I403 2303725-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol, vom 14.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2025 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. XXXX unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit am 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 für die Alpinschule XXXX , nicht der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 17.07.2023 reichte XXXX (in der Folge: H.H.) eine Versicherungserklärung für die selbständige Tätigkeit als Berg- und Skiführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ein. In der Folge wurde ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung eingeleitet und H.H. am 12.09.2023 von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) befragt.
In der Folge teilte die belangte Behörde der Alpinschule XXXX , dem Einzelunternehmen von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 03.11.2023 mit, dass davon auszugehen sei, dass H.H. für die Alpinschule XXXX als Dienstnehmer tätig gewesen sei und er daher entsprechend anzumelden sei. Der Beschwerdeführer antwortete am 15.11.2023, dass H.H. nur Gäste vermittelt worden seien und er selbständig tätig sei. Mit Schreiben vom 08.03.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Tätigkeit von H.H. nach Ansicht der Behörde im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt sei. Am 24.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, wonach H.H. als selbständiger Bergführer eine eigene Ausrüstung habe, die Kommunikation mit den Gästen eigenständig führe, die Touren unabhängig plane und bei Verhinderung die Tour selbständig absagen bzw. für einen Ersatz sorgen könne. Soweit H.H. Rechnungen für eine „Schalterbesetzung“ gestellt habe, habe er dem Tourismusverband telefonische Auskünfte erteilt. Mit Schreiben vom 22.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Homepage der ALPINSCHULE XXXX und der Aussage von H.H. der Beschwerdeführer die Tour plane und das Programm festlege. An den Tagen 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 sei daher eine Anmeldung von H.H. als Dienstnehmer vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 14.10.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass H.H. aufgrund seiner Tätigkeit als Bergführer für die Alpinschule XXXX , XXXX , in den Zeiträumen 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 als Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.11.2024 rechtzeitig und zulässig Beschwerde, die am 26.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Am 12.05.2025 fand in der Außenstelle Innsbruck eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und H.H. im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde befragt und die Rechtssache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer. Er ist Bergführer und führt unter dem Namen „ALPINSCHULE XXXX “ in erster Linie Privatgäste. Er hat eine Kooperation mit der Flugschule XXXX für kombinierte Berg-/Paragleit-Touren, und mit dem Tourismusverband XXXX , für den er gegen Entgelt für telefonische Auskünfte zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hatte 2022 keine Mitarbeiter:innen als Dienstnehmer:innen angemeldet, versuchte aber im Rahmen seiner Homepage (https://www.alpinschule- XXXX .at/) den Eindruck eines größeren Unternehmens zu erwecken, indem er durch die Verwendung von Fotos von befreundeten Bergführern und auch seiner Frau ein breit aufgestelltes Team suggerierte. Auch die auf der Homepage abgebildeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwecken beim Leser den Eindruck, dass es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Bergführer handelt (z.B. „Eine frühzeitige Anmeldung erleichtert uns die Einteilung eines qualifizierten Bergführers.“), obwohl tatsächlich nur der Beschwerdeführer hinter der ALPINSCHULE XXXX steht und für diese führt. Dieser wollte damit einen professionellen Eindruck erwecken, verfügt tatsächlich aber über kein Büro und ist aktuell auch nicht mehr hauptberuflich selbständig tätig. Auf der Homepage finden sich verschiedene Touren (auch konkrete Hike Fly Touren), die tatsächliche Tourenplanung richtet sich aber nach den individuellen Wünschen des Gastes.
1.2. Der Beschwerdeführer kennt H.H., da dieser bei ihm in der Ausbildung war und sie gemeinsam Klettertouren unternehmen. Es gab keinen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und H.H. H.H. war in seiner Tätigkeit am 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 keinen persönlichen Weisungen durch den Beschwerdeführer unterworfen. Er unterlag keinen Kontrollen durch den Beschwerdeführer.
