JudikaturBVwG

W265 2302019-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Spruch

W265 2302019-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2024 erstatteten Gutachten vom 23.05.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Polyneuropathien und Polyneuritiden, Polyneuropathien und Polyneuritiden, Position 04.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, Position 02.06.02 der Anlage der EVO; GdB 20 %, Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 sei führend und würde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Beeinträchtigung um eine Stufe gesteigert werden, die Leiden 3 bis 5 würden wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Steigerung führen.

3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

4. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 27.06.2024 eine Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Zusammenhang mit der Polyneuropathie ein GdB von 30% und mit der Wirbelsäulen-Problematik ebenfalls ein Gdb von 30% festgestellt worden sei, der Gesamt-GdB müsse demnach mindestens 50% betragen und sei zu niedrig angesetzt worden. Auch seien die Ausführungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zutreffend, dem Beschwerdeführer wäre schon das Zurücklegen einer Strecke von 80m nicht möglich, zudem sei sein Hausarzt 1300m entfernt und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Im Zuge der Antragstellung hätte der Beschwerdeführer einen Befund aus dem Jahr 2017 vergessen, dieser würde nunmehr übermittelt werden.

5. In einer daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass sich nach neuerlicher Prüfung sämtlicher Befunde keine geänderte Beurteilung ergebe. Auch stelle der Wohnort des Beschwerdeführers keine taugliche Indikation oder Begründung für das Vorliegen der begehrten Unzumutbarkeit dar.

6. Mit Bescheid vom 08.07.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich aus neuen CT Befunden vom 16.07.2024 wesentlich deutlicher ausgeprägte Veränderungen von HWS und LWS ergeben würden. Ein GdB von bloß 30% sei daher zu niedrig. Auch sei die Polyneuropathie deutlich stärker ausgeprägt, der Beschwerdeführer verspüre ein permanentes Kribbeln in den Füßen und hätte nach Zurücklegen einer Strecke von 50m bereits Schmerzen. Mit der Beschwerde wurden weitere Befunde übermittelt.

8. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 15.09.2024 ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen Polyneuropathien und Polyneuritiden, sensible und motorische Ausfälle leichten Grades, Position 04.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %, Schulter - Obere Extremitäten, Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, Position 02.06.02 der Anlage der EVO; GdB 20 %, Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, Position 02.05.18 der Anlage der EVO, GdB 10 % und Leichte Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 sei führend und würde durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Beeinträchtigung um eine Stufe gesteigert werden, die Leiden 3 bis 5 würden wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Steigerung führen. Die nachgereichten Befunde zur Wirbelsäule würden keine geänderte Beurteilung ergeben. Es seien keine Befunde vorgelegt worden, die ein höheres Funktionsdefizit beschreiben würden, als im Vorgutachten ermittelt werden konnte.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde schloss der Beschwerdevorentscheidung das Sachverständigengutachten in Kopie an.

10. Mit Eingabe vom 10.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2024 und führte darin aus, dass aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls ein Gesamt-GdB von 50% anzusetzen gewesen wäre, auch werde die Vorlage der Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht (Vorlageantrag) begehrt.

11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.11.2024 vor, wo dieser am 07.11.2024 einlangte.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 29.01.2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese: Frühere Operationen: Sublux li Knöchel 1986, KTEP links 2018, 3 Meniscusoperationen rechts, KTEP rechte Schulter, Jochbeinbruch rechts, Leistenbruch-, Nabelbruch-, Narbenbruchoperationen.

Allergien: keine

Rauchen: 5 Zig am Tag, hat 30 Jahre geraucht und 13 Jahre aufgehört, raucht wieder seit dem Tod seiner Tochter. Alkohol: selten

Derzeitige Beschwerden: Kribbeln an den Beinen, beim Gehen ab ca. 50 m beginnt das Kribbeln, wenn er mit dem Hund geht, muss der Kunde immer Pause machen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation: Valsacor, Concor, Pantoprazol, Legalon, Forxiga, Thrombo Ass, Thyrex, Spiriva, Trental, Pregabalin

Behandlungen: der Kunde war bis vor kurzem immer in Bad XXXX wegen Polyneuropathie.

Geplant derzeit: OP an der linken Schulter wegen Sehnenrupturen, Infusionen bei der Neurologin;

Sozialanamnese: Lebt mit seinem Sohn (dialysepflichtig) und Hund. Kunde ist seit 2017 in Pension wegen Dienstunfall (Nicht mehr aussendiensttauglich).

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

8.5.24: FA Neurologie: Dg: sensible anoxale PNP UE, hochgradige deg. Veränderungen der WS mit Discusprolaps L4 und L5; Kribbelparästhesien der UE abends und nachts. Th: Thioctazidinfusionen empfohlen, Alkohol meiden.

Zn TEP linkes Knie (2018) und TEP rechte Schulter (2023).

Nachgereichte Befunde: Röntgen gesamte WS vom 16.7.2024: tw. hochgradige multisegmentale degenerative Veränderungen.

