W287 2272560-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Dr.in Julia KUSZNIER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Margareta MAYER-HAINZ und Mag. Tamara CHARKOW als Beisitzerinnen über die XXXX vertreten durch Knyrim Trieb Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 89a, 1060 Wien sowie Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 08.03.2023, GZ: XXXX im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 10.3.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2025, GZ W252 2271450-1/14E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Versand von Impferinnerungsschreiben zu Grunde. Ende 2021 wurden in einer Kooperation der Stadt XXXX mit diversen Sozialversicherungsträgern erstellte und von der Projektleiterin der Stadt XXXX sowie dem leitenden Chefarzt der XXXX unterschriebene Briefe an sozialversicherte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX , die noch keine COVID-19 Schutzimpfung erhalten hatten, versendet. Eine Vielzahl der betroffenen Personen erhob wegen des Verdachts einer unzulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden auch „belangte Behörde“). Die gegenständliche Bescheidbeschwerde betrifft ein derartiges Verfahren.
II. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 17.12.2021 wandte sich die mitbeteiligte Partei an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden, indem ihr Ende 2021 ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt worden sei, für dessen Erstellung besonders geschützte personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet worden seien. Sie beantrage daher, diese Grundrechtsverletzung festzustellen.
2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem der Beschwerdeführer unrechtmäßig auf die Daten der mitbeteiligten Partei im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen habe und diese Daten zum Zweck des Versands des Impferinnerungsschreibens verarbeitet habe.
3. Der Beschwerdeführer erhob die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und führte unter anderem zusammengefasst aus, dass die Beschwerdegegner:innen rechtswidrig umgedeutet worden seien und die Rechtssache inhaltlich unrichtig beurteilt worden sei.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Patientenindex sowie im zentralen Impfregister wie im Verfahren W252 2271450-1 zu Grunde.
In der außerordentlichen Revision vom 10.03.2025 gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2025, GZ: W252 2271450-1/14E wurde insbesondere vorgebracht, dass das BVwG die Entscheidung der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen habe, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Bezeichnung des Beschwerdegegners ab, und die Rechtsprechung iZm der Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichenstellung sei uneinheitlich.
1.2. In der Gerichtsabteilung W287 sind gegenwärtig 46 gleichgelagerte Verfahren anhängig. Weitere Verfahren sind in anderen Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2025, W252 2271450-1/14E, sowie die dagegen erhobene Revision vom 10.03.2025.
2.2. Die Feststellung, dass im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, ergibt sich daraus, dass im verfahrensgegenständlichen Verfahren und im Verfahren zu W252 2271450-1/14E inhaltlich übereinstimmende Beschwerden an die belangte Behörde vorliegen. Ferner liegen in beiden Verfahren gleichlautende Bescheide und Bescheidbeschwerden vor.
2.3. Die Zahl der gegenwärtig anhängigen Verfahren ergibt sich aus einer Nachschau in der Aktenübersicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.1. Zur Rechtslage:
§ 34 Abs. 3 VwGVG – Entscheidungspflicht – lautet:
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.2. In der Sache:
Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig ist, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 34 VwGVG Rz 14 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
Bei der Gerichtsabteilung W287 sind zum Themenkomplex „Impferinnerungsschreiben Wien“ 46 Beschwerden des Beschwerdeführers anhängig. Weitere Beschwerden sind in anderen Gerichtsabteilungen anhängig. Damit liegt jedenfalls eine erhebliche Anzahl an Verfahren iSd. § 34 Abs. 3 VwGVG vor.
Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde eine rechtswidrige Änderung des Beschwerdegegners erfolgt ist. In seiner Revision macht der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen geltend, dass das BVwG vollumfänglich meritorisch entscheiden hätte müssen, die Entscheidung weiche von der Rechtsprechung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Bezeichnung des Beschwerdegegners ab. Zudem sei die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit uneinheitlich.
Diese Fragen sind wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 28.01.2025 zu GZ W252 2271450-1/14E.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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