JudikaturBVwG

W166 2300092-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
01. April 2025

Spruch

W166 2300092-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.08.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. und stellte am 03.01.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher laut einem diesbezüglichen Vermerk auf dem verwendeten Formblatt gegebenenfalls auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt und als solcher gewertet wurde.

In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 17.05.2024 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zur beantragten Zusatzeintragung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Derzeitige Beschwerden:

„Wenn ich aufs Klo muss, muss ich aufs Klo. Vor 1 Jahr hatte ich einen Nervenzusammenbruch. Ich kämpfe mit Panikattacken, auch in den Öffis; ich habe schon eine Psychotherapie gemacht. Wenn ich weiß, ich muss wohin fahren, dann esse ich nix. Ich habe ca. 6-10x täglich Stuhl und trage immer Einlagen. Ich gehe nicht einkaufen, weil dort keine Toilette ist. Ich nehme Cortison bei einem Schub und wenn ich nicht mehr zurechtkomme. Sonst nehme ich dauerhaft nur Enterobene. Die letzte OP war vor 4 Jahren, aktuell ist die Bruchpforte 4,6cm x 2,3cm. Es sind noch 45cm Dickdarm übrig. Ich hatte auch ein Ileostoma."(…)

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Normal (…)

Gesamtmobilität – Gangbild:

Benötigt keine Hilfsmittel, unauffälliges Gangbild, altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es besteht ein guter und stabiler Allgemeinzustand und Ernährungszustand. Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein-und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten ist möglich. Da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, impliziert eine Stuhlinkontinenz nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.“

Als Funktionseinschränkung wurde Morbus Crohn diagnostiziert.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme, in welcher sie insbesondere vorbrachte, 10 bis 14 Stuhlgänge pro Tag zu haben, den Stuhl nicht halten zu können und daher sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, wurde seitens der belangten Behörde nachfolgende fachärztliche Stellungnahme vom 20.08.2024, der bereits befassten Sachverständigen eingeholt:

„Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.06.2024 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden zu mangelhaft bewertet worden seien und insbesondere eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft nicht zumutbar wäre.

Es wird eine Medikamentenliste nachgereicht, die die Antragstellerin offenbar in meinem Gutachten zu Unrecht vermisste. Eine Auflistung der Medikation findet sich auf Seite 2 meines Gutachtens.

Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von internistischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen, entsprechend den Aussagen bei der Anamnese niedergeschrieben und einer richtsatzgemäßen Beurteilung gemäß der geltenden EVO unterzogen.

Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Gutachten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage (fachärztliches Sachverständigengutachten 17.05.2024 und fachärztliche Stellungnahme vom 20.08.2024) die einen Bestandteil der Begründung bilde zu entnehmen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen erneut vor, aufgrund der Morbus Crohn Erkrankung und der Stuhlproblematik keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen vollkommen unleserlichen Befund vor, welchen sie nach Aufforderung durch das ho. Gericht am 17.10.2024 nochmals leserlich vorlegte. Es handelt sich dabei um zwei ärztliche Berichte der chirurgischen Abteilung des Donauspitals vom 03.12.2001 und vom 12.02.2002.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.10.2024 vorgelegt.

Seitens des ho. Gerichts wurde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2025 eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„SACHVERHALT:

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 21.08.2024, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen der BF vom 30.09.2024, wird eingewendet, dass es eine Frechheit sei, dass man ihr zumute, mit Windeln oder ähnlichen Inkontinenzprodukten ihren Alltag zu bewältigen. Sie habe 1 Stunde Fahrzeit zur Arbeit, sie lege OP Berichte vor. Einen OP Bericht von 2019 gebe es nicht mehr. Es sei eine erhebliche Einschränkung, wenn man den Stuhl nicht halten könne, sie befinde sich in psychischen Notsituationen, habe Panikattacken.