CT HWS und LWS vom 02.08.2024: HWS: Regelrechtes Alignement. Keine Wirbelkörperhöhenminderung. Multisegmentale Facettengelenksarthrose und Uncovertebralarthrose mit Punctum maximum kaudal.

- Atlantodentalarthrose.

Bandscheibenverkalkung HWK 2/HWK 3; Beginnende Osteochondrose HWK 3/HWK 4.

- Fortgeschrittene Osteochondrose HWK 4/HWK 5. Ventrale Spondylophytenbildung. Geringgradige degenerativ bedingte neuroforaminale Einengungen beidseits.

- Fortgeschrittene Osteochondrose mit ventraler Spondylophytenbildung HWK 5/HWK

6. Geringe Retrospondylophytenbildung möglicherweise mit Kontakt zum Myelon. Mittelgradige degenerativ bedingte neuroforaminale Stenose links.

- Fortgeschrittene Osteochondrose mit ventraler Spondylophytenbildung HWK 6/HWK

7. Geringe Retrospondylophytenbildung möglicherweise mit Kontakt zum Myelon. Mittelgradige degenerativ bedingte neuroforaminale Stenose links.

LWS: Rechtskonvexe LWS-Skoliose. Fortgeschrittene multisegmentale Osteochondrose der LWS. Fortgeschrittene multisegmentale Facettengelenksarthrose mit Punctum maximum kaudal. Retrospondylophytenbildung und geringgradig degenerativ bedingte Spinalkanalstenose in den Segmenten LWK 2/LWK 3 und LWK 3/LWK 4.

Hochgradige degenerativ bedingte neuroforaminale Stenosen links LWK 2/ LWK 3 sowie LWK 3/LWK 4 links.

Hochgradige degenerativ bedingte neuroforaminale Stenosen rechts in den Segmenten LWK 4/LWK 5 und LWK 5/SWK 1.

MRT BWS 16.08.2024: Sehr eingeschränkte Beurteilbarkeit der Untersuchung bei hochgradigen Bewegungsartefakten. Hochgradige Osteochondrose und Unkarthrose beidseits, Aktivierung der Osteochondrose C4-C7, foraminale Stenose beidseits, Aktivierung der Spondylarthrose TH4/5.

Multisegmentale Osteochondrose, zum Teil mit Aktivierungszeichen der BWS, kein Bandscheibenprolaps, keine signifikante spinale oder foraminale Stenosen, soweit beurteilbar, keine Myelopathiezeichen. Bei klinischer Relevanz kurzfristige Verlaufskontrolle mit entsprechende Aufklärung des Patienten (Bewegungsartefakte) empfohlen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut; Größe: 179,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Der Antragsteller kommt ohne Begleitperson zur Untersuchung, er wurde von einem Bekannten zur Untersuchung gebracht, die Identität wird mittels Personalausweis überprüft. Das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt selbständig, dabei werden die Arme über Kopf gehoben.

Obere Extremitäten: Die linke Schulter etwas höher stehend, rechts ist die Supraspinatusmuskulatur etwas verschmächtigt. An der rechten Schulter eine 15 cm lange Narbe im sulcus deltoideopectoralis nach TEP, die Narbe bland. Schultergriff, Gegenschultergriff bds. gut möglich, Schürzengriff rechts endlagig eingeschränkt, Nackengriff links endlagig eingeschränkt. Abduktion und Flexion rechts bis 130°, links bis 110°. Die Innen- und Aussenrotation im Schultergelenk bei 90° Abduktion bds. endlagig eingeschränkt. Ellbogengelenke und Handgelenke frei beweglich, der Kunde trägt am rechten Handgelenk eine HG-Stütze, er gibt Schmerzen im Handgelenk Schmerzen nach dem Schälen von Kartoffeln an. Faustschluß bds. möglich, Händedruck fest, periphere Sensibilität und Durchblutung zum Untersuchungszeitpunkt ungestört. Umfang Oberarm rechts 34 cm, links 32 cm.

Im Stehen kein Beckenschiefstand. Die Wirbelsäule klinisch gerade, keine skoliotische Verkrümmung, etwas verstärkte Kyphose der BWS.

Druckschmerzen über der HWS und LWS und über dem rechten SI-Gelenk, die paravertebrale Muskulatur der HWS verhärtet, im Bereich der BWS weich. Bewegungsumfang der HWS: R jeweils 60°, S 0/16 cm. Beim Vorbeugen wird mit den Fingerkuppen die Region proximales Unterschenkeldrittel erreicht.

Das Entkleiden der unteren Extremitäten erfolgt selbständig, der Antragsteller trägt Konfektionsschuhe, es werden keine orthopädischen Schuheinlagen verwendet.

Das Gangbild ist mittelschrittig und leicht hinkend wegen Kribbeln in den Beinen, das Abrollen erfolgt bds. über den Vorfuß. Zehengang und Fersengang können kurz vorgezeigt werden, Kunde gibt ein unsicheres Standgefühl dabei an. Ebenso beim Einbeinstand links und rechts und beim Vorzeigen einer Kniebeuge.

