Spruch
W135 2298383-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Dr. Helmut BLUM und Mag. Andrea BLUM, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.07.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.08.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“. Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 30.05.2023 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkung „Z.n. Polytrauma mit multiplen Frakturen im Bereich der Hüfte, des Beckens und der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz bei anhaltenden Schmerzen mit Z.n. Hüft-TEP rechts 03/2023 zur Sanierung der Pseudoarthrose der Schenkelhalsfraktur; Vollbelastung möglich“) festgestellt und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet wurde. Dies wurde wie folgt begründet: „Leiden 1 führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Das Gangbild zeigt sich mit einer UAK links geführt leicht hinkend, jedoch ausrechend sicher. Eine Sturzneigung bzw. maßgebliche Gangunsicherheit ist nicht objektivierbar. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend; der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.“ Aufgrund der zu erwartenden Besserung des Leidens 1. wurde eine Nachuntersuchung im Mai 2024 empfohlen.
Am 29.11.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice Anträge auf „Erhöhung“ bzw. Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Chronische Niereninsuffizienz mit Kreatinin-Werten von etwa 3 mg/dl“, bewertet nach der Positionsnummer 05.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Wahl dieser Position, da keine Sekundärfolgen objektivierbar“), 2. „Posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz, da Beschwerden vor allem im Bereich der rechten Hüfte bei Hüfttotalendoprothese, Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Beckens ohne höhergradige funktionelle Einschränkung.“), 3. „Anpassungsstörung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentös stabilisiert.“), und 4. „Milzverlust“, bewertet nach der Positionsnummer 10.03.11 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H., festgestellt wurden und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1. durch das Leiden 2. um eine Stufe erhöht werde, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliege. Zur Frage, welche Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen, hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Harninkontinenz: nicht dokumentiert; Narbe bei Zustand nach Colostoma: unauffällig.“ Im Vergleich zum Vorgutachten sei in Bezug auf das Leiden 1. des Vorgutachtens nach der Rehabilitation eine Besserung eingetreten, die Leiden 1., 3. und 4. seien neu hinzugekommen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Aus objektiver gutachterlicher Sicht verfügt die AW über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400m, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu erreichen und zu benützen. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen, ein neurologisches Defizit ist nicht objektivierbar. 2 Unterarmstützkrücken werden anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht begründen können. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.“
Mit Schreiben vom 28.03.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 16.04.2024, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung als 60 % vorliege. Der Beschwerdeführer habe durch den Arbeitsunfall ein Polytrauma mit diversen Frakturen an Hüfte, Becken und Wirbelsäule erlitten. Er habe sich über 15 Operationen unterziehen müssen, 70 % seiner Organe seien verletzt worden und er müsse sich regelmäßig der Dialyse unterziehen. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 10.07.2024 ein. Darin hielt die Gutachterin Folgendes fest: „[…] Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befund beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten bzw. eine Erweiterung der Beurteilung erforderlich wäre. Vielmehr bestätigen die Befunde die korrekte Einstufung. Eine Dialyse wird nicht vorgenommen, Nierenwerte sind weiterhin stabil. Die radiologischen Veränderungen werden in der Einstufung von Leiden 2, insbesondere die nicht optimale Verheilung der Frakturen, berücksichtigt. Eine funktionelle Verschlimmerung konnte jedoch nicht belegt werden, sodass das Ergebnis aufrecht gehalten wird.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde hingegen den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 10.07.2024 übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid vom 15.07.2024, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Beschwerde gegen den am selben Tag gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid wurde damit nicht verbunden. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in seinem Fall – entgegen der Ansicht der Sachverständigen – eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Er habe durch den Arbeitsunfall ein Polytrauma mit diversen Frakturen an Hüfte, Becken und Wirbelsäule erlitten. Er habe sich über 15 Operationen unterziehen müssen, 70 % seiner Organe seien verletzt worden und er müsse sich regelmäßig der Dialyse unterziehen. Er sei in seiner Mobilität derart eingeschränkt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massiv erschwert und er zur Bewältigung seines Alltags auf die Benützung seines Pkws dringend angewiesen sei. Als Beweis hierfür führte er einzuholende Sachverständigengutachten und die Parteieneinvernahme an. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 02.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid bereits rechtskräftig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist und die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen sind.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. Chronische Niereninsuffizienz mit Kreatinin-Werten von etwa 3 mg/dl
2. Posttraumatische Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
3. Anpassungsstörung
4. Milzverlust
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Der Beschwerdeführer leidet an posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte bei Hüfttotalendoprothese, der Wirbelsäule und des Beckens. Es besteht aber kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild und der Beschwerdeführer verfügt über die erforderliche Kraft und Beweglichkeit in Form von aktiven und passiven Gelenksfunktionen, der zielgerichteten Durchführung wiederkehrender Bewegungen und von koordinativen Fähigkeiten, um öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen. Das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen und es besteht kein neurologisches Defizit, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das sichere Ein- und Aussteigen sowie das sichere Anhalten an Haltegriffen und Haltestangen möglich ist. Die beim Beschwerdeführer vorhandenen Funktionsdefizite begründen keine behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken.