1.3. Ein Gast buchte für den 04.07.2022 und den 05.07.2022 bei der Flugschule XXXX eine „Hike Fly Tour“. Dabei steigt man zu Fuß auf, fliegt aber mit dem Paragleiter ab. Die Flugschule fragte bei der ALPINSCHULE XXXX diesbezüglich an und übermittelte dem Beschwerdeführer die Kontaktdaten des Gastes; im gegenständlichen Fall wurde nur ein Bergführer und kein Fluglehrer benötigt. Der Gast wollte eine „Hike Fly Tour“ in der Schweiz im Wallis machen. Der Beschwerdeführer wollte die Tour nicht selbst führen, ihm ist aber nicht mehr genau erinnerlich, warum nicht; nach einem Unfall im Jahr 2021 war er zu diesem Zeitpunkt auch nicht mehr in vollem Umfang als Bergführer aktiv. Der Beschwerdeführer kontaktierte H.H. Anfang des Sommers 2022 und fragte ihn, ob er die Tour machen wollen und vermittelte ihm dann die Kontaktdaten des Gastes. H.H. nannte dem Beschwerdeführer sein Honorar für die Tour.
H.H. plante in der Folge die Tour mit dem Gast und einigte man sich auf den Ortler anstelle des Wallis. Der Beschwerdeführer war in die Tourenplanung nicht eingebunden und wurde über die Änderung des Ziels auch nicht informiert. H.H. konnte den Ort und Ablauf der Tour – in Absprache mit dem Gast - beliebig abändern und festlegen.
Der Beschwerdeführer gab H.H. keinerlei Anweisungen. Etwaige benötige Leihausrüstungsgegenstände wären von H.H. gestellt worden. Es wäre H.H. auch möglich gewesen, einen anderen Bergführer um die Übernahme der Tour zu bitten, wobei er dies dann dem Beschwerdeführer mitgeteilt und wohl nichts verrechnet hätte.
Der Beschwerdeführer hatte nach der Vermittlung des Gastes an H.H. keinen Kontakt mehr zu diesem und fragte auch nicht nach Feedback zu H.H. Der Gast hatte die Tour bei der Flugschule bezahlt. H.H. stellte dem Beschwerdeführer am 14.07.2022 eine Rechnung in Höhe von 700 Euro; der Beschwerdeführer wiederum stellte der Flugschule am 29.07.2022 eine Rechnung in Höhe von 1.400 Euro.
1.4. Der Beschwerdeführer hatte mit dem Tourismusverband XXXX für das Jahr 2022 vereinbart, dass er gegen Entgelt für telefonische Auskünfte zur Verfügung stehen würde und dafür ein paar Tage abrechnen würde. Als der Beschwerdeführer am 12.07.2022 und am 16.08.2022 keine Zeit hatte, fragte er H.H., ob dieser es übernehmen könne. Dieser sagte zu und stellte dem Beschwerdeführer am 14.07.2022 eine Rechnung in Höhe von 400 Euro für den 12.07.2022 und am 19.08.2022 eine Rechnung von 360 Euro für den 16.08.2022. Die unterschiedliche Höhe ergibt sich aus dem unterschiedlichen Aufwand für die Anfragenbeantwortung.
1.5. Der Beschwerdeführer führte Ende August 2022 einen Privatgast am Berliner Höhenweg, als er erkrankte. Er kontaktierte abends von einer Hütte aus H.H. und fragte diesen, ob er die letzten zwei Tage des Höhenweges (31.08.2022 und 01.09.2022) übernehmen könne. Dieser sagte zu, vereinbarte mit dem Beschwerdeführer sein Honorar und stieg am Morgen des 31.08.2022 auf die Hütte, während der Beschwerdeführer krankheitsbedingt abstieg. Die Route des Berliner Höhenweges ist vordefiniert. Der Gast zahlte an die ALPINSCHULE XXXX pro Tag 570 Euro (insgesamt 4.560 Euro), und H.H. stellte dem Beschwerdeführer pro Tag eine Rechnung in Höhe von 450 Euro.
1.6. Es gab keine Vorgaben des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitsort oder Arbeitszeit. H.H. hatte auch keine Mindeststundenzahl zu erbringen und auch keine Aufzeichnungen über Arbeitszeiten zu führen. H.H. wurden keine Betriebsmittel vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Er verwendete – auch für die Gäste – seine eigene Ausrüstung.
1.7. H.H. arbeitet seit 2020 als Bergführer. Für das Jahr 2022 wurden zwei Anmeldungen (als Dienstnehmer bzw. freier Dienstnehmer) nachträglich durchgeführt. Bei einem weiteren Verfahren ist die Versicherungspflicht noch strittig. H.H. unterlag in Bezug auf den Beschwerdeführer keiner Konkurrenzklausel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und der ALPINSCHULE XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und einer Nachschau auf der Homepage (https://www.alpinschule- XXXX .at/) am 20.05.2025 sowie den im Akt einliegenden Screenshots der belangten Behörde aus dem Jahr 2022 bzw. 2023. Die Feststellungen decken sich auch mit der Aussage von H.H. in der mündlichen Verhandlung, wonach die ALPINSCHULE XXXX weniger eine klassische Alpinschule sei, sondern ein einzelner Bergführer, der ihm Kunden vermittle.