Vorgeschichte:

M. Crohn, ED mit etwa 20 Jahren

12/2001 M Crohn, Befall Dickdarm Colon descendens mit Fistel und Abszess, Resektion Colon densendens bis zum unteren Drittel, Schutzileostomie

2/2002 protektive Ileostomie, Ileostomieverschluss und Coloskopie Bauchwandhernie

Arterielle Hypertonie

Zwischenanamnese seit 4/2024:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Befunde:

Donauspital chirurg. Abteilung SMZ Ost 12.2.2002 (zn protektiver Ileostomie, Ileostomieverschluss und Coloskopie)

Donauspital chirurg. Abteilung SMZ Ost 03.12.2001 (M Crohn, Befall Dickdarm Colon descendens mit Fistel und Abszess, Resektion Colon descendens bis zum unteren Drittel, Schutzileostomie)

MR Dr. XXXX 24. Januar 2024 (Aufgrund imperativen Stuhldranges im Rahmen ihrer Grunderkrankung und mehrfachen Stuhlverlusts ist ihr und den Mitreisenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen und psychischen Gründen nicht zumutbar.)

Nachgereichte Befunde: keine (…)

Medikamente: Arosuva plus Ezetimib 40mg/10mg Candesartan 8mg Sertralin 100mg Thrombo ASS 100mg Trittico 150mg Enterobene 3 x 2 Tabl je 2mg tgl, 2mg Passionsblume Dragees Desloratadin 5mg Mometason 50mg/Sprühstoß Volon A Tinktur Ixmtl für 1 Woche

Bei Bedarf: Prednisolon mg Dipentum 250mg Oder 500mg, Pantoloc Diarrhoesan Saft Buscopan Compositum 20mg/2,5mg. Seractil forte 400mg Oder Mexalen 500mg Bioflorin Advantan 0, 1% Salbe

Allergien: Penicillin, Hausstaubmilbe

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. W.

Derzeitige Beschwerden:

„M Crohn wurde mit 20 Jahren diagnostiziert.

Ich gehe 10 x tgl aufs Klo, Stuhl ist wässrig, war immer schon so, seit Jahren, wird immer häufiger, der Schließmuskel funktioniert nicht, muss sofort ein WC aufsuchen, Stuhl ist teilweise blutig, ich kann den Stuhl nicht zurückhalten. Ich fahre mit voller Windel mit der Ubahn, daher fahrt mich mein Mann, es ist im Auto auch schon passiert.

Die Häufigkeit wird immer mehr. Ich schaffe es nicht mit öffentl. VM in die Arbeit zufahren.

Ich habe kein home office.

Ich trage Vorlagen, kaufe sie beim Bipa, diese halten den Stuhl teilweise nicht. Eine Windel trage ich nicht.

Die Vorlage wechsle ich 6-7 x am Tag, im Moment habe ich keine Vorlage, da ich sie gerade vorhin am WC weggegeben habe, da sie verunreinigt war. Ich habe Slipeinlagen im Auto, hier im Moment nicht dabei.

Das letzte Mal mit ÖVM bin ich vor einem 3,4 Jahr gefahren. Ich werde jeden Tag in die Arbeit gebracht, mein Mann fährt dann weiter in seine Dienststelle am Arsenal.

Ich würde am Arbeitsplatz einen Stellplatz für mein Auto bekommen, wenn ich einen Parkausweis habe. Dann würde ich selber mit dem Auto hinfahren.

Ich gehe nicht mehr einkaufen, das macht alles mein Mann. Bin sehr eingeschränkt.

Ich habe eine Bauchwandhernie, 2025 ist eine OP geplant. Letzte OP war 2019.

Die letzte Coloskopie war 2022. Einen Schub habe ich immer wieder schleichend, kleine Schübe, größere Schübe. Stress löst Schübe aus. Seit 1,5 Jahren habe ich Panikattacke, vor allem in der U-Bahn.

Kur oder Reha hatte ich nicht.

Der Sohn ist jetzt 19 Jahre.

Wegen der Panikattacken war ich mehrmals bei Psychiater, alle 4-5 Monate, Psychotherapie

2/2023 bis 5/2024. Bei Psychiater bin ich seit 2022.

Zunehmend habe ich Schmerzen im linken Kniegelenk, habe angeblich eine beginnende Arthrose im linken Kniegelenk. Ein Röntgen wurde vor längerer Zeit gemacht, ein MRT noch nicht. Ich bekomme Injektionen.

Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde von meinem Mann gebracht.

STATUS:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut

Größe 170 cm, Gewicht 92 kg, 51 a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: Narbe median Xiphoid bis Schambein, cranial des Nabels leichte Vorwölbung beim Aufrichten vom Liegen, Narbe rechter Oberbauch, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine relevante Defense.

