TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 10.04.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 11.04.2025 vorgelegt, welche am 25.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX geborener bulgarischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner bulgarischen Lebensgefährtin XXXX , geb. am XXXX , welche mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet ist, seit XXXX 2025 in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Davor war der BF in den Zeiträumen XXXX 2014 bis XXXX 2015, XXXX 2018 bis XXXX 2024 und XXXX 2024 bis XXXX 2025 (Justizanstalt XXXX ) in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der BF übte in Österreich von XXXX .2019 bis XXXX 2020 eine unselbständige Tätigkeit als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von XXXX 2021 bis XXXX 2022 eine weitere unselbständige Tätigkeit als Arbeiter aus.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z2 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe insgesamt EUR 320,00 rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF fahrlässig, eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen hat.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 und 2, 148 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zusammenwirken mit seinem abgesondert verfolgten Bruder, Kaufverträge über insgesamt vier Pkws und einen „Food Truck“ abgeschlossen haben, diese dann teilweise eine Anzahlung leisteten, die Pkws und der „Food Truck“ sodann seitens der Opfer an dem BF und seinem abgesondert verfolgten Bruder übergeben worden sind und diese dann in allen fünf Tathandlungen den vereinbarten Kaufpreis nicht beglichen haben. Der BF wollte sich in der Absicht durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien unrechtmäßig bereichern und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme verschaffen. Die Opfer wurden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich jeweils durch die konkludente Vorgabe, zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein, zur Erbringung von Leistungen im Gesamtwert von EUR 43.200,00 verleitet, und sie in diesem Betrag am Vermögen geschädigt.
Der BF wurde am XXXX 2024 festgenommen und am XXXX 2025 aus der Haft entlassen.
Der BF hat seit XXXX 2020 57 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.03.2025, aus den einliegenden Strafurteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2023 und des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2025, und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 10.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnten die seitens des BF bislang ausgeübten Erwerbstätigkeiten in Österreich festgestellt werden. Dass der BF bereits seit 2014 durchgehend ohne Unterbrechung in Österreich lebt – wie dies in der Beschwerde vorgebracht wurde – konnte anhand der Einträge des Zentralen Melderegisters nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Als Staatsangehöriger von Bulgarien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Konkrete Gründe, aus denen sich eine mit seiner Abschiebung nach Bulgarien verbundene Gefahr einer Verletzung Art 2 und Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ergeben, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde ist weder aus den vorgelegten Verwaltungakten noch aus der Beschwerde hervorgegangen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF, insbesondere seines jedenfalls fünf Jahren übersteigenden Aufenthaltes in Österreich, nicht zu beanstanden. Seine einzige nähere Bezugsperson in Österreich ist seine bulgarische Lebensgefährtin, welche selbst in Bulgarien ein Transportunternehmen betreibt und lediglich mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Auch konnte sich der BF in Österreich nicht nachhaltig beruflich integrieren. Er übte lediglich zwei kurze Beschäftigungsverhältnisse aus, eines davon geringfügig.
Die sofortige Ausreise des BF ist aufgrund seiner strafrechtlichen, oben angeführten, Verurteilungen, aber auch seiner 57 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen seit XXXX 2020 im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Es ist dem BF somit zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat, wo er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, abzuwarten. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
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