I414 2314055-1/7Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der 27-jährige türkische Staatsangehörige stellte erstmals am 14. Jänner 2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer im September 2022 in die Türkei abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste unter Missachtung des Einreiseverbotes im Jänner 2023 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er versuchte bei der Erstbefragung über seine wahre Identität zu täuschen.
Am 21. September 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Urteil des XXXX vom 22.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Jänner 2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 29.09.2023 sein Recht zum Aufenthalt verloren hat.
Mit fristgerechter eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 11. Juni 2025 langte der Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesamtes ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21. Juli 2025 eine mündliche Verhandlung an.
Feststellungen:
Der 27-jährige türkische Staatsangehörige stellte erstmals am 14. Jänner 2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer im September 2022 in die Türkei abgeschoben.
Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2023 neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er versuchte bei der Erstbefragung über seine wahre Identität zu täuschen.
Mit Urteil des XXXX vom 22.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen die Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer war in Zeit von 26. September 2023 bis zu seiner bedingten Entlassung am 26. Jänner 2025 in Strafhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 21. Juli 2025 eine mündliche Verhandlung an.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich - unter anderem - gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im September 2023 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme war vor etwa 22 Monaten. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde aus der Strafhaft im Jänner 2025 bedingt entlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen positiven persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0296, mwN).
Ein derart eindeutiger Fall lag hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auf das Familienleben sowie auf die Gefährdungsprognose hingewiesen hat. Es ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 21. Juli 2025 anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich zu erscheinen hat, zudem wurde auch seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes als Zeugin geladen.
Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt VI.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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