Bei der Begutachtung keine Vorlage, wurde kurz vorher herausgenommen. Keine Verunreinigung.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe

Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlange ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk links: keine Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, diffus Druckschmerzen, endlagig Beugeschmerzen, stabil.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte

Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig

Hartspann, Klopfschmerz über der unteren LWS und paralumbal. Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität — Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Stellungnahme:

Diagnoseliste

1 Mb. Crohn, Zustand nach Colonteilresektion und protektiver passagerer Ileostomie 2001

2 Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks

3 Bauchwandhernie

4 Arterielle Hypertonie

Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.

Bei gutem Ernährungszustand und ohne Nachweis von maßgeblichen Schleimhautveränderungen bzw. einer Schließmuskelschwäche führt Leiden 1 zu keiner erheblichen Einschränkung, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen bzw zu benützen.

Leiden 2 ist geringgradig ausgeprägt.

Die weiteren Leiden stehen in keinem Zusammenhang mit beantragter Zusatzeintragung.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

ad 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein. Es konnten ein guter Allgemeinzustand und ein sehr guter Ernährungszustand festgestellt werden. Eine körperliche Schwache bzw. Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar.

ad 2) Es wird um Stellungnahme zu den vorgelegten im Akt aufliegenden medizinischen Beweismitteln ersucht (Anm.: Der ursprünglich eingebrachte unleserliche Befund vom Donauspital wurde nochmals eingeholt, am 17.10.2024 vorgelegt und ist im Akt aufliegend).

Donauspital chirurg. Abteilung SMZ Ost 12.2.2002 (zn protektiver Ileostomie, Ileostomieverschluss und Coloskopie)

Donauspital chirurg. Abteilung SMZ Ost 03.122001 (M Crohn, Befall Dickdarm Colon descendens mit Fistel und Abszess, Resektion Colon descendens bis zum unteren Drittel, Schutzileostomie)

Die Befunde dokumentieren Morbus Crohn, Teilresektion des Dickdarms und vorübergehende Schutzileostomie, 2001 bzw 2002. Eine maßgebliche anhaltende Funktionsstörung des Darms ist daraus nicht ableitbar. Befunde über eine anhaltende schwere Darmentzündung mit nachgewiesenen Schleimhautveränderungen liegen nicht vor. Befunde stehen in Einklang mit getroffener Beurteilung. Öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können ist durch die vorgelegten Befunde nicht ausreichend erklärbar.

ad 3) Es wird ersucht zum medizinisch relevanten Vorbringen in der Beschwerde Stellung zu nehmen.

Man mute ihr zu, mit Windeln oder ähnlichen Inkontinenzprodukten ihren Alltag zu bewältigen. Sie habe 1 Stunde Fahrzeit zur Arbeit, sie lege OP Berichte vor. Einen OP Bericht von 2019 gebe es nicht mehr. Es sei eine erhebliche Einschränkung, wenn man den Stuhl nicht halten könne, sie befinde sich in psychischen Notsituationen, habe Panikattacken.

In der Begutachtungssituation werden keine Inkontinenzprodukte verwendet. Den Stuhl nicht halten zu können ist nicht durch Befunde belegt. Insbesondere liegen keine Befunde über eine Coloskopie bzw. histologische Untersuchung der Darmschleimhaut vor. Panikattacken sind nicht durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt.

ad 4) Insbesondere wird um Beurteilung des Leidens Morbus Crohn und allenfalls vorliegender Stuhlinkontinenz bzw. imperativem Stuhldrang (Anm.: anlässlich der persönl. Untersuchung hat die BF vorgebracht an 6-10 Mal Stuhlgang am Tag zu haben; und sie trage Einlagen) betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht.

Eine Stuhlfrequenz 6 bis 10 Mal am Tag geht mit Schleimhautveränderungen einher. Diese sind jedoch nicht durch entsprechende Befunde belegt. Ein weiterer Hinweis für eine wesentlich erhöhte Stuhlfrequenz und dadurch verminderte Nahrungsaufnahme wäre eine Gewichtsabnahme. Dies ist nicht gegeben.

Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges stehen in Zusammenhang mit Stuhlkonsistenz, entzündlicher Aktivität der Darmschleimhaut und Trägheit des Schließmuskels. Jeweils liegen diesbezüglich keine belegenden Befunde vor. Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist durch den Morbus Crohn nicht erheblich beeinträchtigt.

ad 5) Weiters wird ersucht Stellung zu nehmen zu den Vorbringen der BF anlässlich der persönlichen Untersuchung am 15.04.2024 „Ich kämpfe mit Panikattacken", in der Beschwerde „Noch dazu bringt es mich in eine psychische Notsituation, die dann zusätzlich Panikattacken auslöst“ und zum diesbezüglich vorgelegten allgemeinmedizinischen Schreiben vom 24.01.2024, in welchem der Arzt für Allgemeinmedizin anführt, der BF sei „(…) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus gesundheitlichen und psychischen Gründen nicht zumutbar“.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ho. Richterin dem Akt keine medizinischen Beweismittel oder Hinweise auf eine diagnostizierte psychische Erkrankung entnehmen konnte.

Panikattacken sind weder durch einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie belegt noch weist die Medikamentenliste ein Medikament auf, das bei Panikattacken eingesetzt werden kann.

Gesundheitliche oder psychische Gründe für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind weder anhand vorliegender Befunde noch anhand des Untersuchungsbefundes bei der aktuellen Begutachtung objektivierbar.

Ad 6) Ergibt sich eine vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel?

Nein.

Mit Schreiben vom 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis (Anm. fachärztliches Gutachten vom 28.01.2025) nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.

Bei der Beschwerdeführerin wurden die Funktionseinschränkungen „Morbus Crohn, Zustand nach Colonteilresektion und protektiver passagerer Ileostomie“, „Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks“, „Bauchwandhernie“ und „Arterielle Hypertonie“ diagnostiziert.

Eine maßgebliche anhaltende Funktionsstörung des Darms konnte nicht objektiviert werden, eine anhaltend schwere Darmentzündung mit nachgewiesenen Schleimhautveränderungen oder eine Schließmuskelschwäche liegen nicht vor. Eine erhöhte Stuhlfrequenz ist ebenfalls nicht gegeben und eine Stuhlinkontinenz liegt nicht vor. Inkontinenzprodukte werden von der Beschwerdeführerin nicht verwendet.

Der Ernährungs- und der Allgemeinzustand sind gut, eine Gewichtsabnahme ist nicht gegeben.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.

Das Vorliegen von Panikattacken bzw. eine entsprechende Medikamenteneinnahme ist nicht befundbelegt. Einschränkungen psychischer Funktionen konnten nicht objektiviert werden.

Bei Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks liegt keine Umfangvermehrung des linken Knies vor, der Beugeschmerz ist endlagig und das Kniegelenk stabil. Sämtliche weitere Gelenke sind bandfest, frei beweglich und klinisch unauffällig.

Die Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin ist unauffällig und ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Das Gangbild ist unauffällig und hinkfrei. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Niveauunterschiede können überwunden werden, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt.

Es bestehen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pulmologie vom 17.05.2024 samt der fachärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2024 sowie des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.01.2025.

In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde – unter Zugrundelegung der vorgelegten Befunde und basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin – auf ihre Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.

Die befasste Sachverständige aus dem Bereich der Inneren Medizin diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 17.05.2024 als Funktionseinschränkung eine Morbus Crohn Erkrankung, welche bei gutem Ernährungszustand nicht die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfülle.

Die fachärztliche Sachverständige aus dem Bereich der Unfallchirurgie/Orthopädie und Allgemeinmedizin führte in ihrem Gutachten vom 28.01.2025 aus, dass bei Vorliegen des Leidens Morbus Crohn, Zustand nach Colonteilresektion und protektiver passagerer Ileostomie eine maßgebliche anhaltende Funktionsstörung des Darms nicht feststellbar sei und eine anhaltend schwere Darmentzündung mit nachgewiesenen Schleimhautveränderungen oder eine Schließmuskelschwäche nicht vorlägen. Es seien keine Befunde vorliegend, welche das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Stuhl nicht halten könne, belegen würden. Insbesondere seien keine medizinischen Befunde über eine Coloskopie bzw. eine histologische Untersuchung der Darmschleimhaut vorgelegt worden.

