JudikaturBVwG

L516 2307322-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. April 2025

Spruch

L516 2307322-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb 21.04,1987, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Eferding, vom 27.01.2025, ABB-Nr: 4506788, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 4 AuslBG stattgegeben und die beantragte Beschäftigungsbewilligung wird erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragte als Arbeitgeber für XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo (in der Folge: beantragter Arbeitnehmer), am 09.12.2024 eine erstmalige Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte ab 05.02.2025 bis zur Höchstdauer.

Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.01.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass der beantragte Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate zwei Mal und damit wiederholt ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente beschäftigt gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Der Beschwerdeführer beantragte für den Arbeitnehmer XXXX am 09.12.2024 eine erstmalige Kontingentbewilligung für Saisonarbeitskräfte

- für die Tätigkeit als Landarbeiter im Ausmaß von 40 Wochenstunden/Monat;

- bei einer Entlohnung (ohne Zulagen) brutto in Höhe von EURO 1.854,00 und einer ortsüblichen Unterkunft.

1.2 Ein einziger Verstoß des beantragten Arbeitnehmers gegen das AuslBG

Das AMS stimmte im behördlichen Verfahren ursprünglich aufgrund der aktuellen AL-Quote (Vollbeschäftigung) und den Erfahrungen der bisherigen Vermittlungsbemühungen im Bereich der Forst- und Landwirtschaft der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wies jedoch in der Folge den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass der beantragte Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate zwei Mal und damit wiederholt ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente beschäftigt gewesen sei.

Der beantragte Arbeitnehmer hat jedoch nur einmalig gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen, indem er am 26.07.2024 beim Arbeitgeber XXXX ohne gültige Beschäftigungsbewilligung beschäftigt war. Weitere Verstöße liegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

2. Beweiswürdigung

2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.2 Zum Vorliegen nur eines einzigen Verstoßes des beantragten Arbeitnehmers gegen das AuslBG

2.2.1 Die ursprünglich vor Bescheiderlassung im behördlichen Verfahren erfolgte Zustimmung des AMS zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ergibt sich aus dem entsprechenden Texteintrag vom 12.12.2024, welcher mit dem Verwaltungsverfahrensakt des AMS vorgelegt wurde.

2.2.2 Der festgestellte Verstoß des beantragten Arbeitnehmers am 26.07.2024 beim Arbeitgeber XXXX ergibt sich aus dem dazu von der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführten Verwaltungsstrafverfahren, in welchem über den Arbeitgeber XXXX mit Straferkenntnis vom 16.09.2024, Zahl BHFR/924060012143/24, wegen der Beschäftigung des beantragten Arbeitnehmers ohne erforderliche Bewilligung eine Geldstrafe in Höhe von EURO 1.000,00 verhängt wurde. Jenes Straferkenntnis ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels rechtskräftig.

2.2.3 Dagegen liegt die vom AMS ursprünglich aufgrund einer entsprechenden Anmeldung und Abmeldung bei der Sozialversicherung angenommenen weitere unerlaubte Beschäftigung des beantragten Arbeitnehmers beim Arbeitgeber XXXX im Zeitraum vom 01.07.2024 – 25.07.2024 nicht vor.

Aus der Meldung zur Sozialversicherung allein lässt sich kein Verstoß ableiten. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung stellt zwar ein gewichtiges Indiz für ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dar, das jedoch widerlegt werden kann. (VwGH 96/09/0233; Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4, § 4 Rz 21 (S 271))

Im Beschwerdeverfahren hat sich herausgestellt, dass die Steuerberatungskanzlei XXXX , sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Arbeitgeber XXXX tätig ist. Und jener Steuerberatungskanzlei ist bei der Anmeldung eines anderen Arbeitnehmers – der den gleichen Familiennamen wie der im gegenständlichen Verfahren beantragte Arbeitnehmer führt – für den Arbeitgeber XXXX irrtümlich eine Verwechslung der Sozialversicherungsnummern unterlaufen.

Auch das AMS geht inzwischen nicht mehr von einer unberechtigten Beschäftigung des beantragten Arbeitnehmers beim Arbeitgeber XXXX aus. (OZ 16)

2.2.4 Im Ergebnis liegt daher nur einziger Verstoß des beantragten Arbeitnehmers gegen das AuslBG vor.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung

3.1 Das AMS stimmte bereits im behördlichen Verfahren vor Bescheiderlassung ursprünglich der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wies jedoch in der Folge den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, dass der beantragte Arbeitnehmer innerhalb der letzten 12 Monate zwei Mal und damit wiederholt ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Dokumente beschäftigt gewesen sei.

Ausgehend von dem im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen und festgestellten Sachverhalt liegt tatsächlich nur ein einziger Verstoß des beantragten Arbeitnehmers vor. Der vom AMS ursprünglich angenommene Verhinderungsgrund des § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG ist somit nicht gegeben.

3.2 Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorliegen, wird der Beschwerde spruchgemäß stattgegeben und die beantragte Beschäftigungsbewilligung wird erteilt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.3 In Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Revision

3.4 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.