Spruch
W133 2311910/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 19.03.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 (dreißig) von Hundert (v.H.) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.11.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein.
In diesem Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 17.02.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 14.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 06.03.2025 unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde die bereits befasste Gutachterin mit einer ergänzenden Stellungnahme. In ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige - mit eingehender Begründung in der Stellungnahme - am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 10.03.2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde nach.
Aufgrund dessen beauftragte die belangte Behörde nochmals die bereits befasste Gutachterin mit einer weiteren ergänzenden Stellungnahme. In ihrer zweiten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.03.2025 hielt die medizinische Amtssachverständige - mit näherer Begründung in der Stellungnahme – weiterhin am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 19.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.11.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Das Gutachten vom 14.02.2025 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 12.03.2025 und vom 17.03.2025 wurden der Beschwerdeführerin ebenfalls übermittelt.
Mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 18.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Einblutungen ins Gehirn und Epilepsie psychisch sehr belastet und in ihrer Aufmerksamkeit reduziert sei. Sie sei weder belastbar noch arbeitsfähig. Sie leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Fehldiagnose/Fehlbehandlung. Unberücksichtigt geblieben sei ferner, dass die Beschwerdeführerin an einer Discusprotrusion im Segment C4/C5 leide und therapieresistente Schmerzen bestünden (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, ein neuerliches Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie durch einen anderen Sachverständigen einzuholen, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Sie brachte am 27.11.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Strukturelle Epilepsie, fachärztlich keine Anfälle unter Monotherapie seit 01/2024 dokumentiert. Bei fraglich fokalen Anfällen ist eine Anpassung der Therapie noch offen;
2. Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Dissoziation, fachärztlich-psychiatrische Betreuung erst im April 2025 begonnen, keine medikamentöse Behandlung, Therapieoptionen noch unausgeschöpft.
Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Ein kleines MCA Aneurysma links ist in Observanz und erreicht keinen Grad der Behinderung, da es kein funktionelles Defizit verursacht.
Ein Zustand nach Thrombektomie und Aneurysma Teilresektion 08/2023 erreicht ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da fachärztlich kein Residualdefizit dokumentiert ist.
Aus einem Zustand nach einem subduralen Hämatom rechts ist ebenfalls kein Grad der Behinderung ableitbar, da dieses in der letzten MRT Untersuchung vom 12/2024 nicht mehr beschrieben wird.
Von der Beschwerdeführerin berichtete 2-malige "Hirnblutungen" sind fachärztlich nicht bestätigt.
Eine von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche der linken Körperhälfte sowie angegebene Gleichgewichtsprobleme erreichen keinen Grad der Behinderung, da in den vorliegenden Befunden ein unauffälliger neurologischer Status dokumentiert ist und die Amtssachverständige im Rahmen ihrer Untersuchung am 13.02.2025 bei der Erhebung des Fachstatus diesbezüglich eine Aggravierung durch die Beschwerdeführerin feststellte. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurde eine leichtgradige Funktionseinschränkung objektiviert.
Eine maßgebliche „Sprach- und Motorik Störung“, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte im Rahmen der klinisch neurologischen Untersuchung ebenfalls nicht objektiviert werden, vielmehr fand sich eine Verdeutlichung/Aggravierung im Fachstatus.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Die Voraussetzungen für eine – von der Beschwerdeführerin eingewandte - Begleitperson liegen nicht vor, da die Beschwerdeführerin weder blind, hochgradig sehbehindert noch taubblind oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist. Es liegt auch keine nachweislich therapierefraktäre Epilepsie vor. Ebenso keine Bewegungseinschränkung, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf und die bestehende kognitive Einschränkung besteht nicht in einem Ausmaß, welches im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung der ständigen Hilfe einer zweiten Person bedürfen würde.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden – mit Ausnahme der Einstufung des führenden Leidens; vgl. dazu die beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen - die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert – mit Ausnahme der Einstufung des führenden Leidens - auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden – mit Ausnahme der Einstufung des führenden Epilepsie-Leidens - nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist eine „Strukturelle Epilepsie“, wobei fachärztlich keine Anfälle unter Monotherapie seit 01/2024 dokumentiert sind. Bei fraglich fokalen Anfällen ist eine Anpassung der Therapie noch offen. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine leichte Form der Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz („20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie“) erweist sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde, welche noch keine 3-jährige Anfallsfreiheit belegen, allerdings als unrichtig. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin (erst) seit Jänner 2024 unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei (Befund der XXXX vom 23.12.2024). Aus dem jüngsten Befund über eine Kontrolluntersuchung in der XXXX vom 07.04.2025 ergeben sich weiterhin „keine epilepsietypischen Potentiale“. Das Epilepsieleiden ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde somit im mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% einzustufen, weil im vorliegenden Fall zwar ein Intervall von mehr als einem Jahr seit dem letzten fachärztlich objektivierten Anfall besteht, jedoch weniger als 3 Jahre Anfallsfreiheit vorliegen. Insofern war eine entsprechende Abänderung der Einstufung des vorliegenden Sachverständigengutachtens durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen.