Zum Vorbringen einer Stuhlfrequenz von sechs bis zehn Mal pro Tag anlässlich der persönlichen Untersuchung am 28.11.2024 führte die fachärztliche Sachverständige aus, dass eine diesbezüglich erhöhte Stuhlfrequenz mit Schleimhautveränderungen einhergehe, welche - wie oben ausgeführt - nicht durch entsprechende Befunde belegt sei. Ein weiterer Hinweis für eine wesentlich erhöhte Stuhlfrequenz und eine dadurch verminderte Nahrungsaufnahme wäre eine Gewichtsabnahme, welche allerdings nicht vorläge. Die ebenfalls vorgebrachte Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges stünde im Zusammenhang mit Stuhlinkontinenz, entzündlicher Aktivität der Darmschleimhaut und Trägheit des Schließmuskels, wofür ebenfalls keine medizinischen Beweismittel vorgelegt worden seien. Zusammenfassend sei aus ärztlicher Sicht keine erhöhte Stuhlfrequenz gegeben und liege eine Stuhlinkontinenz nicht vor. Inkontinenzprodukte werden von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht verwendet.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie an Panikattacken leide, hat die ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 28.01.2025 festgehalten, dass das Vorliegen von Panikattacken weder durch Befunde eines Facharztes für Psychiatrie belegt worden sei, noch weise die Medikamentenliste ein Medikament auf, das bei Panikattacken eingesetzt werde. Ein psychisches Leiden sei weder anhand vorliegender Befunde noch anhand des aktuellen Begutachtungsergebnisses objektivierbar. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben hat, seit 2022 beim Psychiater zu sein und auch schon Psychotherapie in Anspruch genommen zu haben, wurden diesbezüglich eben keine Beweismittel vorgelegt.

Zu den Abnützungserscheinungen des linken Kniegelenks führte die Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie aus, dass keine Umfangvermehrung des linken Knies vorliege, der Beugeschmerz sei endlagig und das Kniegelenk stabil. Sämtliche weitere Gelenke seien bandfest, frei beweglich und klinisch unauffällig. Das Gangbild sei unauffällig sowie hinkfrei, die Gesamtmobilität sei ebenfalls unauffällig und ausreichend gut, um kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne Unterbrechung zurücklegen zu können. Eine Gehhilfe werde nicht verwendet. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten seien nicht eingeschränkt.

Die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde der chirurgischen Abteilung Donauspital vom 03.12.2001 und vom 12.02.2002 wurden dem Gutachten vom 28.01.2025 zu Grunde gelegt und von der fachärztlichen Sachverständigen dazu ausgeführt, die Befunde würden Morbus Crohn, Teilresektion des Dickdarms und vorübergehende Schutzileostomie im Jahr 2001 bzw. 2002 dokumentieren. Eine maßgebliche anhaltende Funktionsstörung des Darms sei daraus nicht ableitbar, Befunde über eine anhaltende schwere Darmentzündung mit nachgewiesenen Schleimhautveränderungen läge nicht vor und stünden die Befunde in Einklang mit der getroffenen Beurteilung. Öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen zu können sei durch die vorgelegten Befunde nicht ausreichend erklärbar.

Aus den dargelegten Gründen vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Zu dem ihr zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.01.2025 gewährten Parteiengehör hat die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.05.2024 und vom 28.01.2025, sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2024 und wurden diese daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG ist der Behindertenpass ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

3. das Geburtsdatum;

4. den Verfahrensordnungsbegriff;

5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

6. das Antragsdatum;

7. das Ausstellungsdatum;

8. die ausstellende Behörde;

9. eine allfällige Befristung;

10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;

11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;

12. das Logo des Sozialministeriumservice;

13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie

14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.

Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

[...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Auf andere Umstände, wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel kommt es beispielsweise gerade nicht an (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) wird ausgeführt:

„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Diese Fähigkeiten wurden aus ärztlicher Sicht in den eingeholten Gutachten überprüft und – wie bereits ausgeführt – festgestellt, dass keine maßgeblichen Einschränkungen der unteren/oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Es liegt insbesondere auch keine Stuhlinkontinenz bzw. keine erhöhte Stuhlfrequenz vor. Eine maßgebliche anhaltende Funktionsstörung des Darms liegt ebenfalls nicht vor.

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Einschränkungen gegeben sind, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so sie der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführerin wurde persönlich untersucht. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Ausführungen hervorzurufen. Zu dem der Beschwerdeführerin zum fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.01.2025 gewährten Parteiengehör hat sie keine Stellungnahme eingebracht. Die eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.05.2024 sowie vom 28.01.2025 sowie die ärztliche Stellungnahme vom 20.08.2024 sind schlüssig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.