Darüber hinaus ist in Bezug auf die eingewendeten Schmerzen auch eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht durch entsprechende Unterlagen belegt.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Es besteht ein kardiopulmonal kompensierter Zustand.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024, in Zusammenschau mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 10.07.2024.
Die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in ihrem Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Die beigezogene orthopädische Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer leidet an posttraumatischen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit Beschwerden vor allem im Bereich der rechten Hüfte bei Hüfttotalendoprothese sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Beckens. Auch wendete der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 Schmerzen in der rechten Leiste und im rechten Sprunggelenk sowie im Steißbein beim Sitzen ein. Zur persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 erschien der Beschwerdeführer unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken, das Gangbild stellte sich rechts hinkend und steif imponierend sowie verlangsamt dar. Ebenso war dem Beschwerdeführer auch der Zehenballen- und Fersengang sowie der Einbeinstand beidseits nicht möglich. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte insgesamt aber nicht festgestellt werden und war dem Beschwerdeführer auch der freie Stand kurz möglich, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. In Bezug auf die verwendeten Unterarmstützkrücken ist auf die diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen der beigezogenen Gutachterin zu verweisen, wonach anhand der vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte dauerhafte Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken nicht begründet werden könne.
Dem trat der vertretene Beschwerdeführer im Verfahren nicht dezidiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, dass er in seiner Mobilität derart eingeschränkt sei, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massiv erschwert sei und er zur Bewältigung des Alltags auf die Benützung seines Pkws dringend angewiesen sei. Mit diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen wird eine maßgebliche Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aber gar nicht ausdrücklich behauptet. Es wird nicht verkannt, dass beim Beschwerdeführer durchaus eine nicht unerhebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit bei einer Schwäche der rechten unteren Extremität – diese konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 nicht gestreckt von der Unterlage abgehoben worden – besteht. Das Abheben der gestreckten linken unteren Extremität war mit einem Kraftgrad von 5 (von 5) aber bis 60° möglich, sodass sich die Kraftverhältnisse im Bereich der linken unteren Extremität nicht erheblich beeinträchtigt darstellten. Auch sonst ergaben sich in der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 bei einer festgestellten ungestörten Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten keine Hinweise für ein neurologisches Defizit. Anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes sind damit keine Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß objektivierbar, welche dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten – allenfalls unter Zuhilfenahme einer Unterarmstützkrücke, mit der die Geh- und Stehfähigkeit verbessert werden kann (diese stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert) – verunmöglichen würden.
Insbesondere legte der Beschwerdeführer im Verfahren auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor, welche eine maßgebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit belegen würden. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zwar einen Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 bis zum 24.10.2023 in einem Rehabilitationszentrum, in Vorlage, worin der Beschwerdeführer bei der Aufnahme anamnestisch ausführte, dass er nur mit zwei Stützkrücken und dann nur für wenige Meter gehfähig sei und er auch deutlich weniger leistungsfähig als früher sei und bald außer Atem komme (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 4 f). In der Befunderhebung bei der Aufnahme wurde der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als deutlich reduziert und das Gangbild – mit vorzüglicher Belastung des linken Beines – als sehr mühsam und auf einige Schritte beschränkt beschrieben. Doch wurde die maximale Gehzeit mit ca. zehn Minuten angegeben (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 5), was nicht auf eine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität und der Gehstrecke schließen lässt. Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung (vgl. hierzu den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 7 f) gab der Beschwerdeführer an, ein wenig Fortschritte gemacht zu haben, mit den Fortschritten aber nicht zufrieden zu sein. Insgesamt wurde der Entlassungsbefund als unverändert zum Aufnahmebefund beschrieben und u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur unter Zuhilfenahme von zwei Stützkrücken gehen könne und sich die Gehstrecke nur unwesentlich gebessert habe. Der Allgemeinzustand wurde bei Entlassung aber lediglich noch als „etwas reduziert“ angegeben und zeigte sich damit gebessert. Unter Berücksichtigung der bereits in der Aufnahmeuntersuchung angegebenen Gehzeit von zehn Minuten und der angeführten, im Zuge der Rehabilitation erzielten leichten Fortschritte kann damit aktuell nicht auf eine maßgebliche, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Mobilität geschlossen werden, besonders da sich der Beschwerdeführer im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 in einem guten Allgemeinzustand zeigte und – wie bereits ausgeführt – anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes keine höhergradige Einschränkung der Gesamtmobilität objektivierbar war.