2.2. Die Feststellung, woher sich der Beschwerdeführer und H.H. kennen, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die Feststellungen zur Tour am 04.07.2022 und am 05.07.2022 ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und von H.H. in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe des von H.H. in Rechnung gestellten Honorars ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rechnung 015/2022 vom 14.07.2022.
Die Höhe des vom Beschwerdeführer der Flugschule in Rechnung gestellten Honorars ergibt sich aus der nach der Verhandlung übermittelten Rechnung vom 29.07.2022. Zur Höhe gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass er tatsächlich nur 232 Euro für die Tour am 04.07.2022 und am 05.07.2022 eingenommen, dass er der Flugschule aber vielleicht mehr verrechnet habe, da auch andere Leistungen von der Rechnung umfasst gewesen sein könnten. Dies erscheint nicht unplausibel, da ein „Führungshonorar“ für den Zeitraum 04.07.2022 bis 06.07.2022 verrechnet wurde und somit ein Tag mehr, als H.H. die Hike Fly Tour geführt hatte.
Das Gericht verkennt nicht, dass H.H. in seiner Befragung durch die belangte Behörde am 12.09.2023 angegeben hatte, dass es sich bei Aufträgen von Alpinschulen meist um vordefinierte Touren handle, die nicht abgeändert werden könnten. Wie bereits unter 2.1. erwähnt, sah H.H. die ALPINSCHULE XXXX aber als einen Sonderfall, da hinter dem Namen keine Organisation, sondern ein einzelner Bergführer steht. Dass die Tour selbständig abgeändert werden konnte, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dies im gegenständlichen Fall von H.H. nach Rücksprache mit dem Gast auch getan wurde.
2.4. Die Feststellungen zu den „Schalterdiensten“ für den TVB am 12.07.2022 und am 16.08.2022 ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und von H.H. in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe des von H.H. in Rechnung gestellten Honorars ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rechnung 015/2022 vom 14.07.2022 und der Rechnung 018/2022 vom 19.08.2022.
2.5. Die Feststellungen zur Tour am 31.08.2022 und am 01.09.2022 ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und von H.H. in der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der dem Gast in Rechnung gestellten Summe ergibt sich aus der nach der Verhandlung vom Beschwerdeführer übermittelten Rechnung vom 27.08.2022. Die Höhe des von H.H. in Rechnung gestellten Honorars ergibt sich aus der im Akt einliegenden Rechnung 020/2022 vom 22.09.2022.
2.6. Die Feststellungen zu Punkt 1.6. und 1.7. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, von H.H. und der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG [...] versichert sind [...].
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
Im Beschwerdefall ist strittig, wie die Tätigkeit von H.H. für den Beschwerdeführer am 04.07.2022, 05.07.2022, 12.07.2022, 16.08.2022, 31.08.2022 und 01.09.2022 rechtlich zu qualifizieren ist und ob eine Versicherungspflicht nach ASVG und AIVG gegeben ist.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für diese Tage die Vollversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG (und AIVG) festgestellt. Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde das Vorliegen eines abhängigen Dienstverhältnisses.
In seiner ständigen Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unter einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 2 leg cit zu dem Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zu verstehen ist. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, ist immer nur in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (vgl. VwGH vom 15.07.2013, Zl. 011/08/0151, vom 04.07.2007, Zl. 2004/08/0127).
Im gegenständlichen Fall war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Dienstgeber von H.H. war und damit einhergehend, wie der Beschwerdeführer rechtlich zu behandeln ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige als Dienstgeber im Sinne des ASVG, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Das Beschäftigungsverhältnis wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (VwGH 17.03.2016, Ra2015/08/0206).
Fallgegenständlich ist dazu auszuführen, dass H.H. keinerlei Betriebsmittel durch den Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurden. H.H. verwendete – auch für seine Gäste – stets seine eigene Ausrüstung.
