W288 2296163-1/34E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.04.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Matthias W. NEUBAUER und Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der BUNDESMINISTERIN FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE, MOBILITÄT, INNOVATION UND TECHNOLOGIE vom 13.06.2024, Zl. XXXX , mit welchem der XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrew P. SCHEICHL, gemäß § 24g UVP-G 2000 die Genehmigung für Änderungen des rechtskräftig bewilligten Vorhabens XXXX erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
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