In Gesamtschau des erhobenen Fachstatus und der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist damit eine maßgebliche Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit des Beschwerdeführers aktuell nicht ausreichend nachvollziehbar.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den im CT-Befund des Beckens vom 13.02.2024 im Bereich der rechten Hüfte beschriebenen Aufhellungsraum in der Pfanne, wie bei einer Lockerung, auf den Nachbehandlungsbericht vom 29.02.2024 zu verweisen, demzufolge sich nach Durchsicht der CT-Untersuchung keine Hinweise auf eine Implantat-Lockerung oder eine periimplantäre Fraktur der liegenden Hüft-TEP ergeben würden.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch das Überwinden von Niveauunterschieden beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Zwar lehnte der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 eine Bewegung der Hüfte ab und gab eine Schmerzhaftigkeit der rechten Leiste an. Im Sitzen konnte im rechten Hüftgelenk aber ein rechter Winkel erreicht werden, sodass die Hüften zumindest bis 90° gebeugt werden können. Des Weiteren zeigten sich auch die Knie und Sprunggelenke seitengleich frei beweglich. Die Gelenke der unteren Extremitäten können damit ausreichend gebeugt werden, um übliche Niveauunterschiede zu überwinden. Hierzu wird auch auf den vorgelegten Nachbehandlungsbericht eines Krankenhauses vom 29.02.2024 verwiesen, in dem die Hüfte mit einem Bewegungsradius von 10-0-100° bei gut möglicher Innen- und Außenrotation insgesamt als gut beweglich mit einer lediglich endlagigen Schmerzhaftigkeit beschrieben wird, was ebenfalls nicht auf eine maßgebliche Funktionseinschränkung des Hüftgelenkes schließen lässt. In Bezug auf die in der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 festgestellte Schwäche der rechten unteren Extremität ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass die linke untere Extremität hier kompensierend wirken kann und die Überwindung der wenigen Stufen zum Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel allenfalls auch im Nachstellschritt zumutbar ist.
Schließlich ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten Schmerzzustände aber auch festzuhalten, dass bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, auch alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzsymptomatik ist aber eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht gegeben bzw. nicht dokumentiert. So ist trotz der vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen im eingeholten Gutachten vom 26.03.2024 unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/ Hilfsmittel“ nur eine Bedarfsmedikation mit Novalgin – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 26.03.2025]) – angeführt. Es wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17.08.2023 bis zum 24.10.2023 in einem Rehabilitationszentrum, ausgeführt wird, dass eine adäquate medikamentöse Schmerztherapie aufgrund der bestehenden Niereninsuffizienz nicht etabliert werden habe können, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sehr besorgt bezüglich möglicher Nebenwirkungen und einer möglichen zusätzlichen Schädigung der Niere sei (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 16). Dass eine Erweiterung der medikamentösen Schmerztherapie aufgrund des Nierenleidens generell nicht möglich wäre, ist damit aber nicht ausreichend belegt, besonders da den diesbezüglichen Ausführungen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob eine adäquate Schmerztherapie aufgrund der Niereninsuffizienz nicht etabliert werden kann oder ob eine solche Schmerztherapie zwar grundsätzlich möglich wäre, aber von Seiten des Beschwerdeführers aus Sorge vor Nebenwirkungen abgelehnt wurde. Abgesehen davon wird im weiters vorliegenden Nachbehandlungsbericht eines näher genannten Krankenhauses vom 29.02.2024 auch eine Vorstellung in der Schmerzambulanz empfohlen. Ob eine solche erfolgt ist, ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ebenfalls nicht feststellbar, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entsprechenden medizinischen Befunde und Behandlungsdokumentationen in Vorlage brachte. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer daher, besonders unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien – hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen –, nicht gelungen, in Bezug auf die eingewendeten Schmerzen eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen in Form von geeigneten Nachweisen ausreichend darzutun und sind somit schon aus diesem Grund die vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen und allfällige daraus resultierende Einschränkung der Gesamtmobilität nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar und wurde eine solche auch vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. So zeigten sich die Gelenke der oberen Extremitäten seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss war komplett und die grobe Kraft stellte sich seitengleich dar. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Aufnahmebefund betreffend die Rehabilitation vom 17.08.2023 bis zum 24.10.2023 Schmerzen in der linken Schulter erwähnte und sich die Beweglichkeit der linken Schulter auch eingeschränkt darstellte (vgl. hierzu den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 5). Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung gab der Beschwerdeführer die Schmerzen aber als etwas gebessert an bei einer nach wie vor bestehenden Einschränkung der Beweglichkeit (vgl. den Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 8). Eine derartige Bewegungseinschränkung konnte im Rahmen der nachfolgenden persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 aber nicht mehr festgestellt werden und wurde eine solche vom Beschwerdeführer aktuell auch nicht mehr behauptet. Der Beschwerdeführer kann daher Haltegriffe erreichen und sich zum Einsteigen und während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festhalten.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 betrifft, wonach er wegen der Harnblase nicht mit der Straßenbahn fahren könne, er in der Nacht sechsmal zum WC müsse und den Harn oft nicht halten könne, so ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Harn- bzw. Dranginkontinenz nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Vielmehr wird in den urologischen Befunden vom 07.09.2023 und vom 23.10.2023 (vgl. hierzu den vorliegenden Auszug aus der Krankengeschichte vom 25.10.2023, S. 12 und 15) ausgeführt, dass die Blasenfunktion willkürlich gut steuerbar sei bei einer etwas erhöhten Miktionsfrequenz, der Beschwerdeführer tagsüber aber keine Miktionsbeschwerden habe und auch weder eine Harninkontinenz noch eine Drangsymptomatik bestehe, vielmehr wird lediglich eine drei- bis viermalige Nykturie vermutlich im Rahmen der chronischen Niereninsuffizienz erwähnt. Zwar wird ausgeführt, dass im MRT eine Eindellung der gefüllten Harnblase durch die nicht knöchern konsolidierte Fraktur des oberen Schambeinastes bestehe. Da die Harnblase sehr elastisch sei, sei eine Eindellung bei asymptomatischen Patienten kein Problem. Abgesehen davon ist diesbezüglich aber auch auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – beim Beschwerdeführer nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Entsprechende Einlagen bzw. Vorlagen wurden ausgehend vom erhobenen Fachstatus im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 26.03.2024 nicht verwendet.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, an einer Einschränkung seiner körperlichen Belastbarkeit, seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Milzverlust des Beschwerdeführers festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang keine medizinischen Unterlagen oder Behandlungsdokumentationen vorliegen, welche Hinweise bezüglich deutlich gehäufter Infektionen bzw. einer erhöhten Infektanfälligkeit liefern würden.
Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – durch den Arbeitsunfall diverse Frakturen und Organschäden zugezogen hat und er sich einer Vielzahl an Operationen unterziehen müsste. Dies vermag aber nichts am rezent erhobenen Fachstatus zu ändern, unter Berücksichtigung dessen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aktuell nicht ausreichend begründbar ist. Bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens, wonach sich der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Dialyse unterziehen müsse, ist schließlich – im Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2024 – noch festzuhalten, dass das Erfordernis einer Dialysebehandlung nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 samt der ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2024. Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage, wonach der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig sei, ist zunächst festzuhalten, dass der mit 15.07.2024 datierte Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, - den Angaben in der Beschwerde zufolge – am selben Tag zugestellt wurde. Damit endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des § 46 BBG mit Ablauf des 26.08.2024. Die mit 26.08.2024 datierte Beschwerde wurde ausgehend von der im Akt einliegenden Kopie des Kuverts am selben Tag an den Zustelldienst übergeben und eingeschrieben an die Behörde übermittelt. Da bei der Berechnung von Fristen gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 AVG die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet werden, erweist sich die Beschwerde vom 26.08.2024 – entgegen der Ansicht der Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerde – als fristgerecht.
Zu A)
In Bezug auf den Beschwerdegegenstand sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 26.08.2024 ausdrücklich und ausschließlich gegen den Bescheid vom 15.07.2024, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, wendete. Eine Beschwerde gegen den am selben Tag gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid ist hingegen nicht aktenkundig. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.03.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 10.07.2024) nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.
Insbesondere brachte der vertretene Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche in Bezug auf die von ihm eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen belegen würden. Diesbezüglich ist vor allem auf die Mitwirkungspflicht der Parteien zu verweisen: Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Das Offizialprinzip entbindet die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen – wie im konkreten Fall von medizinischen Beweismitteln – von Amts wegen zu beschaffen (vgl. VwGH Ra 2022/09/0010-3). Mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen und Behandlungsdokumentationen ist damit bezüglich der eingewendeten Schmerzen eine Therapierefraktion nicht dokumentiert, sodass diese schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes konnte auch die weiters beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides vom 15.07.2024 war, noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.