Der Gutachterin ordnete schließlich das Leiden 2 – „Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Dissoziation“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im unteren Rahmensatz bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10% („keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd“) erweist sich aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin fachärztlich-psychiatrische Betreuung erst im April 2025 begonnen hat (vgl. den fachärztlichen Befundbericht vom 15.04.2025), keine medikamentöse Behandlung, sondern lediglich Psychotherapie in Anspruch nimmt und somit diesbezüglich Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine Einstufung im nächsthöheren Rahmensatz („20%: unter Medikation stabil, soziale Integration“) würde nach dem eindeutigen Wortlaut einen unter Medikation stabilen Zustand erfordern, was bei der Beschwerdeführerin bereits aufgrund des Umstandes, dass sie in Bezug auf die geltend gemachte Depression und Angstsymptomatik nicht medikamentös behandelt wird, als nicht gegeben zu erachten ist. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass der Schweregrad des psychischen Leidens nicht in Einklang mit dem Grad der Behinderung sei, kann unter Berücksichtigung der Vorgaben der Einschätzungsverordnung somit nicht gefolgt werden.
Die von der belangten Behörde herangezogene Fachärztin für Neurologie führt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Schwäche der linken Körperhälfte sowie angegebenen Gleichgewichtsprobleme und einer vorgebrachten „Sprach- und Motorik Störung“ in ihrem Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025) nachvollziehbar aus, dass in den vorliegenden Befunden ein unauffälliger neurologischer Status dokumentiert ist und die Amtssachverständige im Rahmen ihrer Untersuchung am 13.02.2025 bei der Erhebung des Fachstatus diesbezüglich eine Aggravierung durch die Beschwerdeführerin feststellte. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung wurde nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung objektiviert. Eine maßgebliche „Sprach- und Motorik Störung“, wie in der Beschwerde vorgebracht, konnte im Rahmen der klinisch neurologischen Untersuchung ebenfalls nicht objektiviert werden, vielmehr fand sich wiederum eine Verdeutlichung/Aggravierung im Fachstatus, sodass dieses Vorbringen nicht objektiviert werden konnte und daher auch zu keiner einstufungsrelevanten Funktionseinschränkung führt.
Betreffend den Beschwerdeeinwand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin an einer Discusprotrusion im Segment C4/C5 leide und therapieresistente Schmerzen bestünden, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen – trotz bestehender Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG - erstmals in der Beschwerde vorbrachte, und sich zudem aus dem – ebenfalls neuerungsbeschränkten – MRT-Befund vom 17.04.2025 „lediglich“ eine Diskusprotrusion im Segment C4/C5 ergibt, jedoch kein Bandscheibenvorfall, ausdrücklich keine Neuroforamenstenose, das Vorliegen therapieresistenter Schmerzen nicht befundbelegt ist, und die Amtssachverständige keine Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS objektivieren konnte, sodass dieses Beschwerdevorbringen zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führt.
In Bezugnahme auf den in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachten Antrag, ein neuerliches Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie durch einen anderen Sachverständigen einzuholen, ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025) ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025) die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde lediglich das Epilepsieleiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde im mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von aktuell 30%, eingestuft, was eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, und zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% führt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025). Dieses wird daher – mit Ausnahme der Einschätzung des führenden Epilepsieleidens - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung – mit Ausnahme der Einschätzung des führenden Leidens - das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 (samt ergänzender Stellungnahmen vom 12.03.2025 und 17.03.2025) zu Grunde gelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde lediglich das Epilepsieleiden unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde im mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30%, eingestuft, was eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, und zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% führt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft – mit Ausnahme der Einschätzung des führenden Leidens; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahmen zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dennoch führte die Beschwerde im Rahmen der Überprüfung der Einschätzung des Epilepsieleidens unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde zu einer Einstufung im mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 04.10.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30%, was eine Frage der rechtlichen Beurteilung darstellt, und zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% führt.
Betreffend den Beschwerdeeinwand, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beschwerdeführerin an einer Discusprotrusion im Segment C4/C5 leide und therapieresistente Schmerzen bestünden, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen – trotz bestehender Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG - erstmals in der Beschwerde vorbrachte, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist, und sich zudem aus dem – ebenfalls neuerungsbeschränkten – MRT-Befund vom 17.04.2025 „lediglich“ eine Diskusprotrusion im Segment C4/C5 ergibt, jedoch kein Bandscheibenvorfall und ausdrücklich keine Neuroforamenstenose, das Vorliegen therapieresistenter Schmerzen nicht befundbelegt ist und die Amtssachverständige keine Funktionseinschränkungen im Bereich der HWS objektivieren konnte, sodass dieses neuerungsbeschränkte Beschwerdevorbringen – selbst unter Berücksichtigung - zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Da die nunmehrige Anhebung des Leidens 1 zwar die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30% rechtfertigt, jedoch die Voraussetzung eines Grades der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Zulässigkeit der Feststellung des – nunmehr erhöhten - Gesamtgrades der Behinderung im Spruch dieser Entscheidung ist mit Blick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes und das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin (die Feststellung des Grades der Behinderung kann als Nachweis für die erfolgreiche Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit von "Rechten und Vergünstigungen" iSd § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG 1990 erforderlich sein) nicht zu bezweifeln (vgl. VwGH vom 11.11.2015, Ra 2014/11/0109).
Schließlich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.