Weiters konnte – wie beweiswürdigend ausgeführt – festgestellt werden, dass es durch den Beschwerdeführer weder hinsichtlich des Ortes, der Abläufe noch – in Bezug auf die telefonischen Auskünfte für den TVB - des Inhalts zu Weisungen bzw. Vorgaben gekommen war. Auch erfolgte die Organisation der Touren selbständig durch H.H. In Bezug auf die Tour am 04.05.2022 gab der Beschwerdeführer H.H. die Information über einen Gast, dessen ungefähren Tourwunsch und seine Kontaktdaten. H.H. war völlig frei darin, für bzw. mit dem Gast die tatsächliche Tourenplanung (Treffpunkt, Ziel, Organisation der Unterkunft etc.) vorzunehmen. Er war daher weder in Bezug auf Arbeitsort oder –zeit an die Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden noch sonst in seiner Tätigkeit persönlichen Weisungen unterworfen. Es gab keinerlei Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers (zumal dieser über kaum eine betriebliche Struktur verfügt), wenn man von der Verwendung des Fotos auf der Homepage absieht, welche der Beschwerdeführer aber rein zur Erhöhung seiner Präsenz (um bei Eingabe des Namens von H.H. in der Suchmaschine weiter vorne gereiht zu werden) vorgenommen hatte. Auch bei der Übernahme der telefonischen Unterstützung des TVB bei Anfragen gab es keinerlei Weisungen an H.H.; in Bezug auf die Tour am Berliner Höhenweg am 31.08.2022 und am 01.09.2022 waren zwar Tour und Übernachtungen vorgegeben, doch ergab sich dies einerseits aus dem Wunsch des Gastes, diesen klar umschriebenen Wanderweg zu gehen, andererseits aus dem Umstand, dass H.H. hier krankheitsbedingt kurzfristig den Beschwerdeführer ersetzte.
Der Beschwerdeführer hatte auch keine Kontrolle über das Tun von H.H. und holte auch kein diesbezügliches Feedback ein.
Die Rolle des Beschwerdeführers begrenzte sich auf die bloße Vermittlung eines Kundenkontaktes bzw. im Falle seiner Erkrankung der kompletten Übertragung des Auftrages an H.H.. Bereits diese Umstände sprechen aus Sicht des erkennenden Gerichts für eine mangelnde Eingliederung von H.H. in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bei seinem Online-Auftritt letztlich versuchte eine gar nicht vorhandene Betriebsstruktur abzubilden, um sich dadurch Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, sind glaubwürdig. In diesem Kontext ist auch der Umstand zu sehen, dass die Rechnungen vom Beschwerdeführer und nicht von H.H. gestellt wurden; auf diesem Weg wollte sich der Beschwerdeführer eine Kundenbindung bzw. Bindung zum TVB sichern, obwohl er letztlich nur den Kunden bzw. Kontakt vermittelt hatte.
Die Tätigkeit von H.H. in ihrer Gesamtheit sprach im vorliegenden Fall angesichts der mangelnden wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers gegen eine gegenüber dem Beschwerdeführer entfaltete Arbeitsleistung von H.H., weshalb die diesbezügliche Tätigkeit auch nicht dem Betrieb des Beschwerdeführers wirtschaftlich zuzurechnen ist, sodass keine Dienstgebereigenschaft gegenüber H.H. gemäß § 35 ASVG zuzusprechen war.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Versicherungspflicht von H.H. in Bezug auf den im Spruch genannten Zeitraum mit dem Beschwerdeführer als Dienstgeber festgestellt. Aufgrund des Online-Auftrittes des Beschwerdeführers ergab sich ein verfälschtes Bild, das im Rahmen der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer die Aufträge an H.H. weitervermittelt und dafür eine Provision erhalten, welche in den gegenüber der Flugschule, dem TVB bzw. dem Gast gestellten Rechnungen inbegriffen ist. Letztlich hätte die jeweilige Rechnung auch direkt von H.H. gestellt werden können (wodurch sich sozialversicherungsrechtlich weniger Fragen ergeben würden); dass sie vom Beschwerdeführer gestellt wurden, lässt sich durch den Versuch einer Kundenbindung erklären, ändert aber nichts daran, dass die Betreuung der jeweiligen Gäste bzw. des Tourismusverbandes durch H.H. ohne jegliche Einflussnahme, Betriebsmittel und Kontrolle des Beschwerdeführers erfolgte.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass diese Entscheidung nur das konkrete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und H.H. an den im Spruch genannten Tagen betrifft und sich daraus keinerlei Schlussfolgerungen für etwaige sonstige Beschäftigungsverhältnisse von H.H. ergeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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