TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Schweiz, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.05.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 4,5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass die sofortige Durchsetzbarkein nicht erforderlich sei, da er seine Taten bereue und ein straffreies Leben beginnen möchte. Zudem bestehe ein Familienleben. Es werde daher angeregt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 10.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und schweizer Staatsangehöriger. Der BF spricht Schweizerdeutsch, Niederländisch, Englisch und Portugiesisch. Die Einvernahme und Bescheidausfertigung wünschte der BF ausdrücklich in Englisch.
1.2. Er ist ledig, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Der BF war nach eigenen Angaben alkohol- und drogenabhängig, ist aber derzeit wieder „trocken“.
1.3. Der BF war in den letzten 5 Jahren in Österreich ( XXXX ) und Ungarn aufhältig. Erstmalig war der BF ab 2017 in Österreich aufhältig, ab dem 15.07.2019 melderechtlich erfasst und mit Unterbrechungen bis zum 27.05.2024 im Bundesgebiet gemeldet. Zwischenzeitlich war der BF ab 2023 für ca 14 Monate in Ungarn aufhältig.
1.4. Der BF war ab Juli 2019 in Österreich mit Unterbrechungen bis zum 30.11.2019 erwerbstätig und bezog anschließend Arbeitslosengeld und Notstands-/Überbrückungshilfe. In der Zeit von 30.11.2022 bis zum 27.05.2024 war der BF in Österreich weder erwerbstätig noch sozialversichert.
1.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 10.01.2024 wurde der BF wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.6. Am 24.12.2024 wurde der BF wegen des Verdachtes der Begehung strafrechtlicher Delikte festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.04.2025 wurde der BF wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs 1 fünfter Fall SMG, wegen § 31 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG, wegen § 231 Abs 1 StGB, wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und 84 Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, verurteilt.
1.8. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft in einer Justizanstalt.
1.9. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der BF nicht Gebrauch. Am 30.04.2025 wurde der BF von einem Organ des BFA unter Beiziehung einer Englisch-Dolmetscherin einvernommen.
1.10. In Österreich wohnt der mj Sohn (geb. 2019) des BF bei der Ex-Lebensgefährtin des BF. Den letzten Kontakt zu seinem Kind hatte der BF im Jahr 2023. Nach den Angaben des BF hatte der Vater des BF versucht, sein Enkelkind zu kidnappen und der BF habe sein Kind wieder zurück zur Mutter gebracht. Diese habe ihm dann die Schuld für diesen Vorfall gegeben.
1.11. Seine neue Lebensgefährtin, mit welcher er seit ca 2 Jahren liiert ist und von der er nur den Namen nennen konnte, lebt in Ungarn. Die Eltern des BF leben in der Schweiz, zu seinem Vater hat der BF keinen Kontakt. Ebenso leben ein Bruder und eine Schwester des BF in der Schweiz. Eine Wohnadresse in der Schweiz hat der BF nicht, zuletzt war er nach eigenen Angaben 2019 dort.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc.
Dem Urteil des Landesgerichtes zufolge hat der BF 24.12.2024 sich gegenüber Polizeibeamten mit einem für eine andere Person ausgestellten Ausweise ausgewiesen, eine verbotene Waffe (Schlagring) besessen, weiters versucht, einen Polizeibeamten an einer Amtshandlung zu hindern, indem er diesen mit Faustschlägen und Fußtritten attackierte und dabei den Beamten am Körper verletzt, die Tür des Anhalteraumes beschädigt und Blut aus einer selbst zugefügten Fingerverletzung im Raum verteilte und so die Wände verschmutzte. Weiters hatte der BF Cannabisprodukte und Amphetamine besessen sowie Kokain, Cannabiskraut und Amphetamine an teils unbekannte Abnehmer gewinnbringend weitergegeben. Aus dem polizeilichen Abschlussbericht ergibt sich ein hoher Organisationsgrad durch die Verwendung von 6 Mobiltelefonen und es konnte ein Verkauf des Suchtgiftes im gesamten Bundesland Tirol nachvollzogen werden. Der BF vermeinte vor dem BFA jedoch, er sei deshalb verurteilt worden, weil er einen schlechten Anwalt gehabt habe. Trotz rechtskräftiger Verurteilung bestreitet er die Tatbegehungen.
Die Feststellungen zu seiner in Ungarn aufhältigen Lebensgefährtin und zu seinem in Österreich aufhältigen mj Sohn ergeben sich aus den Angaben den BF vor dem BFA.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Schweiz) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Jene Vergehen und Verbrechen, die der BF in Österreich in begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hinzu kommt, dass der BF keine Einsicht zeigt und vermeint, er sei nur deshalb verurteilt worden, weil er keinen guten Anwalt gehabt habe.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen und die sofortige Ausreise des BF erforderlich.
Zum vorgebachten Familienleben des BF in Österreich festzustellen, dass der mj Sohn des BF im Bundesgebiet bei der Ex-Partnerin des BF aufhältig ist. Aus den Angaben des BF ist ableitbar, dass der letzte persönliche Kontakt im Jahr 2023 stattgefunden hat. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist nicht vorliegend und inwieweit der BF seinen Sorgepflichten nachkommt, ist angesichts seiner finanziellen Situation fraglich. Aus dem gegebenen Sachverhalt ist ersichtlich, dass das Familienleben im Sinne eines persönlichen Kontaktes in den letzten Jahren de facto (auch aufgrund des 14-monatigen Auslandsaufenthaltes in Ungarn) nicht stattgefunden hat und auch derzeit durch die haftbedingte Anhaltung des BF nicht möglich ist.
Aus den Angaben des BF in Verbindung mit den Sozialversicherungsdaten ist ersichtlich, dass der BF im Bundesgebiet nur für einen Teil seines Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Eine tiefergehende Integration des BF ist zu verneinen.
Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet müssen angesichts der Sachlage in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, den Kontakt zu seinem Sohn und gegebenenfalls zu anderen vorhandenen Kontakten auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel, Besuche außerhalb des Bundesgebietes, etc.) aufrechtzuerhalten.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Anhaltung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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