Auf der Untersuchungsliege im Liegen keine Beinlängendifferenz. Lasegue beidseits negativ.

Die Hüftgelenke seitengleich beweglich, Beugung bis 100°, dann Weichteilhemmung. Kniegelenke: links längsverlaufende 16 cm lange, blande Narbe nach Endoprothese links.

An den Kniegelenken kein Erguss, das linke Kniegelenk im Vergleich zu rechts etwas wärmer, die Gelenke bandstabil, frei beweglich, kein Streckdefizit im Liegen, Beugung 130°. Beidseits kein Patellaverschiebeschmerz.

An den Sprunggelenken aktive Extension und Flexion möglich, Zehenbeweglichkeit frei. Sprunggelenke stabil. Sensibilität an den Unterschenkeln und Fußsohlen vorhanden, an den Unterschenkeln aber schwächer als an den Oberschenkeln. Periphere Durchblutung ungestört.

Die Muskulatur an den UE seitengleich aufgebaut. Distaler Oberschenkel beidseits 45 cm.

Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittiges, leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Polyneuropathien und Polyneuritiden - sensible und motorische Ausfälle leichten Grades

2. Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades

3. Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig

4. Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig

5. Leichte Hypertonie

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H.

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Beeinträchtigung um eine Stufe gesteigert, die Leiden 3 bis 5 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Steigerung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 23.05.2024 (vidiert am 24.05.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2024 samt ergänzender Stellungnahme vom 05.07.2024 sowie auf dem eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024) basierend auf der Aktenlage.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Insbesondere im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024) wird umfassend auf sämtliche vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Aspekte in der Beschwerde sowie auf alle nachträglich vorgelegten Befunde eingegangen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich aus den nachträglich vorgelegten CT Befunden vom 16.07.2024 wesentlich deutlicher ausgeprägte Veränderungen von HWS und LWS ergeben würden, und die eingeschätzten 30% die tatsächlichen, mit der Funktionsbeeinträchtigung einhergehenden Gesundheitsbeschwerden, nicht vollumfänglich darstellen würden, so ist daraus hinzuweisen, dass im zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten – wie ausgeführt – auch auf die nachgereichten Befunde umfassend eingegangen wurde. Es wird dabei nicht verkannt, dass sich die beim Beschwerdeführer bestehenden Schmerzen und damit verbundenen Einschränkungen im Alltag subjektiv sehr schwerwiegend darstellen. Dennoch begründeten auch die nachgereichten Befunde keine Änderung der bisherigen Einschätzung und war an den gutachterlichen Ausführungen sowie dem festgestellten GdB folglich festzuhalten.

Auch da vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Kribbeln in den Beinen wurde bereits im ersten eingeholten Gutachten von der Sachverständigen im Rahmen der Anamneseerhebung dokumentiert und bei der fachärztlichen Einschätzung der bestehenden Leiden entsprechen berücksichtigt. Die den Gutachten zu entnehmenden Einschätzungen decken sich sohin mit den vom Beschwerdeführer (nachträglich) vorgelegten Befunden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere daraus hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer ergänzend vorgelegte CT-Befund vom 16.07.2024 keine neuen Erkenntnisse beinhaltet und dieser auch nicht im Widerspruch zum eingeholten Gutachten steht.

Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Sachverständigen gehen in ihren Gutachten vom 23.05.2024 (vidiert am 24.05.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 05.07.2024 sowie im Gutachten vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024) ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.05.2024 (vidiert am 24.05.2024) samt ergänzender Stellungnahme vom 05.07.2024 sowie dem eingeholten Gutachten vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Bei Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades, welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 04.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da sensible Störungen und motorische Ausfälle leichten Grades an den unteren Extremitäten vorliegen.

Das Leiden 2 des Beschwerdeführers, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein, da rezidivierende Schmerzepisoden und radiologische Veränderungen vorliegen.

Bei Leiden 3 des Beschwerdeführers handelt es sich um Schulter - Obere Extremitäten Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, welche die medizinische Sachverständige richtig unter der Position 02.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da ein Zustand nach Endoprothese rechts und Sehnenpathologie links Abduktion/Elevation 110 bis 130° sowie eine entsprechende Einschränkung der Außen- und Innenrotation vorliegt.

Das Leiden 4, Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk - Funktionseinschränkung, schätzte die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.18 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da ein Zustand nach Endoprothese links und insgesamt verminderte Belastbarkeit vorliegt.

Das Leiden 5, die leichte Hypertonie, schätze die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 23.05.2024 (vidiert am 24.05.2024) und einer Fachärztin für Orthopädie und Chirurgie vom 15.09.2024 (vidiert am 16.09.2024), ersteres beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2024 zu Grunde gelegt.

Die medizinischen Sachverständige stellten in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Beeinträchtigung um eine Stufe gesteigert wird. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 3 bis 5 jedoch nicht weiter erhöht, da diese wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Steigerung führen. Es ergibt sich daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, samt ergänzender Stellungnahme und Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welche auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.