stand erstmalig ab 03.02.2000 im Bezug von Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.10.2024 Arbeitslosengeld.

2.1.3. Am 21.10.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbstständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben.

2.1.4. Am 21.10.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Stapelfahrer bei der Dienstgeberin XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem BF persönlich ausgefolgt.

2.1.5. Der BF bewarb sich ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung am 21.02.2025 - sohin knapp vier Monate nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages - auf die vermittelte Stelle. Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der Dienstgeberin XXXX kam nicht zustande.

2.1.6. Am 21.11.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, die Stelle außer Acht gelassen zu haben, da er geglaubt habe, es handle sich um eine Stelle mit Klemm- oder Greifstaplern, mit denen er keine Erfahrung habe.

2.1.7.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.

2.1.8.Mit Bescheid des AMS vom 02.12.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 13.11.2024 gemäß § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde dem BF postalisch übermittelt. Der BF hat diesen Bescheid nicht erhalten, weswegen er ihm am 14.01.2025 persönlich erneut ausgefolgt wurde.

2.1.9. Der BF brachte am 16.01.2025 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid ein.

2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.02.2025, GZ: WF 2025-0566-9-002475, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.

2.1.11. Mit Schreiben vom 28.02.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan und sind unstrittig.

2.2.5. Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag (Punkt 2.1.4.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und sind unstrittig.

2.2.6. Dass der BF sich erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung am 21.02.2025 bei der potentiellen Dienstgeberin bewarb (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den Vorlageantrag des BF vom 28.02.2025 und dem gleichzeitig vorgelegten E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin, aus dem hervorgeht, dass der BF sich am 21.02.2025 beworben hatte und für den 26.02.2025 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der BF sich im Laufe des Verfahrens wiederholt in Widersprüche bezüglich der Gründe für seine erst sehr spät erfolgte Bewerbung verwickelte. So brachte er zunächst vor, er habe geglaubt, es handle sich um eine Stelle, deren Qualifikationen er nicht erfülle, weswegen er sich nicht beworben habe. In der Beschwerde wiederum brachte er vor, die Stelle unabsichtlich aus den Augen verloren zu haben. Im Vorlageantrag schrieb der BF hingegen, die Stelle nicht schriftlich vom AMS erhalten zu haben, und dass er sich auf eine derart gut bezahlte Stelle natürlich bewerben würde. Er sei von der Dienstgeberin angerufen worden und habe gedacht, es handle sich um eine andere Stelle. Aufgrund dieser Widersprüche sind die diesbezüglichen Vorbringen des BF unglaubhaft. Ein wichtiger Grund für die erst knapp vier Monate nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages erfolgte Bewerbung war sohin nicht erkennbar.

2.2.7. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.8.Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) und des Vorlageantrages (Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A)

2.3.1.Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“

2.3.2. Abweisung der Beschwerde

2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten der arbeitslosen Person.

Dem BF wurde am 21.10.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Stapelfahrer bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX übermittelt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bewarb sich der BF erst zirka vier Monate nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages auf die vermittelte Stelle. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Er verstrickte sich wiederholt in Widersprüche, warum er sich zunächst nicht und schlussendlich erst vier Monate später auf die vermittelte Stelle beworben hat. Dadurch, dass er sich zunächst gar nicht und dann erst viel später bewarb, brachte der BF unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck. Ein derart langer Zeitraum von mehreren Monaten zwischen Stellenzuweisung und tatsächlicher Bewerbung lässt darauf schließen, dass der BF die vermittelte Stelle nicht antreten wollte, andernfalls er sich gleich nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages beworben hätte (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013; VwGH 10.11.1998, 98/08/0236).

Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

2.3.2.3. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).

Am 21.11.2025 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.

Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

2.3.2.4. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.

2.3.2.5. Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.

2.3.2.6. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.

2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.