Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Serbien, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUMBLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Steyr, vom 27.02.2025, ABB-Nr: 4511273, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Betrieb der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12b Z 1 iVm § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die serbische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 08.01.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit als Facharbeiterin in der Landwirtschaft im Betrieb der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12b Z 1 iVm § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass keine Gewähr für die Einhaltung der Lohn-und arbeitsrechtlichen Bedingungen gegeben sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
1.1 Zum bisherigen Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2011 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich auf und war mit Beschäftigungsbewilligungen befristet erwerbstätigt.
Zuletzt verfügte die Beschwerdeführerin für dieselbe Arbeitgeberin wie im gegenständlichen Antrag über eine Rot-Weiß-Rot–Karte als Sonstige Schlüsselkraft für den Zeitraum 05.12.2022 bis 05.12.2024. (AMS-ABB-Nr.: 4275428)
Im anschließenden Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot–Karte Plus wurde durch Abfrage des Hauptverbandes und der Prüfung der entsprechenden Beitragsgrundlagen festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin weit unter der gesetzlich vorgeschriebenen und in der damaligen Arbeitgebererklärung bestätigten Entlohnung entlohnt hat. Die gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung für Sonstige Schlüsselkräfte betrug im Jahr der damaligen Antragstellung (2022) 2.900,00 Euro. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Arbeitgeberin in keinem einzigen Monat im Zeitraum 05.12.2022 bis 05.12.2024 korrekt entlohnt und die Divergenz zur vorgeschriebenen Entlohnung betrug monatlich mehrere hundert Euro.
Nach Abfrage der entsprechenden Beitragsgrundlagen durch das AMS für den gewährten Zeitraum der Rot-Weiß-Rot Karte (Abfragedatum: 04.04.2025) ist ersichtlich, dass auch keine Aufrollung der Entlohnung vorgenommen wurde.
Des Weiteren werden durch die nicht erfolgte korrekte Lohneinstufung auch nicht die entsprechenden Sozialabgaben an die zuständigen Träger abgeführt.
Das AMS hat daher mit Bescheid vom 08.11.2024 die Erteilung einer RWR-Karte Plus abgelehnt.
1.2 Zum gegenständlichen Antrag
Antragsinhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.01.2025 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft)
- für die berufliche Tätigkeit als Fachkraft im Landwirtschaftsbetrieb der Arbeitgeberin,
- bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und
- einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 3.225,00 Euro.
Parteiengehör im Verfahren vor dem AMS
Das AMS informierte die Arbeitgeberin mit Parteiengehör vom 08.01.2025 darüber, dass die ursprünglich in der Arbeitgebererklärung vom 11.12.2024 angegebene Entlohnung von 3.030,00 Euro für das Jahr 2025 zu gering sei und nunmehr 3.225,00 Euro betrage.
Das AMS forderte die Arbeitgeberin zudem auf, eine detaillierte Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung nachzureichen.
Das AMS wies die Arbeitgeberin schließlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitgeberin seit Beginn der Beschäftigung deutlich unter Mindestentlohnung entlohnt wurde. Das AMS forderte die Arbeitgeberin dabei auf, dazu Stellung zu nehmen, wie die neue und deutlich höhere Entlohnung gewährleistet werde.
Die Arbeitgeberin berichtigte in ihrer Stellungnahme vom 22.01.2025 die Entlohnung auf 3.225,00 Euro und reichte eine Arbeitsplatz- und Aufgabenbeschreibung nach.
Jedoch zu der Frage des AMS, wie die neue und deutlich höhere Entlohnung gewährleistet werde, schwieg sich die Arbeitgeberin aus.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. Die Feststellungen zum Parteiengehör und der Stellungnahme der Arbeitgeber befinden sich ebenso im vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12b Z 1 AuslBG
Bescheidbegründung des AMS
3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid zusammengefasst damit, dass nicht die Gewähr gegeben sei, dass die Lohn-und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, da bei der vom AMS bereits einmal bewilligten Rot-Weiß-Rot–Karte (ABB-Nr.: 4275428) nachweislich – nach einer Beitragsgrundlagenprüfung im Hauptverband – die gesetzlich erforderliche Entlohnung durch die gleiche Arbeitgeberin wie bei der nun jetzt beantragten Rot-Weiß-Rot-Karte nicht erfolgt sei.
Selbst nach Kenntnisnahme der Arbeitgeberin durch ein Parteiengehör durch das AMS, dass die Entlohnung bei der vorherigen Rot-Weiß-Rot-Karte nicht gesetzeskonform sei, teilte die Arbeitgeberin mit, dass keine Aufrollung bzw. Nachzahlung des gesetzlich und rechtlich zustehenden Lohnes für die beantragte Person erfolgen werde. Es sei daher keine Gewähr gegeben, dass die Lohn-und arbeitsrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, weshalb die negative Entscheidung zu treffen gewesen sei.
Beschwerdevorbringen
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, sie halte sich seit 2011 (mit einigen kurzen Unterbrechungen) im österreichischen Bundesgebiet auf, leiste ihren Beitrag in der Landwirtschaft, zahle Steuern und halte sich an sämtliche Rechtsvorschriften. Die Tatsache, dass ihre Arbeitgeberin gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften verstoßen habe, könne daher keinesfalls zu ihren Lasten gehen.
Sie als Arbeitnehmerin habe einen Rechtsanspruch auf eine gesetzmäßige Entlohnung und werde diesen Rechtsanspruch auch unter Zuhilfenahme sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass Lohn und arbeitsrechtliche Bedingungen in Zukunft eingehalten werden. Es bestehe daher keine Gefahr, dass es neuerlich zu einem Verstoß gegen Lohn- und arbeitsrechtliche Bedingungen kommen werde. Sie erfülle daher jedenfalls die Kriterien für die nochmalige Zulassung als sonstige Schlüsselkraft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ihr daher der beantragte Aufenthaltstitel zuzuerkennen gewesen.
Zur Abweisung der Beschwerde
3.3 Ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt hat die Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin während der zweijährigen Laufzeit der zuvor erteilten Rot-Weiß-Rot-Karte kein einziges Monat korrekt entlohnt und auch nach Hinweis durch das AMS ist keine Nachzahlung erfolgt.
Zu der Frage der AMS, wie die zukünftigen Zahlungen sichergestellt werden, hat sich die Arbeitgeberin ausgeschwiegen. Auch in der Beschwerde wurde nicht behauptet, dass die Arbeitgeberin bereit ist, von sich aus die gesetzlich geforderte Entlohnung zu leisten.
Der Beurteilung des AMS, dass keine Gewähr besteht, dass die Lohn-und arbeitsrechtlichen Bedingungen eingehalten werden, ist daher nicht entgegen zu treten.
3.4 Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall die Versagung der Bewilligung vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich zustehende Entlohnung nachträglich einklagen wird oder nicht. Durch die nicht erfolgte korrekte Lohneinstufung werden jedenfalls auch nicht die entsprechenden Sozialabgaben an die zuständigen Träger abgeführt.
3.5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß 4 Abs 1 Z 2 AuslBG abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.