GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.04.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kathrin STOCKER und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ( XXXX ), vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20a AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Kindergartenpädagogin“ gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es ergeht weiteres Erkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Kathrin STOCKER und Andreas LINKE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ( XXXX ), vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle XXXX , hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20a AuslBG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf „Kindergartenpädagogin“ gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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